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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Vorschriften für das Befahren des Oberrheins ab Schaffhausen


Michel
06.07.2005, 19:14
Hallo Freunde,

da mir ja eine komplette Rheinfahrt von Schaffhausen ab in der Nase steckt, ich im Netz aber nichts brauchbares über die Vorschriften betreffend Patent, Zulassung, technische Überprüfung gefunden habe, habe ich beim Schiffahrtsamt Konstanz nachgefragt und bekam promt folgende Antwort:

Sehr geehrter Herr Neuner,

für den Bereich zwischen Stein am Rhein und Schaffhausen benötigen Sie, wie bereits von Ihnen erwähnt, das Hochrheinpatent.

Dieses Patent baut auf die Kat. A (Motorboot) des Bodenseeschifferpatentes auf.

Eine Befreiung von der theoretischen oder praktischen Prüfung aufgrund des Sbf. Binnen oder eines sonstigen anerkennungsfähigen Scheines ist nicht möglich.

Ein Urlauberpatent für diesen Bereich gibt es nicht.

Für diese Strecke gilt die 40 PS Beschränkung für Außenbordmotoren der Abgasstufe 1.

Ein Außenbordmotor der diese Abgasstufe nicht erreicht, ist auf dem Bodensee einschließlich Rheinstrecke bis Schaffhausen nicht zulassungsfähig. Ein Boot das diesen Bereich befahren möchte, muss eine Bodenseezulassung haben.

Das heißt: es ist ein Antrag auf Neuzulassung zu stellen, eine Kopie des Abgastypenprüfzertifikates des Motors ist einzureichen, sollte der Motor älter als 3 Jahre sein, ist zusätzlich eine aktuelle Abgasnachuntersuchung einzureichen. Wenn es sich um ein Boot ab Baujahr 2000 handelt, benötigen wir noch eine Kopie der EU-Komformitätsbescheinigung aus der die max. Motorisierung, die max. Personenzahl, die 14-stellige HIN-Nummer und die angewandten harmonisierten ISO-Normen hervorgehen. Sie erhalten nach Einreichung der Unterlagen von uns einen Termin zur Vorführung Ihres Bootes zugeteilt. Das Boot muss betriebsklar im Wasser einem unterer Techniker vorgeführt werden.

Für die Strecke zwischen Neuhausen und Rheinfelden ist ebenfalls eine Zulassung (sog. Hochrheinzulassung) nötig. Die Bodenseezulassung beinhaltet diese Strecke. Sollten Sie nur auf dieser Strecke fahren wollen, erhalten Sie auf Wunsch eine Hochrheinzulassung.

Dafür muss der Motor keine Abgasstufe erreichen. Es sind auch 2-Takter mit einem Mischungsverhältnis 1 : 100 zulässig. Sollten Sie nur diese Hochrheinzulassung wünschen bitten wir um Einreichung eines Hochrheinantrages (erhältlich beim z. B. Landratsamt Waldshut oder Lörrach). Ferner benötigen wir eine Kopie des Bootsausweises auf Ihren Namen, den Sie beim zuständigen Landratsamt erhalten.

Für die Rheinstrecke ab Rheinfelden ist der Sbf-Binnen ausreichend.

Ab Rheinfelden ist keine Bootszulassung sondern lediglich ein z. B. internationales Kennzeichen (ADAC / WSA, etc) nötig.

Ich hoffe, Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben, ansonsten stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch unter 07531/5936-0 zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Schifffahrtsamt

Da ich ja eh nur ab Neuhausen fahren möchte, klingt das erst mal nicht schlecht, unklar ist mir nur noch ob ab Neuhausen immer noch die 40 PS Grenze gilt und die Führerscheinangaben widersprechen sich etwas, eigentlich müsste der Binnenschein gelten :nixweiss

Das Schiffahrtsamt schreibt ab Rheinfelden gilt der Sbf-Binnen, wenn ich mir aber den Antrag für die genannte Hochrheinzulassung durchlese, steht hier: (rot)

Mit Wirkung zum 1. September 1991 trat die neue "Verordnung über die Schiffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden" in Kraft.
Hierin sind einige, auch für die Sportbootschiffahrt wichtige und einschneidende Neuerungen in Kraft getreten.

Auszugsweise soll hieraus das wichtigste für Sportboote wiedergegeben werden.:

§19 Regelt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die Bergfahrt auf 10km/h, und für die Talfahrt auf 20km/h, jeweils gemessen gegen das Ufer.

§24 Abs. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die sich in Fahrt befinden und nicht an- oder ablegen, müssen sich, soweit es der Verkehr und die örtlichen Verhältnisse zulassen, im Bereich der Flußmitte aufhalten. Das An- und Ablegen hat auf dem kürzesten Weg zu erfolgen. (2) Bestände von Wasserpflanzen dürfen nicht befahren werden.

§25 Auf den Flächen, auf denen das Wasserskifahren gestattet ist, dürfen von einem Fahrzeug nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig geschleppt werden. Das Schleppseil darf nicht im Wasser nachgezogen werden.

§30 Zur Führung eines Sportbootes ist jetzt auch der Sportbootführerschein Binnen vorgeschrieben. Eine Übergangsregelung bis zum 1.September 1993 setzt für diese Frist die Bußgeldbestimmungen außer Kraft.

§31* (3) Der Schallpegel darf in seitlichem Abstand von 25m den Wert von 72dB(A) nicht übersteigen. (4) Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als ein Volumen-Prozent l enthält (Mischungsverhältnis 1:100) und wenn keine Kondensate aus dem Kurbelwellengehäuse ins Wasser gelangen können. (5) Fahrzeuge mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein, die an Land entleert werden können. Betr.: Pflicht zur Zulassung für die Hochrheinstrecke bis Rheinfelden: (Antrag zum direkten Ausdruck)

§32 (1) Fahrzeuge die mit Maschinenantrieb ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die zugelassene Behörde zugelassen sind. (4) Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt. (5) Zugelassene Fahrzeuge nach Absatz 4 sind nach jeweils 3 Jahren erneut zu untersuchen (Nachuntersuchung). (6) Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Vorschriften, kann die zuständige Behörde die Zulassung entziehen.

Diese neuen Regelungen gelten grenzüberschreitend auch für schweizerische Wasserflächen.

Ich werde dort morgen mal anrufen, auf jedenfall war die schnelle Antwort mal super :cool1

:Kapitaen :Kapitaen :Kapitaen