Schlauchboot-Forum

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-   -   Bundestag beschließt 15 PS Motoren führerscheinfrei (http://www.schlauchboot-forum.com/forum/showthread.php?t=20963)

BRT 10.07.2012 18:59

OK, also kaufen wir uns mal vorsichtshalber ein paar zusätzliche Fender. :zwinkern

Shelm 10.07.2012 19:52

Zitat:

Zitat von Tim (Beitrag 291526)
Um den ganzen Gerüchten mal ein Ende zu setzen:

Keine Ahnung wo es hier im Trööt den Gerüchte gab... war bisher doch alles Belegt und Nachlesbar? Aber ist ja auch egal. :nixweiss :knuddel

Lustig in Bezug auf das Forum hier fand ich ja nur:

"Die für die Neuregelung erforderlichen Verordnungsänderungen werden voraussichtlich im September 2012 abgeschlossen sein. Faktisch greifen die neuen Regelungen daher erst für die kommende Wassersportsaison 2013."

Die Damen und Herren vom Amt sind da wohl etwas realitätsfremd, was die tatsächliche Dauer der Wassersportsaison angeht. :nixweiss:zwinkern

tlaki 11.07.2012 09:37

Zitat:





Die für die Neuregelung erforderlichen Verordnungsänderungen werden voraussichtlich im September 2012 abgeschlossen sein. Faktisch greifen die neuen Regelungen daher erst für die kommende Wassersportsaison 2013.

Zwar bedauere ich, dass die Änderung letztlich erst im nächsten Jahr 2013 wirken wird, bin jedoch zuversichtlich, dass diese Entscheidung die Attraktivität des Motorwassersports und des Tourismus auf dem Wasser langfristig deutlich erhöhen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Werner Kammer
Zitat Ende.

Und hier die Aussage von Herrn Torsten Staffeld.

http://www.torsten-staffeldt.de/cont...ootschifffahrt

Ist das jetzt Politikergeschwätz? Der Eine nennt es ist Angestrebt
im Oktober 12 die Verordnung Inkraft trit, der Andere meint
das die Sache zur Saison 13 wirksam wird.
Schwammig und Ungenau.

Ralles 11.07.2012 10:07

Zitat:

Zitat von BRT (Beitrag 291536)
OK, also kaufen wir uns mal vorsichtshalber ein paar zusätzliche Fender. :zwinkern

Ich brauch keine zusätzlichen Fender, ich fahre quasi einen grossen Fender :D ;)

Ciao, Ralf

manerba 11.07.2012 15:14

15 PS Führerscheinfreiheit auch in Italien/Österreich/ Kroatien
 
Hallo und erstmal, ich bin neu hier an Board und schreibe meinen ersten Beitrag.
Angemeldet habe ich mich ursprünglich, da ich seit 6 Wochen Bootsbesitzer bin mit einem 310s von Bombard und einem 5 PS Motor, damit ergibt sich auch die Frage nach dem Führerschein. -Ich habe keinen-.

Zu meiner Verwunderung stelle ich die Freigabe von 15 PS Booten fest und könnte mir nach einem Gardaseewochenende gut vorstellen, dass ich die 10-15 PS gut brauchen könnte.

Da sich meine Einsätze auf dem Wasser sich auch zukünftig in Italien abspielen werden, nun meine Frage: gilt die Regelung EU weit, oder nur in Deutschland?

Wolfgang 11.07.2012 15:58

Hallo ........

Hast du einen Vornamen :nixweiss

Zitat:

Zu meiner Verwunderung stelle ich die Freigabe von 15 PS Booten fest
Was ist frei gegeben ? 15 PS in Deutschland ? Dann lies einmal ein paar Beiträge aus diesem Trööt hier. Es gibt keine klare Antwort, wann eine Freigabe erfolgt.

Zitat:

gilt die Regelung EU weit, oder nur in Deutschland?
Noch sind nur die Änderungen deutscher Gesetze in Deutschland gültig. Hat also nix mit der EU zu tun.

Zitat:

könnte mir nach einem Gardaseewochenende gut vorstellen, dass ich die 10-15 PS gut brauchen könnte.
Solange der Gardasee in Italien verbleibt, wird dir da die geplante Änderung in Deutschland auch nicht weiter helfen. In Österreich auch nicht und schon gar nicht in Kroatien. Ich glaube in Österreich sind 8 PS erlaubt und in Kroatien brauchst du auf jeden Fall einen Führerschein, egal wie viel PS der Motor hat.

manerba 11.07.2012 16:56

Hallo Wolfgang,

mein Boot war so teuer, da konnte ich mir keinen Vornamen mehr leisten... Spaß beisiete, ich bin der Hans und erstmal vielen Dank für Deine Klarstellung.

Sollte also noch etwas dauern bis der Beschluss durch ist, ich lese immer etwas von September 2012. Zu den Freigaben in der EU, insbesondere Italien hört man unterschiedliche Aussagen. Wäre aber eine logische Konsequenz, wenn es dort auch gleichzeitig angehoben wird. Die fahren schließlich schon immer 40PS frei.

Gruß Hans

Aragh 16.07.2012 07:08

Also ich sehe das so, ich selbst habe einen 4 PS Tomos Motor an meinem 3,20 m Schlauchboot. Sicherlich kann ich damit auch Schaden anrichten oder gefährliche Fehler machen! Daher halte ich es selbst für kleine Motoren vernünftig zumindest eine Prüfbescheinigung zu haben um zumindest die Basics zu kennen ( wie beim Mofa ).

Mit gesteigerter Leistung sollte doch ein richtiger Führerschein vorhanden sein. Man muss sich auch auf jeden Fall seiner Verantwortung bewusst sein und wie auch beim Auto vorrausschauend fahren. Nun bin ich noch Neuling und habe auch noch keinen Führerschein aber werde diesen nachholen sobald ich in wieder in Deutschland bin.

Hier in Schweden gibt es soweit ich weiss keine Beschränkungen für Leistung und Boote bis ( ich glaube 14 m länge ) was viele dazu bewegt ohne Kenntnisse wie bekloppt übers Wasser zu brettern. Regeln werden einfach ignoriert. Gut das macht einenen kleinen teil der Bootsführer aus aber ich habe es leider schon beobachten müssen, das ein Rib mit hoher Geschwindigkeit durch eine Badezone fährt.

Trampas1000 18.07.2012 17:49

Hallo Leute ! Heiße Kersten und bin seit geraumer Zeit flei§iger Leser dieses Forums. Ich finde es absolut Klasse das die neue Regelung ,ab 15 PS SBF , jetzt tatsächlich zum 1.Oktober ohne Einschränkung eingeführt wird. Ich habe jetzt 3 Jahre mit "5 /8 PS" gefahren und mir das notwendige Wissen übers Netz angeeignet. Ich denke das die meisten Bootsführer genügend Verantwortungsgefühl haben um mit Motoren bis 15PS umgehen zu können .
Hier das Neueste von Herrn Staffeldt der diese Regelung mit angeschoben hat :

http://www.torsten-staffeldt.de/cont...ootschifffahrt

Kazumba 18.07.2012 19:26

Hi,

na ja - nächste Woche gehe ich zur Prüfung SBF See.
Ist halt ne Menge Zeugs zu lernen - besonders schwer tue ich mich da z.B. mit den Schallzeichen.
Denke mal, dass es irgendwie eine Abstufung - ähnlich Moped/Auto Führerschein - geben sollte.
So mache ich den SBF See und kann damit (fast) alles fahren, obwohl ich nur mit einem Schlauchi unterwegs sein möchte
- wobei es in meinen Augen da nicht so sehr auf ein paar PS hin oder her ankommt.
Jeder sollte ein Art Grundausbildung verpflichtend machen (Mopedführerschein) und darüber hinaus einen Schein für größere Schiffe.
O.k. - ist nicht z.Zt. - deshalb mal erst den SBF See.

grüßle aus dem Schwabenländle

Klein Erna 20.07.2012 00:43

Zitat:

Zitat von Kazumba (Beitrag 292739)
Hi,

na ja - nächste Woche gehe ich zur Prüfung SBF See.
Ist halt ne Menge Zeugs zu lernen - besonders schwer tue ich mich da z.B. mit den Schallzeichen.
Denke mal, dass es irgendwie eine Abstufung - ähnlich Moped/Auto Führerschein - geben sollte.
So mache ich den SBF See und kann damit (fast) alles fahren, obwohl ich nur mit einem Schlauchi unterwegs sein möchte
- wobei es in meinen Augen da nicht so sehr auf ein paar PS hin oder her ankommt.
Jeder sollte ein Art Grundausbildung verpflichtend machen (Mopedführerschein) und darüber hinaus einen Schein für größere Schiffe.
O.k. - ist nicht z.Zt. - deshalb mal erst den SBF See.

grüßle aus dem Schwabenländle

Wünsche Dir viel Glück und Erfolg. Deinen Aussagen zufolge kann ich nur zustimmen.
Der Sbf See oder Binnen macht grundsätzlich Sinn. Egal welches Boot oder Motorleistung.
Du hast auf jeden Fall für dieses Hobby die richtige Entscheidung getroffen, den Schein zu machen.

Gruß

Thorsten

conferio 20.07.2012 21:14

Ich hoffe, die 15 Ps Lösung wird bald verbindlich. Mein Schlauchboot hat 15 Ps, an sich nur im Urlaub, Mittelmeer, genutzt.
Den Binnenschein hatte ich in Lübeck liegen lassen, da ich am gleichen Tag die Theorie See gemacht und bestanden habe. Wäre nachzuholen....aber an sich nicht unbedingt wirtschaftlich?
Wenn jetzt 15 Ps Führerscheinfrei wird, könnte man mal ab und zu an dem Binnenteil der Elbe fahren. :cool1

Shelm 15.08.2012 06:08

So wieder mal ein kurzes Update:

Wird wohl nix mit September nun doch erst frühstens ab Oktober. :17:zwinkern:knuddel

Wie hier zu lesen ist:
http://www.bootcharter.de/blogbuch/?cat=55

Gibt es seit dem 16.07.2012 eine Entwurf-Fassung der Veränderungsverordnung.

https://dl.dropbox.com/u/23667419/20...nenbereich.pdf
http://thumbs.picr.de/11507347co.jpg

Der Entwurf soll nun wohl voraussichtlich ab 1. Oktober in dieser Form übernommen werden und gelten. :nixweiss

Auch laut Boote-Magazin http://www.boote-magazin.de/aktuell/...ch/a40679.html ist ein früherer Einführungs-Termin unwahrscheinlich. :nixweiss
"Inzwischen liegt zwar ein entsprechender Verordnungsentwurf vor, aufgrund der notwendigen bürokratischen Abläufe erscheint aber eine Einführung vor dem 1. Oktober 2012 wenig wahrscheinlich."

Veränderungsverordnungsentwurf:
"Stand: 16.07.2012
Vorblatt
Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und
Binnenbereich
A. Problem und Ziel
In den letzten fünf Jahren haben umfangreiche Diskussionen über Möglichkeiten der
Entbürokratisierung und Attraktivitätssteigerung des Wassersports und -tourismus
stattgefunden. Insgesamt drei Bundestagsbeschlüsse (BT-Drs. 16/5416; 16/10593;
17/7937) haben dem maßgeblich zuständigen Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung (BMVBS) umfangreiche Aufgabenkataloge auferlegt mit dem
Ziel, den Zugang zum Wassersport zu erleichtern.
B. Lösung
Mit der vorliegenden Verordnung werden zwei Hauptforderungen des Deutschen
Bundestages umgesetzt: Eine Neugestaltung der Prüfungsinhalte für die
Sportbootführerscheine See und Binnen sowie eine Anhebung der Führerscheinfreigrenze
in der Sportschifffahrt von 3,68 KW (5 PS) auf 11,03 KW (15 PS).
Im Rahmen der Neuordnung der Führerscheinprüfungen sind die
Gebührenregelungen in der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen nach über 23
Jahren unter Berücksichtigung der Preisentwicklung der letzten Jahrzehnte
angepasst worden.
Weitere in der Verordnung enthaltene Änderungen sind aus Klarstellungs- und
Vereinheitlichungsgründen erforderlich.
C. Alternativen
Eine weitergehende Lockerung der Führerscheinfreiheit, z.B. orientiert an der
bauartbedingten Geschwindigkeit, scheidet unter Berücksichtigung von
Sicherheitsbedenken aus.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund
Durch das Heraufsetzen der Führerscheinfreigrenze auf 15 PS könnte es zu einem
Rückgang an Führerscheinprüfungen und damit zu reduzierten Haushaltseinnahmen
für den Bund kommen. Bei einem unterstellten Rückgang der Prüfungszahlen im
See- und Binnenbereich von 10 % könnte der von den beliehenen Verbänden an das
BMVBS abzuführende Bundesanteil von ca. 435.000 Euro jährlich (175.000 Euro
Binnen; 260.000 Euro See) auf gerundet ca. 390.000 Euro (157.000 Euro Binnen;
234.000 Euro See) sinken1. Dies wäre jedoch insofern unschädlich, da der von den
Verbänden an das BMVBS abzuführende Betrag den Aufwand des Bund im Rahmen
der Fach- und Rechtsaufsicht voll abdeckt.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
Keine.
1 Der Berechnung liegen bereits die durch diese Verordnung angepassten Gebühren zu Grunde.
Nähere Ausführungen hierzu ergeben sich aus A.IV. der Begründung.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Heraufsetzen der Führerscheinfreigrenze auf 15 PS entfallen bei
denjenigen, die künftig führerscheinfrei ein Sportboot führen können, der Lern- und
Prüfungsaufwand sowie die Anmeldung zur Führerscheinprüfung. Ein unterstellter
Rückgang der Führerscheinprüfungen von 10 % würde eine Gesamtentlastung von
204.375 Stunden und Einsparungspotential von 3.862.000 Euro erbringen.
Durch das Streichen der Prüfungsalternative „Segelsurfen“ im Binnenbereich ergibt
sich eine Zeitersparnis an Lern- und Prüfungsaufwand, ein Wegfall der
Ausbildungskosten sowie der Anmeldung zur Führerscheinprüfung. Bei geschätzten
2000 Prüfungen pro Jahr ergibt dies eine Gesamtentlastung von 45.500 Stunden und
630.000 Euro.
Die Erleichterung des Tauglichkeitsnachweises durch Vorlagemöglichkeit eines
bereits erworbenen Sportbootführerscheins führt pro Einzelfall zu einer Reduzierung
des Erfüllungsaufwands in Höhe von ca. 40 Minuten und geschätzten 200 Euro an
Arztkosten.
Durch die neuen theoretischen Fragenkataloge ist für den Binnen- und Seebereich
mit einer Reduzierung des zeitlichen Lernaufwands zu rechnen. Bei einem
unterstellten Rückgang der Führerscheinprüfungen von 10 % ergibt sich eine
Gesamtentlastung von 234.000 Stunden im Binnen- und 65.100 Stunden im
Seebereich. Bei der Gesamtprüfungszeit von Theorie und Praxis sind hingegen keine
wesentlichen Effekte zu erwarten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand für den Bund
Keiner.
b. Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
Keiner.
F. Weitere Kosten
Mit der in Artikel 1 Nummer 8 des Verordnungsentwurfs erfolgten
Gebührenanpassung ergeben sich Mehrbelastungen für Personen, die Leistungen
nach § 12 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen in Anspruch nehmen.
Durchschnittlich entstehen für einen Prüfungskandidaten, der eine theoretische und
praktische Führerscheinprüfung ablegen möchte, Mehrkosten von ca. 20 Euro (von
derzeit 52,5 Euro auf max. 72 Euro). Dies entspricht einer Mehrbelastung von 37 %
und bewegt sich damit im Rahmen der allgemeinen Preissteigerungsrate von ca. 45
%, die sich seit 1989 (Einführung der nunmehr erstmalig angepassten Gebühren)
entwickelt hat.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Auswirkungen für die sozialen
Sicherungssysteme bestehen nicht.
Bearbeitungsstand: 16.07.2012
Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und
Binnenbereich
Vom


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet
- auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und 6a, auch in Verbindung mit
Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und c, des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313
Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407) geändert worden ist,
- auf Grund des § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl.
I S. 821), von denen § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und
- auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a und 4, auch in Verbindung mit
Satz 2, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und
3a durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S.
2279) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung Binnen
Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536),
die zuletzt durch § 38 Absatz 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl.
2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder Segelsurfbretter“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 2 angefügt:
„2. Personen ab 16 Jahren, wenn das zu führende Sportboot mit
einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht
überschreitbare Nutzleistung an der Propellerwelle 11,03
Kilowatt oder weniger beträgt.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung ist für das Führen von
Sportbooten unter Segel nur auf den Binnenschifffahrtsstraßen nach
Anlage 2 erforderlich. Satz 1 gilt nicht für Sportboote, die als
Segelsurfbretter geführt werden.“
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a Fahrerlaubnispflicht auf dem Rhein
Zum Führen eines Sportbootes auf dem Rhein bedürfen Personen ab 16 Jahren
keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung, soweit das Sportboot
1. keine Antriebsmaschine hat oder
2. mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht
überschreitbare Nutzleistung an der Propellerwelle 3,68
Kilowatt beträgt.
Bei einer höheren Nutzleistung als 3,68 Kilowatt an der
Propellerwelle ist für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine auf
dem Rhein entweder
1. eine Fahrerlaubnis nach § 2 Absatz 1 oder
2. ,soweit der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat, ein im
Staat des Wohnsitzes amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis
für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern oder ein
Internationales Zertifikat nach der Resolution Nr. 40 ECE für die
jeweilige Antriebsart, sofern diese im
Wohnsitzstaat Anwendung findet,
erforderlich.“
4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über
ein ausreichendes Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt. Zur
Feststellung oder Überprüfung der Tauglichkeit des Bewerbers kann die
Vorlage
1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder
2. eines Sportbootführerscheins-See, der durch Prüfung erworben
worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den
Sportbootführerschein-Binnen nicht älter als
zwölf Monate ist,
verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die
Vorlage aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Seh- und
Hörvermögen“ durch die Wörter „Seh-, Hör- und
Farbunterscheidungsvermögen oder ein
Sportbootführerschein-See nach § 5 Absatz 2 Satz 2“
ersetzt.
bbb) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma
ersetzt.
bb) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
„3. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen
Sportbootführerscheins-See,
4. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer
Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche
Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur
Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse
geeignet sind.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die
Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie nach den
Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall anfallenden Gebühren
nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezahlt sind.“
6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung
nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht.
Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er über
ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften
verfügt und die erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen
Grundkenntnisse für das sichere Führen eines Sportbootes auf den
Binnenschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes
können ergänzend geprüft werden. Im praktischen Prüfungsteil muss der
Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes
notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des
theoretischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an
einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb
eines Jahres nachgeholt werden.“
7. In § 10a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „0,8“ durch die Angabe
„0,5“ ersetzt.
8. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben: Euro
1. für die Zulassung zur Prüfung 15,00,
2. für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung
21,00,
3. für die Abnahme der theoretischen Motorprüfung
18,00,
4. für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung
9,00,
5. für die Abnahme der praktischen Prüfung 21,00,
6. für die Erteilung der Fahrerlaubnis 15,00,
7. für die nachträgliche Erteilung von Auflagen 8,00,
8. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne
Prüfung 21,00,
9. für die Erteilung einer Ersatzausfertigung 21,00,
10. für die Ablehnung eines Antrages
aus anderen Gründen als Unzuständigkeit die für die beantragte
Handlung vorgesehene
Gebühr ermäßigt sich
um ein Viertel,
11. für die Entziehung der Fahrerlaubnis
(§ 10 Absatz 1) oder die Anordnung über
das Ruhen der Fahrerlaubnis
(§ 10a Absatz 1 oder 5) 45,00 bis 135,00,
12. für die vollständige oder teilweise Zurück- bis zu 100 Prozent der
weisung eines Widerspruchs gegen eine Gebühr für die ange-
Sachentscheidung, soweit die Erfolg- griffene Amtshandlung,
losigkeit des Widerspruchs nicht nur auf mindestens jedoch
der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer 15,00,
Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht
13. In den Fällen der Zurücknahme eines bis zu 100 Prozent der
Widerspruchsgegen einen Sachent- Widerspruchsgebühr,
scheidung nach Beginn der sachlichen mindestens 15,00,
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
14. Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des
Bundesreisekostengesetzes,
15. Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen.“
9. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Übergangsregelung
Bis zum 1. Oktober 2014 dürfen für das Ausstellen des Sportbootführerscheins-
Binnen noch Vordrucke nach dem am 1. Mai 2012 geltenden Muster weiterverwendet
werden.“
10. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27.
August 2007 (BGBl. I S.2193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Nummer 3 durch folgende Nummern 3 und 4
ersetzt:
„3. Personen, bei denen das zu führende Sportboot keinen Motorantrieb
hat,
4. Personen ab 16 Jahren, bei denen das zu führende Sportboot mit
einem Motorantrieb ausgerüstet ist, dessen größte nicht
überschreitbare Nutzleistung an der Propellerwelle 11,03 Kilowatt oder
weniger beträgt.“
2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung des Bewerbers kann die
Vorlage
1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder Gutachten,
2. eines Sportbootführerscheins-Binnen, der durch Prüfung erworben
worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den
Sportbootführerschein-See nicht älter als
zwölf Monate ist, oder
3. eines Führungszeugnisses nach § 30 des
Bundeszentralregistergesetzes
verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die
Vorlage aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Prüfung
Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung
nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht.
Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er über
ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften
verfügt und die erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen
Grundkenntnisse für das sichere Führen eines Sportbootes auf den
Seeschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes können
ergänzend geprüft werden. Im praktischen Prüfungsteil muss der Bewerber
nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes notwendigen
Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des
theoretischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an
einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb
eines Jahres nachgeholt werden.“
4. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zuzuleiten ist,“ die Wörter
„oder einen Sportbootführerschein-Binnen, wenn dieser durch Prüfung
erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als
zwölf Monate ist,“ eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „beantragt worden ist,“ die
Wörter „wenn kein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nach §
2 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-
Verordnung vorgelegt werden kann,“ eingefügt.
c) Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 und 7 ersetzt:
„6. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer
Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche
Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur
Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse
geeignet sind,
7. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen
Sportbootführerscheins-Binnen; er ist am Prüfungstag vor Beginn
der Prüfung im Original vorzulegen.“
5. In § 6 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „Meersburg/Bodensee“ durch das
Wort „Bodensee“ ersetzt.
6. In § 12 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die Angabe „§
2 Absatz 5“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7
Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, d und f“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Satz
1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
§ 8 Absatz 4 Nummer 1 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom
18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch § 38 Absatz 3 der Verordnung vom
16.Dezember 2011(BGBl. I 2012 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Personen vermieten, die nach
der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen zum Führen eines Sportbootes
berechtigt sind,“
Artikel 5
Änderung der See-Sportbootverordnung
Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt
durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er muss bis zu diesem Zeitpunkt in mindestens zehn Zentimeter hohen lateinischen
Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder
dunkler Farbe auf hellem Grund an den beiden Bug- oder Heckseiten oder am
Spiegelheck der Sportboote die Buchstaben des Unterscheidungszeichens für den
Verwaltungsbezirk des Ortes der Zulassungsbehörde und eine von der
Zulassungsbehörde bestimmte Nummer anbringen.“
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot nicht übergeben an
1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten zur Bedienung und Führung des Sportbootes
offensichtlich nicht besitzen,
2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel
oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel offensichtlich in der sicheren
Führung des Sportbootes behindert sind,
3. Kinder unter zwölf Jahren.
Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend für die Übergabe von
Wassermotorrädern. An Jugendliche unter 16 Jahren darf ein großes
Sportboot, ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb ausgerüstet ist,
oder ein Wassermotorrad nicht übergeben werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb ausgerüstet ist, oder ein
Wassermotorrad darf der Unternehmer nur an Personen übergeben,
die über die nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom [Einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Änderungsverordnung] geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderliche
Fahrerlaubnis verfügen.“
Artikel 6
Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
In § 4 Absatz 1 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl.
I S. 3066), die zuletzt durch § 38 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2011
(BGBl. I 2012, S. 2) geändert worden ist, wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer
Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als
11,03 Kilowatt beträgt.“
Artikel 7
Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
In § 13 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7.
April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz
1a eingefügt:
„(1a) Wird ein Fahrverbot nach § 8a der Sportbootführerscheinverordnung-See
ausgesprochen, so ist gleichzeitig ein entsprechendes Fahrverbot gegen den Inhaber
eines Sportküstenschifferscheins, eines Sportseeschifferschein und eines
Sporthochseeschifferscheins zu verhängen; die jeweilige Urkunde ist vom Inhaber
unverzüglich bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest zu hinterlegen, die
hiervon die Zentrale Verwaltungsstelle unterrichtet.“
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Stand: 16.07.2012
Begründung
Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und
Binnenbereich
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel
Die Verordnung dient im Wesentlichen drei Zielen: Zum einen werden die
erforderlichen Verordnungsänderungen für die abgeschlossene Neugestaltung der
Sportbootführerscheinprüfungen See und Binnen durchgeführt. In Umsetzung des
Bundestagsbeschlusses „Neue Impulse für die Sportbootschifffahrt“ (BT-Drs.
17/7937) erfüllt das BMVBS auf Wunsch der Regierungskoalition kurzfristig die
Forderung des Deutschen Bundestages nach einer Anhebung der Führerscheinfreigrenze
von derzeit 3,68 KW (5 PS) auf 11,03 KW (15 PS)2. Schließlich erfolgt in
der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen nach nunmehr 23 Jahren erstmals eine
Anpassung der dortigen Kostenregelungen.
Mit der Neufassung der Prüfungsanforderungen kommt das BMVBS einer der
Hauptforderungen des Bundestagsbeschlusses „Attraktivität des Wassertourismus
und des Wassersports stärken“ (BT-Drs. 16/5416) nach einer Beschränkung des
Theorieteils auf praxisrelevantes Wissen sowie nach einer stärkeren Gewichtung des
Praxisteils nach. Die Theorieprüfung wurde auf ein modernes Antwort-Auswahl-
Verfahren umgestellt. Die neuen Anforderungen sollen die Eingangshürden für
potentiell am Wassersport interessierte Neueinsteiger senken unter Beibehaltung der
bisherigen Prüfungsqualität.
Die Folgen der Wirtschaftskrise, der bereits in der Freizeitschifffahrt spürbare
demographische Wandel (das Durchschnittsalter der Booteigner liegt bei 56 Jahren)
sowie konkurrierende Freizeitangebote haben die Sportschifffahrt in den letzten
Jahren beeinflusst. Vor diesem Hintergrund erhofft sich der Deutsche Bundestag
vom Heraufsetzen der Führerscheinfreigrenze auf 15 PS einen Schub für die
Freizeitschifffahrt. Ob durch die Anhebung auf 15 PS mit erhöhten Unfallzahlen zu
rechnen ist bzw. die Anzahl der sog. „Beinah-Unfälle“ ansteigen wird, ist ungewiss.
Die Kategorie „Beinah-Unfall“ wird mangels Erfassbarkeit durch keine Unfallstatistik
ausgewiesen. Erfahrungsgemäß werden diejenigen, die sich für die Sportschifffahrt
interessieren und anfänglich die hohen Anschaffungskosten eines eigenen
Sportbootes meiden, zunächst im Charterbereich aktiv, um erste Erfahrungen auf
dem Wasser zu sammeln. Sofern Charterunternehmen im eigenen Interesse bereit
sind, ihre Yachten an Nicht-Führerscheininhaber zu vermieten, wird dies nach
Auskünften aus der Charterbranche zumindest bei einer mehrtägigen Charter im
Regelfall nur nach einer ausführlichen Einweisung erfolgen. Erfahrungen mit der
Charterbescheinigung nach § 9 Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
in Brandenburg belegen, dass nur ca. ein Drittel aller Unfälle mit Hausbooten durch
Schiffsführer ohne Sportbootführerschein-Binnen verursacht werden3. Vor diesem
2 Näheres zur Sonderregel auf dem Rhein s. Teil B. I. b. der Begründung.
3 Vgl. Wortprotokoll der 61. Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Protokoll Nr. 17/61, S. 8.
Hintergrund und auf ausdrücklichen Wunsch der Regierungskoalition hat das BMVBS
vorerst darauf verzichtet, die Anhebung der Führerscheinfreigrenze auf 15 PS mit
einem im Vorfeld angeregten verpflichtenden Einweisungslehrgang zu verbinden.
Potentielle Gefahren, die von Personen ausgehen könnten, die ohne Erfahrungen im
Wassersport nur kurzzeitig (z.B. Tagesmieten) kleinere Sportboote bis zu 15 PS
führerscheinfrei anmieten möchten, sind jedoch nicht auszuschließen. Insoweit wird –
wie vom Deutschen Bundestag im Beschluss „Neue Impulse für die
Sportbootschifffahrt“ gefordert – nach Ablauf von drei Jahren eine Evaluierung der
neuen Führerscheinregelungen auch im Hinblick darauf erfolgen, ob besonders in
diesem Bereich proportional mehr Unfälle zu verzeichnen waren. Das BMVBS wird
dann ggf. erforderliche Änderungen vornehmen. Bis dahin wird die
Führerscheinfreiheit bei einer Motorisierung von bis zu 15 PS im See- und
Binnenbereich (mit Ausnahme des Rheins) mit der für See und Binnen
deckungsgleichen Einführung eines Mindestalters von 16 Jahren kombiniert, um
vorhandene Sicherheitsbedenken abzufedern (vgl. Teil B.1.b. der Begründung). Im
Rahmen der Evaluierung wird weiter zu hinterfragen sein, ob Ankündigungen der
Wassersportwirtschaft, adressatengerechte Einweisungslehrgänge und
Einweisungsratgeber für die Zielgruppe anzubieten, die sich künftig bis 15 PS
führerscheinfrei auf dem Wasser bewegen kann, umgesetzt worden sind.
Negative Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. Derzeit ist nach
Hochrechnungen der Wassersportwirtschaft jährlich mit einem altersbedingten
Rückgang von ca. 12.000 aktiven Bootseignern pro Jahr zu rechnen, der bei dem
derzeitigen Trend, wonach sich nur noch ca. 1 % der männlichen Bevölkerung zum
Erwerb eines Sportbootes entscheidet, nicht aufgefangen werden kann.4 Belegbare
Anhaltspunkte dafür, dass künftig ein ungeahnter Ansturm durch unkundige
Einsteiger in den Wassersport zu Lasten der Gewässer und Uferbereiche droht, sind
vor dem Hintergrund der Altersstruktur der Freizeitschifffahrt und den
Nachwuchsschwierigkeiten in der Sportschifffahrt nicht ersichtlich. Daher ist das
BMVBS gewillt, die Führerscheinfreigrenze wie gefordert anzuheben.
Im Vorfeld des Bundestagsbeschlusses „Neue Impulse für die Sportbootschifffahrt“
geäußerte Forderungen nach Einführung einer obligatorischen
Haftpflichtversicherung in der Sportschifffahrt werden nicht umgesetzt. Zum einen
liegen dem BMVBS keine Angaben darüber vor, dass eine mangelnde
Haftpflichtversicherung in der Vergangenheit die Schadensregulierung bei Unfällen in
der Sportschifffahrt verhindert hätte. Zum anderen würde eine gesetzlich
angeordnete Versicherungspflicht für Bootseigner bzw. Schiffsführer von Sportbooten
eine Ungleichbehandlung gegenüber der Berufsschifffahrt bedeuten. Dort existiert
derzeit keine Versicherungspflicht5.
II. Inhalt der Regelung
1.
4 Vgl. Studie der Forschungsvereinigung für die Sport- und Freizeitschifffahrt e.V. „Strukturen im
Bootsmarkt“, 2008, S. 123ff.
5 Im Rahmen der Umsetzung europäischer Vorgaben wird künftig im Seebereich eine
Versicherungspflicht für Seeschiffe ab 300 BRZ eingeführt für sog. Seeschäden; für Seeschiffe, die für
mehr als 12 Fahrgäste zugelassen sind, ist ebenfalls eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von
Personenschäden geplant. Die Sportschifffahrt ist hiervon im Regelfall nicht betroffen.
Die Neugestaltung der Sportbootführerscheinprüfungen erfordert nur geringe
Anpassungen der beiden Sportbootführerscheinverordnungen See und Binnen. Die
maßgeblichen Änderungen des Prüfungsinhalts und –ablaufs finden sich in den
einschlägigen Führerscheinrichtlinien des BMVBS, die auf Grundlage der beiden
Führerscheinverordnungen vom BMVBS erlassen werden. So sind die beiden neuen
Gesamtfragenkataloge See und Binnen für die Theorieprüfung als Anlagen
Bestandteil der jeweiligen Führerscheinrichtlinie. Sie sind auch im Internet unter
www.elwis.de , Kategorie „Freizeitschifffahrt“ unentgeltlich erhältlich. Aus diesen
Katalogen werden die in der Prüfung verwendeten Prüfungsbögen
zusammengestellt.
Mit dem ersatzlosen Streichen der Führerscheinkategorie „Segelsurfen“ in der
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen wird die nicht mehr nachvollziehbare
Sonderregelung für bestimmte Abschnitte von Binnenschifffahrtsstraßen bei Berlin
aufgehoben. Ein Sportbootführerschein-Binnen der Kategorie „Segelsurfen“ und eine
Führerscheinpflicht für das Führen eines Sportbootes als Segelsurfbrett entfällt
damit.
Die Vorlagemöglichkeit eines Sportbootführerscheins See bzw. Binnen, der innerhalb
des letzten Jahres vor der Anmeldung durch Prüfung erworben worden ist, führt zu
einer Erleichterung des Tauglichkeitsnachweises bei der Anmeldung zur
Sportbootführerscheinprüfung, da in diesen Fällen kein ärztliches Zeugnis eingeholt
und bei der Prüfungsanmeldung vorgelegt werden muss.
2.
Die Anhebung der Führerscheinfreigrenze von 3,68 KW (5 PS) auf 11,03 KW (15 PS)
führt dazu, dass Sportboote im Seebereich wie bisher längenunabhängig und im
Binnenbereich (mit Ausnahme des Rheins) mit einer Länge bis zu 15 Metern
führerscheinfrei geführt werden können, solange die Motorisierung 11,03 KW nicht
übersteigt und das Sportboot nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken eingesetzt wird.
Aus Sicherheitsgründen wird für die Freigabe bis 11,03 KW das Mindestalter im Seeund
Binnenbereich auf 16 Jahre festgeschrieben. Näheres, insbesondere zum
Sonderstatus des Rheins, ergibt sich aus Teil B.1.b. der Begründung. Als
Folgeänderung sind die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung, See-
Sportbootverordnung und die Binnenschifferpatentverordnung entsprechend
angepasst worden.
3.
Eine Neufassung der Kostenregelung in der Sportbootführerscheinverordnung-
Binnen ist erforderlich, da sie seit Einführung im Jahre 1989 nicht mehr geändert
worden ist und allgemeine Preissteigerungen der letzten 23 Jahre nicht
berücksichtigt. Seit 1989 hat sich das allgemeine Preisniveau um mehr als 45 %
erhöht6. Die aktuelle Gebührenanpassung, bezogen auf das Durchlaufen einer
Komplettprüfung mit anschließender Führerscheinerteilung, liegt bei einem Plus von
37 % und damit im Rahmen der allgemeinen Preisentwicklung. Der von den
Verbänden an den Bund abzuführende Bundesanteil von 5 Euro wird nicht erhöht, da
der von den Verbänden an das BMVBS abzuführende Betrag den Aufwand des
Bundes im Rahmen der Fach- und Rechtsaufsicht weiterhin übersteigt.
6 Die Angaben des Statistischen Bundesamtes reichen nur bis ins Jahr 1991 zurück. Der Zeitraum
1989 bis 1991 ist statistisch nicht erfasst.
Die Gebührentatbestände decken nicht nur die Kosten der Führerscheinprüfung
selbst ab, sondern auch den erforderlichen Aufwand, der in Folge der
organisatorischen Abwicklung der Prüfungen und des Sportbootführerscheinwesens
insgesamt (z.B. nachträgliche Erteilung von Auflagen, Ausstellung von
Führerscheinen ohne Prüfung) anfällt. Dies beinhaltet die Sach- und Personalkosten
des Koordinierungsausschusses bzw. der Verbandszentralen und örtlichen
Prüfungsausschüsse.
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat
Im Bereich des Führerscheinrechts sowie der Vermietungsvorgaben für Sportboote
existieren keine europäischen Regelungen, die eine konkurrierende Wirkung
entfalten könnten. Die Regelungen für die Sportschifffahrt Binnen fügen sich in das
Regelwerk der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), in die die
Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich eingebunden ist, ein.
IV. Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte
Inwiefern sich die Erhöhung der Führerscheinfreigrenze von 5 auf 15 PS auf die
Anzahl der jährlichen Führerscheinprüfungen auswirken wird, lässt sich derzeit nicht
absehen. Ein Rückgang um ca. 10 % bei derzeit ca. 75.000 Führerscheinprüfungen
jährlich ist langfristig nicht auszuschließen. Dies würde die Gebühreneinnahmen der
beliehenen Verbände für den Binnenbereich von ca. 2.805.000 Euro auf 2.524.500
Euro pro Jahr reduzieren (ca. 40.000 Prüfungen Binnen jährlich mit gesicherten
Einnahmen von 57 Euro pro Prüfling bei Komplettprüfung = 2.280.000 Euro; Ca.
35.000 erteilte Fahrerlaubnisse jährlich mit zusätzlichen 15 Euro für die
Führerscheinerteilung ergibt weitere 525.000 Euro, so dass summiert 2.805.000 Euro
an Einnahmen zu verbuchen sind). Die Verbände bzw. deren Prüfungsausschüsse
setzen die nach § 12 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen zu erhebenden
Gebühren im Rahmen der Führerscheinprüfung und -erteilung fest und ziehen diese
ein.
Für die Ausstellung des Sportbootführerscheins-Binnen, die Erteilung einer
Fahrerlaubnis ohne Prüfung, die nachträgliche Erteilung von Auflagen und die
Ablehnung eines Antrages wird jeweils von den Verbänden ein Bundesanteil an das
BMVBS in Höhe von 5,00 Euro bzw. 0,5 Euro pro Bearbeitung abgeführt. Der von
den Verbänden an das BMVBS abzuführende Gesamt-Bundesanteil Binnen könnte
dann geringfügig von derzeit ca. 175.000 Euro auf ca. 157.000 Euro7 pro Jahr
sinken. Dies ist unschädlich, da in Folge der Aufwand im Rahmen der Rechts- und
Fachaufsicht proportional sinkt sowie die verbleibenden Einnahmen des Bundes die
Kosten der Rechts- und Fachaufsicht abdecken. Die von den Verbänden an den
Bund abzuführenden Gebührenanteile werden in Kapitel 1201 Titel 26101 des
Bundeshaushalts vereinnahmt.
Für den Seebereich sind bei derzeit ca. 35.000 Prüfungen pro Jahr Einnahmen in
Höhe von ca. 2.095.000 Euro für die Verbände zu erwarten (35.000 x 47 Euro
Prüfungsgebühren = 1.645.000 Euro; ca. 30.000 erteilte Fahrerlaubnisse jährlich mit
zusätzlichen 15 Euro für die Führerscheinerteilung ergibt weitere 450.000 Euro, so
7 Der Berechnung liegen bereits die durch diese Verordnung angepassten Gebühren zu Grunde.
dass summiert 2.095.000 Euro an Einnahmen zu verbuchen sind). Bei einem
Prüfungsrückgang von unterstellten 10 % wäre nur noch mit Jahreseinnahmen der
Verbände in Höhe von 1.885.500 Euro zu rechnen. Auch hier werden die nach § 10
Sportbootführerscheinverordnung-See zu erhebenden Gebühren von den Verbänden
bzw. deren Prüfungsausschüssen festgesetzt und eingezogen.
Für die einzelnen Amtshandlungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 7
Sportbootführerscheinverordnung-See ist erneut jeweils ein Bundesanteil an das
BMVBS abzuführen, der je nach Amtshandlung zwischen 0,5 und 5,00 Euro liegt8.
Der jährlich von den Verbänden an das BMVBS abzuführende Gesamt-
Bundesanteil See könnte dann entsprechend von derzeit 260.000 Euro auf ca.
234.000 Euro sinken. Dies wäre erneut wie im Binnenbereich unschädlich (s.o.).
Auch hier wird der an das BMVBS abgeführte Bundesanteil in Kapitel 1201 Titel
26101 des Bundeshaushalts vereinnahmt.
V. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
Keine.
VI. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Sofern die Erhöhung der Führerscheinfreigrenze von 5 auf 15 PS zu einem
Rückgang an Führerscheinprüfungen führen wird, entfielen bei einem geschätzten
Rückgang um ca.10 % bei derzeit ca. 75.000 Führerscheinprüfungen der Lern- und
Prüfungsaufwand von durchschnittlich geschätzten 27 Stunden (2 Min Lernaufwand
pro Frage; 10 Theorie-, 5 Praxisstunden; 1 Stunde Theorie-, 30 Min. Praxisprüfung),
die durchschnittlichen Ausbildungskosten in Höhe von 500 Euro Prüfungsaufwand
sowie die Anmeldung zur Führerscheinprüfung (ca. 15 Minuten Aufwand bei 12 bzw.
15 Euro Zulassungskosten) wegfielen. Dies würde eine Zeitersparnis von insgesamt
204.375 Stunden (7.500 x 27 Stunden + 7.500 x 15 Minuten= 204.375 Stunden) und
Einsparungen von 3.862.500 Euro (7.500 x 500 Euro + 7.500 x 15 Euro) ergeben.
Durch das Streichen der Prüfungsalternative „Segelsurfen“ im Binnenbereich entfällt
der entsprechende Lern- und Prüfungsaufwand in Höhe von durchschnittlich
geschätzten 21 Stunden (2 Minuten Lernaufwand pro Frage bei 180 Fragen;
Ausbildungsdauer von durchschnittlich 14 Stunden; 1 Stunde Prüfung), ca. 300 Euro
an Ausbildungskosten sowie die Anmeldung zur Führerscheinprüfung (ca. 15
Minuten bei 15 Euro Zulassungskosten) für diejenigen Personen (geschätzte 5 %
von jährlich ca. 40.000 Führerscheinprüfungen Binnen), die auf bestimmten Berliner
Gewässern Segelsurfen betreiben möchten und dort bislang einen entsprechenden
Sportbootführerschein-Binnen benötigten. Dies ergibt eine Zeitersparnis von
insgesamt 42.500 Stunden (2.000 x 21 Stunden + 2.000 x 15 Minuten = 42.500
Stunden) und ein Einsparungspotential von 630.000 Euro (2.000 x 300 Euro + 2.000
x 15 Euro).
8 vgl. Punkt 7.1 der Durchführungsrichtlinien nach § 4 Sportbootführerscheinverordnung-See,
erhältlich unter http://www.elwis.de/Freizeitschifffa...SpbootFueVSee/
index.html .
Die Erleichterung des Tauglichkeitsnachweises durch Vorlagemöglichkeit eines
Sportbootführerscheins führt zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwands in Höhe
von geschätzten rund 40 Minuten (20 Min. Wegezeit zum Arzt, 15 Min. Arztbesuch,
5 Min. ärztliches Zeugnis an die Verbände versenden, 1 Min. Arztkosten begleichen)
und geschätzten 200 Euro an Arztkosten, da in diesen Fällen kein ärztliches Zeugnis
eingeholt und bei der Prüfungsanmeldung vorgelegt werden muss. Es liegen keine
Angaben darüber vor, wie viel Prozent der Prüfungskandidatinnen und
Prüfungskandidaten innerhalb eines Jahres beide Sportbootführerscheine durch
Prüfung erwerben.
Durch die neuen theoretischen Fragenkataloge ist für den Binnenbereich mit einer
Reduzierung des zeitlichen Lernaufwands von 390 Minuten (2 Min. pro Frage bei
derzeit max. 495 Fragen gegenüber künftig 300 Fragen) zu rechnen. Für den
Seebereich reduziert sich der Lernaufwand für den theoretischen Fragenkatalog um
124 Minuten (2 Min. pro Frage bei derzeit 362 Fragen gegenüber künftig 300
Fragen). Bei einem unterstellten Rückgang der Führerscheinprüfungen von 10 %
ergibt sich eine Gesamtentlastung von 234.000 Stunden im Binnenbereich (36.000 x
390 Minuten = 234.000 Stunden) und 65.100 Stunden im Seebereich (31.500 x 124
Minuten = 65.100 Stunden).
Bei der Gesamtprüfungszeit von Theorie und Praxis sind keine wesentlichen Effekte
zu erwarten.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund
Keiner. Die durch diese Verordnung eingeführten Änderungen haben keine
Auswirkungen auf den administrativen Aufwand des Bundes.
3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
Keiner, da die Länder und Kommunen im Bereich des Sportbootführerscheinwesens
keine Aufgaben ausüben.
VII. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
wurden geprüft. Die Managementregel (4) „Gefahren und unvertretbare Risiken für
die menschliche Gesundheit sind zu vermeiden“ ist einschlägig und wurde beachtet,
indem die Anhebung der Führerscheinfreiheit aus Sicherheitsgesichtspunkten mit
einem Mindestalter kombiniert wurde. Im Sicherheitsinteresse wurde der Praxisteil
der Führerscheinprüfungen erhöht, um die praktischen Fähigkeiten im Umgang mit
einem Sportboot zu stärken. Der Nachhaltigkeitsindikator 16a „Beschäftigung“ wird
beachtet. Die Erleichterungen im Führerscheinwesen dienen dazu, den Zugang zum
Wasser zu erleichtern, um eine Stärkung des Wassertourismus zu erreichen sowie
die Bootsbauer- und Bootsmotorenbranche zu unterstützen, die die Folgen des
demographischen Wandels sowie des rückläufigen Wassersportnachwuchses bereits
bemerkt. Vor diesem Hintergrund ist nicht damit zu rechnen, dass die
Nachhaltigkeitsindikatoren (2) „Klimaschutz“ und (13) „ Luftqualität“ verletzt werden.
VIII. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen
Unternehmen sowie Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind
nicht zu erwarten.
IX. Gleichstellungspolitische Belange
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
1. Zu Artikel 1 (Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen)
a. Änderung § 2
Mehr als 20 Jahre nach dem Mauerfall ist eine Klarstellung dahingehend, dass die
Regelungen der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen auch auf
Binnenschifffahrtsstraßen in Berlin gelten, überflüssig. Überdies ist die in Bezug
genommene Berliner Landesregelung nicht mehr existent.
Das Streichen der Kategorie „Segelsurfbretter“ verdeutlicht, dass nach der
Neufassung der Prüfungsvorgaben eine Erlaubnis, die auf das Führen eines
Sportbootes in Form eines Segelsurfbretts beschränkt ist, nicht mehr ausgestellt
wird. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auf anderen als den in Anlage 2
aufgelisteten Binnenschifffahrtsstraßen unverhältnismäßige Gefährdungssituationen
aufgrund des führerscheinfrei möglichen Segelsurfens entstanden wären. Insofern ist
es vertretbar, auch auf Berliner Gewässern auf eine Führerscheinpflicht für
Segelsurfer zu verzichten. Ein Fortbewegen mit einem Segelsurfbrett ist nur dann
denkbar, wenn die grundlegenden Techniken und Fähigkeiten hierzu beherrscht
werden. Diese Grundtechniken und –fähigkeiten werden in der Regel nicht im
Selbststudium, sondern in Kursen erlernt. Fast 99 % der Kursteilnehmer erlangen
dabei auch parallel angebotene Verbandslizenzen9. Befürchtungen, wonach auf den
Binnenschifffahrtsstraßen nach Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung-
Binnen künftig verstärkt mit verkehrsgefährdenden Eigriffen durch Segelsurfer zu
rechnen sind, bestehen daher nicht.
b. Änderung § 3 und § 3a
Die Einführung der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 geregelten Führerscheinfreiheit bei
einer Motorisierung bis maximal 11,03 KW (15 PS) auf den Binnenschifffahrtsstraßen
mit Ausnahme des Rheins ist eine Neuerung. Das BMVBS hat sich dazu
entschieden, die gleichlautende Forderung des Bundestagsbeschlusses „Neue
Impulse für die Sportbootschifffahrt“ (BT-Drs. 17/7937) ohne Modifikationen
umzusetzen, um dem Willen des Parlaments Rechnung zu tragen. Trotz des
9 Angaben beruhen auf Informationen des Verbandes Deutscher Wassersport Schulen (VDWS) e.V.
Danach absolvieren beim VDWS ca. 50.000 Personen pro Jahr Segelsurf-Einsteigerkurse.
Wissens, dass z.B. mit kleinen, leicht ins Gleiten kommenden Schlauchbooten bei
einer Motorisierung bis zu 15 PS zum Teil Geschwindigkeiten von weit über 20 km/h
erreicht werden können, hat das BMVBS vorerst auf eine Kombination der 15-PSGrenze
mit einer Höchstgeschwindigkeitsregelung verzichtet. Dies ist damit zu
begründen, dass zumindest auf den Binnenschifffahrtsstraßen überwiegend
allgemeine Geschwindigkeitsregelungen existieren, die größtenteils weit unter 20
km/h liegen. Insoweit ist nicht zu befürchten, dass es zu unverhältnismäßig vielen
Fällen von „Raserei“ kommen wird. Das BMVBS setzt auf die Eigenverantwortung
der Wassersportlerinnen und Wassersportler. In einer Evaluation nach drei Jahren
wird zu prüfen sein, ob es verstärkt zu Fällen von unverhältnismäßig hohen
Geschwindigkeiten gekommen ist, die aus Sicherheitsgründen und zum Schutz von
Gewässern, Flora und Fauna sowie der Uferbereiche einschränkende Maßnahmen
erforderlich machen.
Das für die Führerscheinfreiheit geforderte Mindestalter von 16 Jahren ist angelehnt
an die Altersanforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach den beiden
Sportbootführerscheinverordnungen See und Binnen. Darüber hinaus orientiert sich
die Altersangabe an den Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie
der Rhein-, Mosel- und Donauschifffahrtpolizeiverordnungen, die für den
Rudergänger jeweils ein Mindestalter von 16 Jahren einfordern.
Mit der Neufassung von § 3 Absatz 4 soll klargestellt werden, dass weiterhin die
Fahrerlaubnis auf das Führen von Sportbooten unter Segel beschränkt werden kann.
Dies ist insbesondere für die Personen relevant, die die Gewässerabschnitte nach
Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen befahren möchten. Dort
besteht weiterhin für Segelboote ohne Antriebsmaschine eine Führerscheinpflicht.
Satz 2 dient der Klarstellung, dass künftig auf keinen Binnenschifffahrtsstraßen mehr
eine Führerscheinpflicht für Segelsurfbretter besteht.
Der neu eingeführte § 3a berücksichtigt, dass die Bundesrepublik Deutschland als
Rheinuferstaat und Mitglied der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) nur
begrenzte Möglichkeiten hat, auf nationaler Basis Ausnahmen von der
Fahrerlaubnispflicht für den Rhein zu erlassen. Fahrerlaubnisfrei kann ein Sportboot
nur geführt werden, wenn der Schiffsführer mindestens 16 Jahre alt und das
Sportboot entweder nicht motorisiert ist oder eine Antriebsmaschine mit einer
Leistung von maximal 3,68 Kilowatt hat. Bei einer Motorisierung von mehr als 3,68
Kilowatt kann auf nationaler Basis derzeit keine Ausnahme von der
Fahrerlaubnispflicht gewährt werden, so dass in diesen Fällen entweder ein
deutscher Sportbootführerschein-Binnen (bei Wohnsitz in Deutschland), ein
vergleichbarer ausländischer Sportbootführerschein für Binnengewässer oder ein
Zertifikat nach der Resolution Nr. 40 UNECE erforderlich wird. Die beiden
letztgenannten Fälle gelten jedoch nur bei ausländischem Wohnsitz. Im Ergebnis
sind damit alle Sportboote, die eine Motorisierung von mehr als 3,68 Kilowatt
besitzen, führerscheinpflichtig. Die Beibehaltung der bisherigen
Führerscheinregelung für den Rhein wird darüber hinaus als vertretbar angesehen,
da der Rhein als verkehrsreichste Wasserstraße Deutschlands besondere Gefahren
für ungeübte Freizeitwassersportler bereithält und vor diesem Hintergrund auch nicht
als klassischen Wassersportrevier geeignet ist
c. Änderung § 5
Zur Vereinfachung des Tauglichkeitsnachweises und zwecks Vereinheitlichung mit
den Regelungen im Seebereich kann künftig als Tauglichkeitsnachweis auch ein
Sportbootführerschein-See vorgelegt werden, sofern dieser durch eine Prüfung und
innerhalb der letzten zwölf Monate erlangt worden ist (gerechnet vom Zeitpunkt der
Antragstellung an). Es soll ein Anreiz für diejenigen Personen geschaffen werden,
die neben den Seeschifffahrtsstraßen auch die Binnenschifffahrtsstraßen als Revier
in Betracht ziehen. Da durch die Neueinführung des für die See- und Binnenprüfung
identischen Basisteils erhebliche Überschneidungen in den beiden
Gesamtfragenkatalogen enthalten sind, dürfte sich die Anzahl derjenigen, die beide
Sportbootführerscheine erlangen möchten, erhöhen. Der erleichterte
Tauglichkeitsnachweis soll dies unterstützen.
d. Änderung § 6
Die in § 6 Absatz 2 vorgenommenen Ergänzungen dienen der Klarstellung. Vorher
war in der Verordnung nicht allumfassend aufgelistet, welche Unterlagen bei der
Anmeldung beizufügen sind. Dies ist nunmehr abschließend und transparent
aufgelistet.
e. Änderung § 7
Die prüfungsrelevanten Themenbereiche der theoretischen und praktischen Prüfung
werden nunmehr gleichlautend wie im Seebereich aufgelistet. Um den Bedürfnissen
des Umwelt- und Naturschutzes künftig besser gerecht werden zu können, sind diese
Themenbereiche als potentiell prüfungsrelevant mit aufgeführt worden.
f. Änderung § 10a
Mit der Änderung von 0,8 auf 0,5 Promille erfolgt eine überfällige Anpassung an die
Regelungen zur maximal zulässigen Blutalkoholkonzentration der Binnenschifffahrtsstraßen-
Ordnung und der Polizeiverordnungen für Rhein, Mosel und Donau.
g. Änderung § 12
Zu den einzelnen Kostentatbeständen nach Absatz 1:
Nummer 1 wird als neuer „Posten“ in die Gebührentabelle mit aufgenommen. Die
Prüfung der eingereichten Unterlagen zur Teilnahme am Prüfungsverfahren ist der
Beginn der sachlichen Arbeit der Geschäftsstelle und wurde bisher nicht gesondert
erfasst.
Nummern 2 bis 5 folgen der Systematik der Verordnung für Amtshandlungen, die zur
Erteilung der Fahrerlaubnis führen. Im Gegensatz zur bestehenden
Gebührenregelung wurde eine Teilung der einzelnen Prüfungsabschnitte
(theoretische/praktische Prüfungen) vorgenommen, um die Gebührenhöhe einfacher
und plausibler darstellen zu können. Hat ein Bewerber den theoretischen oder
praktischen Teil einer Prüfung nicht bestanden oder ist er von der praktischen
Prüfung befreit, beantragt er als Amtshandlung nur die teilweise Abnahme der
Prüfung.
Die Erteilung der Fahrerlaubnis (Nummer 6) ist eine selbständige Amtshandlung und
deshalb ein besonderer Gebührentatbestand.
Die Erhöhung der Gebühr zur Erteilung nachträglicher Auflagen (Nummer 7) zum
Ausgleich der nach Erteilung der Fahrerlaubnis aufgetretenen gesundheitlichen
Mängel bewegt sich im Rahmen der allgemeinen Preissteigerungsrate (vgl. A.II.3.)
Für alle „Umschreibungsfälle“ ist in den Nummern 8 und 9 jeweils die gleiche
Gebührenhöhe vorgesehen. Die Prüfung und Ausfertigung einer Ersatzfahrerlaubnis
nach Nummer 9 erfordert denselben Prüfungsaufwand wie die der Umschreibung
und rechtfertigt daher die gleiche Gebühr.
Wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt
(Nummer 10), sieht das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) zwingend eine
Gebührenermäßigung vor.
Für die den Verbänden zustehenden Gebühren sind ausschließlich feste Sätze
vorgesehen. Eine Ermessenentscheidung ist dadurch ausgeschlossen. Der
Grundsatz einer gebührenrechtlichen Gleichbehandlung – egal, ob eine Handlung
beim DSV oder DMYV beantragt wird - erfordert, dass die Verbände für die jeweils
ausgeübte hoheitliche Tätigkeit keinen unterschiedlich Aufwand und damit eine
unterschiedliche Bewertung zu Grunde legen.
Dagegen ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nummer 11) durch die zuständige
Wasser- und Schifffahrtsdirektion ein Rahmensatz vorgesehen. Dieser deckt den
Verwaltungsaufwand der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung generell ab. Die
Gebührenfestsetzung in unterschiedlicher Höhe ist hier dem unterschiedlichen
Arbeitsaufwand (bspw. bei der Ermittlung des zu bewertenden Sachverhalts) als
Ausfluss des Kostendeckungsprinzips geschuldet.
Neu eingeführt sind die Nummern 12 und 13, die im Fall eines erfolglosen bzw.
zurückgenommenen Widerspruchs anfallen. Bislang fehlten entsprechende
Gebührentatbestände. Dies ist im Hinblick auf den teilweise sehr intensiven
Arbeitsaufwand der Verbände nicht zu rechtfertigen. Die neuen Gebührensätze sind
angelehnt an die Regelungen der Sportbootführerscheinverordnung-See.
Eine pauschale Reisekostenfestsetzung in der Prüfungsgebühr würde zu einer
Ungleichbehandlung aller Prüflinge führen. Daher wird die in Nummer 14 aufgeführte
Reisekostenerstattung nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 6 des VwKostG
aufgenommen. Gleiches gilt für die zu erstattenden Raumkosten (Nummer 15).
h. Änderung § 14 und Anlage 1
Durch die Änderung von § 14 wird sichergestellt, dass die bereits gedruckten, aber
noch nicht verwendeten Führerscheinmuster in der zum 1. Mai 2012 geltenden
Version übergangsweise noch bis zum 1. Oktober 2014 weiterverwendet werden
können. Die Verbände werden hierbei die nicht mehr existente Alternative „als
Segelsurfbrett“ streichen und ansonsten wie üblich verfahren. Durch Wegfall der
Alternative „als Segelsurfbrett“ war das in Anlage 1 abgebildete amtliche Muster des
Sportbootführerscheins-Binnen entsprechend zu ändern.
2. Zu Artikel 2 (Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See)
a. Änderung § 1
Vgl. Ausführungen unter B. 1. b. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass im
Gegensatz zum Binnenbereich der Seebereich keine Führerscheinpflicht für rein
segelbetriebene Sportboote, die nicht gewerbsmäßig genutzt werden, kennt. Darüber
hinaus hat sich das BMVBS aus Gründen der Rechtsangleichung, Verständlichkeit
und unter Sicherheitsgesichtspunkten dafür entschieden, im Seebereich ein
Mindestalter von 16 Jahren für die Führerscheinfreiheit bei einer Motorisierung bis
11,03 Kilowatt zu fordern. Letzteres ist insbesondere dadurch zu rechtfertigen, dass
nunmehr stärker motorisierte Sportboote längenunabhängig führerscheinfrei geführt
werden können und damit ein grundsätzlich höheres Gefährdungspotential
geschaffen wird.
b. Änderung § 2
Vgl. Ausführungen unter B. 1. c.
c. Änderung § 3
Vgl. Ausführungen unter B.1.e.
d. Änderung § 5
Vgl. Ausführungen unter B.1.d.
e. Änderung § 6
Die Bezeichnung des Prüfungsausschusses wurde geändert, um eine örtliche
Zuständigkeit für den gesamten Bodensee-Bereich zu ermöglichen.
f. Änderung § 12
Die bisherige Verweisung lief aufgrund einer unzutreffenden Verweisung ins Leere
und wurde nunmehr korrigiert.
3. Zu Artikel 3 (Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung)
Nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
(KlFzKV-BinSch) in der Fassung vom 21.02.1995 war der Eigentümer verpflichtet,
dem Wasser- und Schifffahrtsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn sich Angaben im
Antrag zur Erteilung eines Kleinfahrzeugkennzeichens geändert haben. Diese
Mitteilungspflicht bezog sich auf die Angaben
- zur Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet (§ 7 Absatz 2
Satz 1 Nummer 5 KlFzKV-BinSch),
- zur/zum Motornummer (Seriennummer), Hersteller, Fabrikat und Motorleistung in
kW (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 KlFzKV-BinSch)
- über sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die
Wasserverdrängung (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 KlFzKV-BinSch)
§ 7 Absatz 2 wurde mit Artikel 5 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S.
220) neu gefasst. Die o.g. Angaben wurden dabei in die neue Nummer 3 des § 7 als
Buchstaben c, e und g übernommen. Eine Anpassung der Verweise in § 9 Absatz 1
Nummer 2 KlFzKV-BinSch ist seinerzeit jedoch unterblieben, obwohl die
Mitteilungspflicht Bestand haben sollte.
Die Verweise sollten daher durch Artikel 30 Nummer 2 des Gesetzes vom 08.
November 2011 (BGBl. I S. 2178) richtig gestellt werden. Auf Grund eines
Redaktionsversehens wurde jedoch fälschlicherweise auf § 7 Absatz 2 Nummer 3
Buchstabe b, d, und f KlFzKV-BinSch abgestellt. Mit der jetzigen Änderung sollen die
Bezüge richtig gestellt werden.
4. Zu Artikel 4 (Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung)
Die Änderung in § 8 Absatz 4 Nummer 1 fügt sich in die Systematik der neuen
Fahrerlaubnisanforderungen für Sportboote nach der
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen ein.
5. Zu Artikel 5 (Änderung der See-Sportbootverordnung)
a. Änderung § 8
Die Neuformulierung von Satz 2 ist angelehnt an die Vorgaben der Binnenschifffahrt-
Kennzeichnungsverordnung. In jüngster Vergangenheit wurden die unterschiedlichen
Vorgaben der See-Sportbootverordnung und der Binnenschifffahrt-
Kennzeichnungsverordnung für das Anbringen von Kennzeichen bemängelt. Im
Seebereich war ein Anbringen des Kennzeichens nur am Bug zulässig im Gegensatz
zum Binnenbereich. Um Diskriminierungen von Mietern zu verhindern, deren
Sportboote durch die auffällige Kennzeichnung am Bug als Miet-Boote erkennbar
seien, sei eine Kennzeichnungsmöglichkeit am Heck bzw. Spiegelheck wie im
Binnenbereich erforderlich. Das BMVBS ist kurzfristig diesem Wunsch
nachgekommen. Zwingende Gründe für die Altregelung, wonach nur am Bug eine
Kennzeichnung möglich war, sind nicht ersichtlich. Deshalb sind die
Kennzeichnungsvorgaben der See-Sportbootverordnung nunmehr an die des
Binnenbereichs angeglichen worden. Mit „Unterscheidungszeichen für den
Verwaltungsbezirk des Ortes der Zulassungsbehörde“ ist umgangssprachlich das
amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen gemeint. Die neue Formulierung entspricht der
Formulierung für die Regelungen für Kraftfahrzeuge.
b. Änderung § 11
Die Änderungen in § 11 wurden in Folge der geänderten Führerscheinfreigrenze als
Folgeänderungen erforderlich, um einen Gleichlauf zwischen der
Sportbootführerscheinverordnung-See und der See-Sportbootverordnung sicher zu
stellen. Da Wassermotorräder stets motorisiert sind, dürfen auch diese nur noch an
Personen ab 16 Jahren vermietet werden.
6. Zu Artikel 6 (Änderung der Binnenschifferpatentverordnung)
Die Änderung in § 4 wurde in Folge der geänderten Führerscheinfreigrenze als
Folgeänderung erforderlich, um einen Gleichlauf zwischen der
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen und der Binnenschifferpatentverordnung
sicher zu stellen.
7. Zu Artikel 7 (Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung)
Ist gegen den Inhaber eines Sportbootführerscheins-See, der gleichzeitig Inhaber
eines Sportküstenschifferscheins (SKS), eines Sportseeschifferscheins (SSS) oder
eines Sporthochseeschifferscheins (SHS) ist, ein Fahrverbot gemäß § 8a
Sportbootführerscheinverordnung-See auszusprechen, konnte nach derzeitiger
Rechtslage nicht gleichzeitig ein Fahrverbot nach § 13 verhängt werden. Der Inhaber
eines SKS, SSS oder SHS durfte trotz verhängtem Fahrverbots gemäß § 8a
Sportbootführerscheinverordnung-See sein Sportboot weiter mit seiner gültigen
Fahrerlaubnis nach der Sportseeschifferscheinverordnung führen, da diese nach § 1
Absatz 2 Satz 2 der Sportbootführerscheinverordnung-See ebenfalls als anerkannte
Fahrerlaubnis gilt. Dieser Wertungswiderspruch ist durch den neuen Absatz 1a
aufgehoben worden.
"

Trampas1000 15.08.2012 13:23

Doch nicht ganz ohne Ausnahmen !!
 
Danke für dein Posting !!
Da hat mann Gevatter Rhein ausgeklammert bei der Führerscheinfreiheit bis 15 PS . Gerade da bräuchte mann doch auf Grund der starken Strömung mehr als 5 PS ! Verstehe ich nicht , mit mehr Leistung hat mann dort doch mehr Sicherheit !













Zitat:

Zitat von Shelm (Beitrag 296477)
So wieder mal ein kurzes Update:

Wird wohl nix mit September nun doch erst frühstens ab Oktober. :17:zwinkern:knuddel

Wie hier zu lesen ist:
http://www.bootcharter.de/blogbuch/?cat=55

Gibt es seit dem 16.07.2012 eine Entwurf-Fassung der Veränderungsverordnung.

https://dl.dropbox.com/u/23667419/20...nenbereich.pdf
http://thumbs.picr.de/11507347co.jpg

Der Entwurf soll nun wohl voraussichtlich ab 1. Oktober in dieser Form übernommen werden und gelten. :nixweiss

Auch laut Boote-Magazin http://www.boote-magazin.de/aktuell/...ch/a40679.html ist ein früherer Einführungs-Termin unwahrscheinlich. :nixweiss
"Inzwischen liegt zwar ein entsprechender Verordnungsentwurf vor, aufgrund der notwendigen bürokratischen Abläufe erscheint aber eine Einführung vor dem 1. Oktober 2012 wenig wahrscheinlich."

Veränderungsverordnungsentwurf:
"Stand: 16.07.2012
Vorblatt
Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und
Binnenbereich
A. Problem und Ziel
In den letzten fünf Jahren haben umfangreiche Diskussionen über Möglichkeiten der
Entbürokratisierung und Attraktivitätssteigerung des Wassersports und -tourismus
stattgefunden. Insgesamt drei Bundestagsbeschlüsse (BT-Drs. 16/5416; 16/10593;
17/7937) haben dem maßgeblich zuständigen Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung (BMVBS) umfangreiche Aufgabenkataloge auferlegt mit dem
Ziel, den Zugang zum Wassersport zu erleichtern.
B. Lösung
Mit der vorliegenden Verordnung werden zwei Hauptforderungen des Deutschen
Bundestages umgesetzt: Eine Neugestaltung der Prüfungsinhalte für die
Sportbootführerscheine See und Binnen sowie eine Anhebung der Führerscheinfreigrenze
in der Sportschifffahrt von 3,68 KW (5 PS) auf 11,03 KW (15 PS).
Im Rahmen der Neuordnung der Führerscheinprüfungen sind die
Gebührenregelungen in der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen nach über 23
Jahren unter Berücksichtigung der Preisentwicklung der letzten Jahrzehnte
angepasst worden.
Weitere in der Verordnung enthaltene Änderungen sind aus Klarstellungs- und
Vereinheitlichungsgründen erforderlich.
C. Alternativen
Eine weitergehende Lockerung der Führerscheinfreiheit, z.B. orientiert an der
bauartbedingten Geschwindigkeit, scheidet unter Berücksichtigung von
Sicherheitsbedenken aus.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund
Durch das Heraufsetzen der Führerscheinfreigrenze auf 15 PS könnte es zu einem
Rückgang an Führerscheinprüfungen und damit zu reduzierten Haushaltseinnahmen
für den Bund kommen. Bei einem unterstellten Rückgang der Prüfungszahlen im
See- und Binnenbereich von 10 % könnte der von den beliehenen Verbänden an das
BMVBS abzuführende Bundesanteil von ca. 435.000 Euro jährlich (175.000 Euro
Binnen; 260.000 Euro See) auf gerundet ca. 390.000 Euro (157.000 Euro Binnen;
234.000 Euro See) sinken1. Dies wäre jedoch insofern unschädlich, da der von den
Verbänden an das BMVBS abzuführende Betrag den Aufwand des Bund im Rahmen
der Fach- und Rechtsaufsicht voll abdeckt.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
Keine.
1 Der Berechnung liegen bereits die durch diese Verordnung angepassten Gebühren zu Grunde.
Nähere Ausführungen hierzu ergeben sich aus A.IV. der Begründung.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Heraufsetzen der Führerscheinfreigrenze auf 15 PS entfallen bei
denjenigen, die künftig führerscheinfrei ein Sportboot führen können, der Lern- und
Prüfungsaufwand sowie die Anmeldung zur Führerscheinprüfung. Ein unterstellter
Rückgang der Führerscheinprüfungen von 10 % würde eine Gesamtentlastung von
204.375 Stunden und Einsparungspotential von 3.862.000 Euro erbringen.
Durch das Streichen der Prüfungsalternative „Segelsurfen“ im Binnenbereich ergibt
sich eine Zeitersparnis an Lern- und Prüfungsaufwand, ein Wegfall der
Ausbildungskosten sowie der Anmeldung zur Führerscheinprüfung. Bei geschätzten
2000 Prüfungen pro Jahr ergibt dies eine Gesamtentlastung von 45.500 Stunden und
630.000 Euro.
Die Erleichterung des Tauglichkeitsnachweises durch Vorlagemöglichkeit eines
bereits erworbenen Sportbootführerscheins führt pro Einzelfall zu einer Reduzierung
des Erfüllungsaufwands in Höhe von ca. 40 Minuten und geschätzten 200 Euro an
Arztkosten.
Durch die neuen theoretischen Fragenkataloge ist für den Binnen- und Seebereich
mit einer Reduzierung des zeitlichen Lernaufwands zu rechnen. Bei einem
unterstellten Rückgang der Führerscheinprüfungen von 10 % ergibt sich eine
Gesamtentlastung von 234.000 Stunden im Binnen- und 65.100 Stunden im
Seebereich. Bei der Gesamtprüfungszeit von Theorie und Praxis sind hingegen keine
wesentlichen Effekte zu erwarten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand für den Bund
Keiner.
b. Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
Keiner.
F. Weitere Kosten
Mit der in Artikel 1 Nummer 8 des Verordnungsentwurfs erfolgten
Gebührenanpassung ergeben sich Mehrbelastungen für Personen, die Leistungen
nach § 12 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen in Anspruch nehmen.
Durchschnittlich entstehen für einen Prüfungskandidaten, der eine theoretische und
praktische Führerscheinprüfung ablegen möchte, Mehrkosten von ca. 20 Euro (von
derzeit 52,5 Euro auf max. 72 Euro). Dies entspricht einer Mehrbelastung von 37 %
und bewegt sich damit im Rahmen der allgemeinen Preissteigerungsrate von ca. 45
%, die sich seit 1989 (Einführung der nunmehr erstmalig angepassten Gebühren)
entwickelt hat.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Auswirkungen für die sozialen
Sicherungssysteme bestehen nicht.
Bearbeitungsstand: 16.07.2012
Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und
Binnenbereich
Vom


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet
- auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und 6a, auch in Verbindung mit
Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und c, des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313
Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407) geändert worden ist,
- auf Grund des § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl.
I S. 821), von denen § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und
- auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a und 4, auch in Verbindung mit
Satz 2, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und
3a durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S.
2279) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung Binnen
Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536),
die zuletzt durch § 38 Absatz 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl.
2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder Segelsurfbretter“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 2 angefügt:
„2. Personen ab 16 Jahren, wenn das zu führende Sportboot mit
einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht
überschreitbare Nutzleistung an der Propellerwelle 11,03
Kilowatt oder weniger beträgt.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung ist für das Führen von
Sportbooten unter Segel nur auf den Binnenschifffahrtsstraßen nach
Anlage 2 erforderlich. Satz 1 gilt nicht für Sportboote, die als
Segelsurfbretter geführt werden.“
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a Fahrerlaubnispflicht auf dem Rhein
Zum Führen eines Sportbootes auf dem Rhein bedürfen Personen ab 16 Jahren
keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung, soweit das Sportboot
1. keine Antriebsmaschine hat oder
2. mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht
überschreitbare Nutzleistung an der Propellerwelle 3,68
Kilowatt beträgt.
Bei einer höheren Nutzleistung als 3,68 Kilowatt an der
Propellerwelle ist für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine auf
dem Rhein entweder
1. eine Fahrerlaubnis nach § 2 Absatz 1 oder
2. ,soweit der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat, ein im
Staat des Wohnsitzes amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis
für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern oder ein
Internationales Zertifikat nach der Resolution Nr. 40 ECE für die
jeweilige Antriebsart, sofern diese im
Wohnsitzstaat Anwendung findet,
erforderlich.“
4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über
ein ausreichendes Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt. Zur
Feststellung oder Überprüfung der Tauglichkeit des Bewerbers kann die
Vorlage
1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder
2. eines Sportbootführerscheins-See, der durch Prüfung erworben
worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den
Sportbootführerschein-Binnen nicht älter als
zwölf Monate ist,
verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die
Vorlage aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Seh- und
Hörvermögen“ durch die Wörter „Seh-, Hör- und
Farbunterscheidungsvermögen oder ein
Sportbootführerschein-See nach § 5 Absatz 2 Satz 2“
ersetzt.
bbb) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma
ersetzt.
bb) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
„3. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen
Sportbootführerscheins-See,
4. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer
Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche
Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur
Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse
geeignet sind.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die
Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie nach den
Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall anfallenden Gebühren
nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezahlt sind.“
6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung
nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht.
Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er über
ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften
verfügt und die erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen
Grundkenntnisse für das sichere Führen eines Sportbootes auf den
Binnenschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes
können ergänzend geprüft werden. Im praktischen Prüfungsteil muss der
Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes
notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des
theoretischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an
einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb
eines Jahres nachgeholt werden.“
7. In § 10a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „0,8“ durch die Angabe
„0,5“ ersetzt.
8. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben: Euro
1. für die Zulassung zur Prüfung 15,00,
2. für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung
21,00,
3. für die Abnahme der theoretischen Motorprüfung
18,00,
4. für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung
9,00,
5. für die Abnahme der praktischen Prüfung 21,00,
6. für die Erteilung der Fahrerlaubnis 15,00,
7. für die nachträgliche Erteilung von Auflagen 8,00,
8. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne
Prüfung 21,00,
9. für die Erteilung einer Ersatzausfertigung 21,00,
10. für die Ablehnung eines Antrages
aus anderen Gründen als Unzuständigkeit die für die beantragte
Handlung vorgesehene
Gebühr ermäßigt sich
um ein Viertel,
11. für die Entziehung der Fahrerlaubnis
(§ 10 Absatz 1) oder die Anordnung über
das Ruhen der Fahrerlaubnis
(§ 10a Absatz 1 oder 5) 45,00 bis 135,00,
12. für die vollständige oder teilweise Zurück- bis zu 100 Prozent der
weisung eines Widerspruchs gegen eine Gebühr für die ange-
Sachentscheidung, soweit die Erfolg- griffene Amtshandlung,
losigkeit des Widerspruchs nicht nur auf mindestens jedoch
der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer 15,00,
Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht
13. In den Fällen der Zurücknahme eines bis zu 100 Prozent der
Widerspruchsgegen einen Sachent- Widerspruchsgebühr,
scheidung nach Beginn der sachlichen mindestens 15,00,
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
14. Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des
Bundesreisekostengesetzes,
15. Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen.“
9. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Übergangsregelung
Bis zum 1. Oktober 2014 dürfen für das Ausstellen des Sportbootführerscheins-
Binnen noch Vordrucke nach dem am 1. Mai 2012 geltenden Muster weiterverwendet
werden.“
10. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27.
August 2007 (BGBl. I S.2193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Nummer 3 durch folgende Nummern 3 und 4
ersetzt:
„3. Personen, bei denen das zu führende Sportboot keinen Motorantrieb
hat,
4. Personen ab 16 Jahren, bei denen das zu führende Sportboot mit
einem Motorantrieb ausgerüstet ist, dessen größte nicht
überschreitbare Nutzleistung an der Propellerwelle 11,03 Kilowatt oder
weniger beträgt.“
2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung des Bewerbers kann die
Vorlage
1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder Gutachten,
2. eines Sportbootführerscheins-Binnen, der durch Prüfung erworben
worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den
Sportbootführerschein-See nicht älter als
zwölf Monate ist, oder
3. eines Führungszeugnisses nach § 30 des
Bundeszentralregistergesetzes
verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die
Vorlage aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Prüfung
Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung
nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht.
Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er über
ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften
verfügt und die erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen
Grundkenntnisse für das sichere Führen eines Sportbootes auf den
Seeschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes können
ergänzend geprüft werden. Im praktischen Prüfungsteil muss der Bewerber
nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes notwendigen
Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des
theoretischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an
einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb
eines Jahres nachgeholt werden.“
4. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zuzuleiten ist,“ die Wörter
„oder einen Sportbootführerschein-Binnen, wenn dieser durch Prüfung
erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als
zwölf Monate ist,“ eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „beantragt worden ist,“ die
Wörter „wenn kein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nach §
2 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-
Verordnung vorgelegt werden kann,“ eingefügt.
c) Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 und 7 ersetzt:
„6. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer
Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche
Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur
Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse
geeignet sind,
7. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen
Sportbootführerscheins-Binnen; er ist am Prüfungstag vor Beginn
der Prüfung im Original vorzulegen.“
5. In § 6 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „Meersburg/Bodensee“ durch das
Wort „Bodensee“ ersetzt.
6. In § 12 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die Angabe „§
2 Absatz 5“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7
Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, d und f“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Satz
1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
§ 8 Absatz 4 Nummer 1 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom
18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch § 38 Absatz 3 der Verordnung vom
16.Dezember 2011(BGBl. I 2012 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Personen vermieten, die nach
der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen zum Führen eines Sportbootes
berechtigt sind,“
Artikel 5
Änderung der See-Sportbootverordnung
Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt
durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er muss bis zu diesem Zeitpunkt in mindestens zehn Zentimeter hohen lateinischen
Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder
dunkler Farbe auf hellem Grund an den beiden Bug- oder Heckseiten oder am
Spiegelheck der Sportboote die Buchstaben des Unterscheidungszeichens für den
Verwaltungsbezirk des Ortes der Zulassungsbehörde und eine von der
Zulassungsbehörde bestimmte Nummer anbringen.“
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot nicht übergeben an
1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten zur Bedienung und Führung des Sportbootes
offensichtlich nicht besitzen,
2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel
oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel offensichtlich in der sicheren
Führung des Sportbootes behindert sind,
3. Kinder unter zwölf Jahren.
Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend für die Übergabe von
Wassermotorrädern. An Jugendliche unter 16 Jahren darf ein großes
Sportboot, ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb ausgerüstet ist,
oder ein Wassermotorrad nicht übergeben werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb ausgerüstet ist, oder ein
Wassermotorrad darf der Unternehmer nur an Personen übergeben,
die über die nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom [Einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Änderungsverordnung] geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderliche
Fahrerlaubnis verfügen.“
Artikel 6
Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
In § 4 Absatz 1 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl.
I S. 3066), die zuletzt durch § 38 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2011
(BGBl. I 2012, S. 2) geändert worden ist, wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer
Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als
11,03 Kilowatt beträgt.“
Artikel 7
Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
In § 13 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7.
April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz
1a eingefügt:
„(1a) Wird ein Fahrverbot nach § 8a der Sportbootführerscheinverordnung-See
ausgesprochen, so ist gleichzeitig ein entsprechendes Fahrverbot gegen den Inhaber
eines Sportküstenschifferscheins, eines Sportseeschifferschein und eines
Sporthochseeschifferscheins zu verhängen; die jeweilige Urkunde ist vom Inhaber
unverzüglich bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest zu hinterlegen, die
hiervon die Zentrale Verwaltungsstelle unterrichtet.“
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Stand: 16.07.2012
Begründung
Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und
Binnenbereich
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel
Die Verordnung dient im Wesentlichen drei Zielen: Zum einen werden die
erforderlichen Verordnungsänderungen für die abgeschlossene Neugestaltung der
Sportbootführerscheinprüfungen See und Binnen durchgeführt. In Umsetzung des
Bundestagsbeschlusses „Neue Impulse für die Sportbootschifffahrt“ (BT-Drs.
17/7937) erfüllt das BMVBS auf Wunsch der Regierungskoalition kurzfristig die
Forderung des Deutschen Bundestages nach einer Anhebung der Führerscheinfreigrenze
von derzeit 3,68 KW (5 PS) auf 11,03 KW (15 PS)2. Schließlich erfolgt in
der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen nach nunmehr 23 Jahren erstmals eine
Anpassung der dortigen Kostenregelungen.
Mit der Neufassung der Prüfungsanforderungen kommt das BMVBS einer der
Hauptforderungen des Bundestagsbeschlusses „Attraktivität des Wassertourismus
und des Wassersports stärken“ (BT-Drs. 16/5416) nach einer Beschränkung des
Theorieteils auf praxisrelevantes Wissen sowie nach einer stärkeren Gewichtung des
Praxisteils nach. Die Theorieprüfung wurde auf ein modernes Antwort-Auswahl-
Verfahren umgestellt. Die neuen Anforderungen sollen die Eingangshürden für
potentiell am Wassersport interessierte Neueinsteiger senken unter Beibehaltung der
bisherigen Prüfungsqualität.
Die Folgen der Wirtschaftskrise, der bereits in der Freizeitschifffahrt spürbare
demographische Wandel (das Durchschnittsalter der Booteigner liegt bei 56 Jahren)
sowie konkurrierende Freizeitangebote haben die Sportschifffahrt in den letzten
Jahren beeinflusst. Vor diesem Hintergrund erhofft sich der Deutsche Bundestag
vom Heraufsetzen der Führerscheinfreigrenze auf 15 PS einen Schub für die
Freizeitschifffahrt. Ob durch die Anhebung auf 15 PS mit erhöhten Unfallzahlen zu
rechnen ist bzw. die Anzahl der sog. „Beinah-Unfälle“ ansteigen wird, ist ungewiss.
Die Kategorie „Beinah-Unfall“ wird mangels Erfassbarkeit durch keine Unfallstatistik
ausgewiesen. Erfahrungsgemäß werden diejenigen, die sich für die Sportschifffahrt
interessieren und anfänglich die hohen Anschaffungskosten eines eigenen
Sportbootes meiden, zunächst im Charterbereich aktiv, um erste Erfahrungen auf
dem Wasser zu sammeln. Sofern Charterunternehmen im eigenen Interesse bereit
sind, ihre Yachten an Nicht-Führerscheininhaber zu vermieten, wird dies nach
Auskünften aus der Charterbranche zumindest bei einer mehrtägigen Charter im
Regelfall nur nach einer ausführlichen Einweisung erfolgen. Erfahrungen mit der
Charterbescheinigung nach § 9 Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
in Brandenburg belegen, dass nur ca. ein Drittel aller Unfälle mit Hausbooten durch
Schiffsführer ohne Sportbootführerschein-Binnen verursacht werden3. Vor diesem
2 Näheres zur Sonderregel auf dem Rhein s. Teil B. I. b. der Begründung.
3 Vgl. Wortprotokoll der 61. Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Protokoll Nr. 17/61, S. 8.
Hintergrund und auf ausdrücklichen Wunsch der Regierungskoalition hat das BMVBS
vorerst darauf verzichtet, die Anhebung der Führerscheinfreigrenze auf 15 PS mit
einem im Vorfeld angeregten verpflichtenden Einweisungslehrgang zu verbinden.
Potentielle Gefahren, die von Personen ausgehen könnten, die ohne Erfahrungen im
Wassersport nur kurzzeitig (z.B. Tagesmieten) kleinere Sportboote bis zu 15 PS
führerscheinfrei anmieten möchten, sind jedoch nicht auszuschließen. Insoweit wird –
wie vom Deutschen Bundestag im Beschluss „Neue Impulse für die
Sportbootschifffahrt“ gefordert – nach Ablauf von drei Jahren eine Evaluierung der
neuen Führerscheinregelungen auch im Hinblick darauf erfolgen, ob besonders in
diesem Bereich proportional mehr Unfälle zu verzeichnen waren. Das BMVBS wird
dann ggf. erforderliche Änderungen vornehmen. Bis dahin wird die
Führerscheinfreiheit bei einer Motorisierung von bis zu 15 PS im See- und
Binnenbereich (mit Ausnahme des Rheins) mit der für See und Binnen
deckungsgleichen Einführung eines Mindestalters von 16 Jahren kombiniert, um
vorhandene Sicherheitsbedenken abzufedern (vgl. Teil B.1.b. der Begründung). Im
Rahmen der Evaluierung wird weiter zu hinterfragen sein, ob Ankündigungen der
Wassersportwirtschaft, adressatengerechte Einweisungslehrgänge und
Einweisungsratgeber für die Zielgruppe anzubieten, die sich künftig bis 15 PS
führerscheinfrei auf dem Wasser bewegen kann, umgesetzt worden sind.
Negative Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. Derzeit ist nach
Hochrechnungen der Wassersportwirtschaft jährlich mit einem altersbedingten
Rückgang von ca. 12.000 aktiven Bootseignern pro Jahr zu rechnen, der bei dem
derzeitigen Trend, wonach sich nur noch ca. 1 % der männlichen Bevölkerung zum
Erwerb eines Sportbootes entscheidet, nicht aufgefangen werden kann.4 Belegbare
Anhaltspunkte dafür, dass künftig ein ungeahnter Ansturm durch unkundige
Einsteiger in den Wassersport zu Lasten der Gewässer und Uferbereiche droht, sind
vor dem Hintergrund der Altersstruktur der Freizeitschifffahrt und den
Nachwuchsschwierigkeiten in der Sportschifffahrt nicht ersichtlich. Daher ist das
BMVBS gewillt, die Führerscheinfreigrenze wie gefordert anzuheben.
Im Vorfeld des Bundestagsbeschlusses „Neue Impulse für die Sportbootschifffahrt“
geäußerte Forderungen nach Einführung einer obligatorischen
Haftpflichtversicherung in der Sportschifffahrt werden nicht umgesetzt. Zum einen
liegen dem BMVBS keine Angaben darüber vor, dass eine mangelnde
Haftpflichtversicherung in der Vergangenheit die Schadensregulierung bei Unfällen in
der Sportschifffahrt verhindert hätte. Zum anderen würde eine gesetzlich
angeordnete Versicherungspflicht für Bootseigner bzw. Schiffsführer von Sportbooten
eine Ungleichbehandlung gegenüber der Berufsschifffahrt bedeuten. Dort existiert
derzeit keine Versicherungspflicht5.
II. Inhalt der Regelung
1.
4 Vgl. Studie der Forschungsvereinigung für die Sport- und Freizeitschifffahrt e.V. „Strukturen im
Bootsmarkt“, 2008, S. 123ff.
5 Im Rahmen der Umsetzung europäischer Vorgaben wird künftig im Seebereich eine
Versicherungspflicht für Seeschiffe ab 300 BRZ eingeführt für sog. Seeschäden; für Seeschiffe, die für
mehr als 12 Fahrgäste zugelassen sind, ist ebenfalls eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von
Personenschäden geplant. Die Sportschifffahrt ist hiervon im Regelfall nicht betroffen.
Die Neugestaltung der Sportbootführerscheinprüfungen erfordert nur geringe
Anpassungen der beiden Sportbootführerscheinverordnungen See und Binnen. Die
maßgeblichen Änderungen des Prüfungsinhalts und –ablaufs finden sich in den
einschlägigen Führerscheinrichtlinien des BMVBS, die auf Grundlage der beiden
Führerscheinverordnungen vom BMVBS erlassen werden. So sind die beiden neuen
Gesamtfragenkataloge See und Binnen für die Theorieprüfung als Anlagen
Bestandteil der jeweiligen Führerscheinrichtlinie. Sie sind auch im Internet unter
www.elwis.de , Kategorie „Freizeitschifffahrt“ unentgeltlich erhältlich. Aus diesen
Katalogen werden die in der Prüfung verwendeten Prüfungsbögen
zusammengestellt.
Mit dem ersatzlosen Streichen der Führerscheinkategorie „Segelsurfen“ in der
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen wird die nicht mehr nachvollziehbare
Sonderregelung für bestimmte Abschnitte von Binnenschifffahrtsstraßen bei Berlin
aufgehoben. Ein Sportbootführerschein-Binnen der Kategorie „Segelsurfen“ und eine
Führerscheinpflicht für das Führen eines Sportbootes als Segelsurfbrett entfällt
damit.
Die Vorlagemöglichkeit eines Sportbootführerscheins See bzw. Binnen, der innerhalb
des letzten Jahres vor der Anmeldung durch Prüfung erworben worden ist, führt zu
einer Erleichterung des Tauglichkeitsnachweises bei der Anmeldung zur
Sportbootführerscheinprüfung, da in diesen Fällen kein ärztliches Zeugnis eingeholt
und bei der Prüfungsanmeldung vorgelegt werden muss.
2.
Die Anhebung der Führerscheinfreigrenze von 3,68 KW (5 PS) auf 11,03 KW (15 PS)
führt dazu, dass Sportboote im Seebereich wie bisher längenunabhängig und im
Binnenbereich (mit Ausnahme des Rheins) mit einer Länge bis zu 15 Metern
führerscheinfrei geführt werden können, solange die Motorisierung 11,03 KW nicht
übersteigt und das Sportboot nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken eingesetzt wird.
Aus Sicherheitsgründen wird für die Freigabe bis 11,03 KW das Mindestalter im Seeund
Binnenbereich auf 16 Jahre festgeschrieben. Näheres, insbesondere zum
Sonderstatus des Rheins, ergibt sich aus Teil B.1.b. der Begründung. Als
Folgeänderung sind die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung, See-
Sportbootverordnung und die Binnenschifferpatentverordnung entsprechend
angepasst worden.
3.
Eine Neufassung der Kostenregelung in der Sportbootführerscheinverordnung-
Binnen ist erforderlich, da sie seit Einführung im Jahre 1989 nicht mehr geändert
worden ist und allgemeine Preissteigerungen der letzten 23 Jahre nicht
berücksichtigt. Seit 1989 hat sich das allgemeine Preisniveau um mehr als 45 %
erhöht6. Die aktuelle Gebührenanpassung, bezogen auf das Durchlaufen einer
Komplettprüfung mit anschließender Führerscheinerteilung, liegt bei einem Plus von
37 % und damit im Rahmen der allgemeinen Preisentwicklung. Der von den
Verbänden an den Bund abzuführende Bundesanteil von 5 Euro wird nicht erhöht, da
der von den Verbänden an das BMVBS abzuführende Betrag den Aufwand des
Bundes im Rahmen der Fach- und Rechtsaufsicht weiterhin übersteigt.
6 Die Angaben des Statistischen Bundesamtes reichen nur bis ins Jahr 1991 zurück. Der Zeitraum
1989 bis 1991 ist statistisch nicht erfasst.
Die Gebührentatbestände decken nicht nur die Kosten der Führerscheinprüfung
selbst ab, sondern auch den erforderlichen Aufwand, der in Folge der
organisatorischen Abwicklung der Prüfungen und des Sportbootführerscheinwesens
insgesamt (z.B. nachträgliche Erteilung von Auflagen, Ausstellung von
Führerscheinen ohne Prüfung) anfällt. Dies beinhaltet die Sach- und Personalkosten
des Koordinierungsausschusses bzw. der Verbandszentralen und örtlichen
Prüfungsausschüsse.
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat
Im Bereich des Führerscheinrechts sowie der Vermietungsvorgaben für Sportboote
existieren keine europäischen Regelungen, die eine konkurrierende Wirkung
entfalten könnten. Die Regelungen für die Sportschifffahrt Binnen fügen sich in das
Regelwerk der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), in die die
Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich eingebunden ist, ein.
IV. Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte
Inwiefern sich die Erhöhung der Führerscheinfreigrenze von 5 auf 15 PS auf die
Anzahl der jährlichen Führerscheinprüfungen auswirken wird, lässt sich derzeit nicht
absehen. Ein Rückgang um ca. 10 % bei derzeit ca. 75.000 Führerscheinprüfungen
jährlich ist langfristig nicht auszuschließen. Dies würde die Gebühreneinnahmen der
beliehenen Verbände für den Binnenbereich von ca. 2.805.000 Euro auf 2.524.500
Euro pro Jahr reduzieren (ca. 40.000 Prüfungen Binnen jährlich mit gesicherten
Einnahmen von 57 Euro pro Prüfling bei Komplettprüfung = 2.280.000 Euro; Ca.
35.000 erteilte Fahrerlaubnisse jährlich mit zusätzlichen 15 Euro für die
Führerscheinerteilung ergibt weitere 525.000 Euro, so dass summiert 2.805.000 Euro
an Einnahmen zu verbuchen sind). Die Verbände bzw. deren Prüfungsausschüsse
setzen die nach § 12 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen zu erhebenden
Gebühren im Rahmen der Führerscheinprüfung und -erteilung fest und ziehen diese
ein.
Für die Ausstellung des Sportbootführerscheins-Binnen, die Erteilung einer
Fahrerlaubnis ohne Prüfung, die nachträgliche Erteilung von Auflagen und die
Ablehnung eines Antrages wird jeweils von den Verbänden ein Bundesanteil an das
BMVBS in Höhe von 5,00 Euro bzw. 0,5 Euro pro Bearbeitung abgeführt. Der von
den Verbänden an das BMVBS abzuführende Gesamt-Bundesanteil Binnen könnte
dann geringfügig von derzeit ca. 175.000 Euro auf ca. 157.000 Euro7 pro Jahr
sinken. Dies ist unschädlich, da in Folge der Aufwand im Rahmen der Rechts- und
Fachaufsicht proportional sinkt sowie die verbleibenden Einnahmen des Bundes die
Kosten der Rechts- und Fachaufsicht abdecken. Die von den Verbänden an den
Bund abzuführenden Gebührenanteile werden in Kapitel 1201 Titel 26101 des
Bundeshaushalts vereinnahmt.
Für den Seebereich sind bei derzeit ca. 35.000 Prüfungen pro Jahr Einnahmen in
Höhe von ca. 2.095.000 Euro für die Verbände zu erwarten (35.000 x 47 Euro
Prüfungsgebühren = 1.645.000 Euro; ca. 30.000 erteilte Fahrerlaubnisse jährlich mit
zusätzlichen 15 Euro für die Führerscheinerteilung ergibt weitere 450.000 Euro, so
7 Der Berechnung liegen bereits die durch diese Verordnung angepassten Gebühren zu Grunde.
dass summiert 2.095.000 Euro an Einnahmen zu verbuchen sind). Bei einem
Prüfungsrückgang von unterstellten 10 % wäre nur noch mit Jahreseinnahmen der
Verbände in Höhe von 1.885.500 Euro zu rechnen. Auch hier werden die nach § 10
Sportbootführerscheinverordnung-See zu erhebenden Gebühren von den Verbänden
bzw. deren Prüfungsausschüssen festgesetzt und eingezogen.
Für die einzelnen Amtshandlungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 7
Sportbootführerscheinverordnung-See ist erneut jeweils ein Bundesanteil an das
BMVBS abzuführen, der je nach Amtshandlung zwischen 0,5 und 5,00 Euro liegt8.
Der jährlich von den Verbänden an das BMVBS abzuführende Gesamt-
Bundesanteil See könnte dann entsprechend von derzeit 260.000 Euro auf ca.
234.000 Euro sinken. Dies wäre erneut wie im Binnenbereich unschädlich (s.o.).
Auch hier wird der an das BMVBS abgeführte Bundesanteil in Kapitel 1201 Titel
26101 des Bundeshaushalts vereinnahmt.
V. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
Keine.
VI. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Sofern die Erhöhung der Führerscheinfreigrenze von 5 auf 15 PS zu einem
Rückgang an Führerscheinprüfungen führen wird, entfielen bei einem geschätzten
Rückgang um ca.10 % bei derzeit ca. 75.000 Führerscheinprüfungen der Lern- und
Prüfungsaufwand von durchschnittlich geschätzten 27 Stunden (2 Min Lernaufwand
pro Frage; 10 Theorie-, 5 Praxisstunden; 1 Stunde Theorie-, 30 Min. Praxisprüfung),
die durchschnittlichen Ausbildungskosten in Höhe von 500 Euro Prüfungsaufwand
sowie die Anmeldung zur Führerscheinprüfung (ca. 15 Minuten Aufwand bei 12 bzw.
15 Euro Zulassungskosten) wegfielen. Dies würde eine Zeitersparnis von insgesamt
204.375 Stunden (7.500 x 27 Stunden + 7.500 x 15 Minuten= 204.375 Stunden) und
Einsparungen von 3.862.500 Euro (7.500 x 500 Euro + 7.500 x 15 Euro) ergeben.
Durch das Streichen der Prüfungsalternative „Segelsurfen“ im Binnenbereich entfällt
der entsprechende Lern- und Prüfungsaufwand in Höhe von durchschnittlich
geschätzten 21 Stunden (2 Minuten Lernaufwand pro Frage bei 180 Fragen;
Ausbildungsdauer von durchschnittlich 14 Stunden; 1 Stunde Prüfung), ca. 300 Euro
an Ausbildungskosten sowie die Anmeldung zur Führerscheinprüfung (ca. 15
Minuten bei 15 Euro Zulassungskosten) für diejenigen Personen (geschätzte 5 %
von jährlich ca. 40.000 Führerscheinprüfungen Binnen), die auf bestimmten Berliner
Gewässern Segelsurfen betreiben möchten und dort bislang einen entsprechenden
Sportbootführerschein-Binnen benötigten. Dies ergibt eine Zeitersparnis von
insgesamt 42.500 Stunden (2.000 x 21 Stunden + 2.000 x 15 Minuten = 42.500
Stunden) und ein Einsparungspotential von 630.000 Euro (2.000 x 300 Euro + 2.000
x 15 Euro).
8 vgl. Punkt 7.1 der Durchführungsrichtlinien nach § 4 Sportbootführerscheinverordnung-See,
erhältlich unter http://www.elwis.de/Freizeitschifffa...SpbootFueVSee/
index.html .
Die Erleichterung des Tauglichkeitsnachweises durch Vorlagemöglichkeit eines
Sportbootführerscheins führt zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwands in Höhe
von geschätzten rund 40 Minuten (20 Min. Wegezeit zum Arzt, 15 Min. Arztbesuch,
5 Min. ärztliches Zeugnis an die Verbände versenden, 1 Min. Arztkosten begleichen)
und geschätzten 200 Euro an Arztkosten, da in diesen Fällen kein ärztliches Zeugnis
eingeholt und bei der Prüfungsanmeldung vorgelegt werden muss. Es liegen keine
Angaben darüber vor, wie viel Prozent der Prüfungskandidatinnen und
Prüfungskandidaten innerhalb eines Jahres beide Sportbootführerscheine durch
Prüfung erwerben.
Durch die neuen theoretischen Fragenkataloge ist für den Binnenbereich mit einer
Reduzierung des zeitlichen Lernaufwands von 390 Minuten (2 Min. pro Frage bei
derzeit max. 495 Fragen gegenüber künftig 300 Fragen) zu rechnen. Für den
Seebereich reduziert sich der Lernaufwand für den theoretischen Fragenkatalog um
124 Minuten (2 Min. pro Frage bei derzeit 362 Fragen gegenüber künftig 300
Fragen). Bei einem unterstellten Rückgang der Führerscheinprüfungen von 10 %
ergibt sich eine Gesamtentlastung von 234.000 Stunden im Binnenbereich (36.000 x
390 Minuten = 234.000 Stunden) und 65.100 Stunden im Seebereich (31.500 x 124
Minuten = 65.100 Stunden).
Bei der Gesamtprüfungszeit von Theorie und Praxis sind keine wesentlichen Effekte
zu erwarten.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund
Keiner. Die durch diese Verordnung eingeführten Änderungen haben keine
Auswirkungen auf den administrativen Aufwand des Bundes.
3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
Keiner, da die Länder und Kommunen im Bereich des Sportbootführerscheinwesens
keine Aufgaben ausüben.
VII. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
wurden geprüft. Die Managementregel (4) „Gefahren und unvertretbare Risiken für
die menschliche Gesundheit sind zu vermeiden“ ist einschlägig und wurde beachtet,
indem die Anhebung der Führerscheinfreiheit aus Sicherheitsgesichtspunkten mit
einem Mindestalter kombiniert wurde. Im Sicherheitsinteresse wurde der Praxisteil
der Führerscheinprüfungen erhöht, um die praktischen Fähigkeiten im Umgang mit
einem Sportboot zu stärken. Der Nachhaltigkeitsindikator 16a „Beschäftigung“ wird
beachtet. Die Erleichterungen im Führerscheinwesen dienen dazu, den Zugang zum
Wasser zu erleichtern, um eine Stärkung des Wassertourismus zu erreichen sowie
die Bootsbauer- und Bootsmotorenbranche zu unterstützen, die die Folgen des
demographischen Wandels sowie des rückläufigen Wassersportnachwuchses bereits
bemerkt. Vor diesem Hintergrund ist nicht damit zu rechnen, dass die
Nachhaltigkeitsindikatoren (2) „Klimaschutz“ und (13) „ Luftqualität“ verletzt werden.
VIII. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen
Unternehmen sowie Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind
nicht zu erwarten.
IX. Gleichstellungspolitische Belange
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
1. Zu Artikel 1 (Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen)
a. Änderung § 2
Mehr als 20 Jahre nach dem Mauerfall ist eine Klarstellung dahingehend, dass die
Regelungen der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen auch auf
Binnenschifffahrtsstraßen in Berlin gelten, überflüssig. Überdies ist die in Bezug
genommene Berliner Landesregelung nicht mehr existent.
Das Streichen der Kategorie „Segelsurfbretter“ verdeutlicht, dass nach der
Neufassung der Prüfungsvorgaben eine Erlaubnis, die auf das Führen eines
Sportbootes in Form eines Segelsurfbretts beschränkt ist, nicht mehr ausgestellt
wird. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auf anderen als den in Anlage 2
aufgelisteten Binnenschifffahrtsstraßen unverhältnismäßige Gefährdungssituationen
aufgrund des führerscheinfrei möglichen Segelsurfens entstanden wären. Insofern ist
es vertretbar, auch auf Berliner Gewässern auf eine Führerscheinpflicht für
Segelsurfer zu verzichten. Ein Fortbewegen mit einem Segelsurfbrett ist nur dann
denkbar, wenn die grundlegenden Techniken und Fähigkeiten hierzu beherrscht
werden. Diese Grundtechniken und –fähigkeiten werden in der Regel nicht im
Selbststudium, sondern in Kursen erlernt. Fast 99 % der Kursteilnehmer erlangen
dabei auch parallel angebotene Verbandslizenzen9. Befürchtungen, wonach auf den
Binnenschifffahrtsstraßen nach Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung-
Binnen künftig verstärkt mit verkehrsgefährdenden Eigriffen durch Segelsurfer zu
rechnen sind, bestehen daher nicht.
b. Änderung § 3 und § 3a
Die Einführung der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 geregelten Führerscheinfreiheit bei
einer Motorisierung bis maximal 11,03 KW (15 PS) auf den Binnenschifffahrtsstraßen
mit Ausnahme des Rheins ist eine Neuerung. Das BMVBS hat sich dazu
entschieden, die gleichlautende Forderung des Bundestagsbeschlusses „Neue
Impulse für die Sportbootschifffahrt“ (BT-Drs. 17/7937) ohne Modifikationen
umzusetzen, um dem Willen des Parlaments Rechnung zu tragen. Trotz des
9 Angaben beruhen auf Informationen des Verbandes Deutscher Wassersport Schulen (VDWS) e.V.
Danach absolvieren beim VDWS ca. 50.000 Personen pro Jahr Segelsurf-Einsteigerkurse.
Wissens, dass z.B. mit kleinen, leicht ins Gleiten kommenden Schlauchbooten bei
einer Motorisierung bis zu 15 PS zum Teil Geschwindigkeiten von weit über 20 km/h
erreicht werden können, hat das BMVBS vorerst auf eine Kombination der 15-PSGrenze
mit einer Höchstgeschwindigkeitsregelung verzichtet. Dies ist damit zu
begründen, dass zumindest auf den Binnenschifffahrtsstraßen überwiegend
allgemeine Geschwindigkeitsregelungen existieren, die größtenteils weit unter 20
km/h liegen. Insoweit ist nicht zu befürchten, dass es zu unverhältnismäßig vielen
Fällen von „Raserei“ kommen wird. Das BMVBS setzt auf die Eigenverantwortung
der Wassersportlerinnen und Wassersportler. In einer Evaluation nach drei Jahren
wird zu prüfen sein, ob es verstärkt zu Fällen von unverhältnismäßig hohen
Geschwindigkeiten gekommen ist, die aus Sicherheitsgründen und zum Schutz von
Gewässern, Flora und Fauna sowie der Uferbereiche einschränkende Maßnahmen
erforderlich machen.
Das für die Führerscheinfreiheit geforderte Mindestalter von 16 Jahren ist angelehnt
an die Altersanforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach den beiden
Sportbootführerscheinverordnungen See und Binnen. Darüber hinaus orientiert sich
die Altersangabe an den Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie
der Rhein-, Mosel- und Donauschifffahrtpolizeiverordnungen, die für den
Rudergänger jeweils ein Mindestalter von 16 Jahren einfordern.
Mit der Neufassung von § 3 Absatz 4 soll klargestellt werden, dass weiterhin die
Fahrerlaubnis auf das Führen von Sportbooten unter Segel beschränkt werden kann.
Dies ist insbesondere für die Personen relevant, die die Gewässerabschnitte nach
Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen befahren möchten. Dort
besteht weiterhin für Segelboote ohne Antriebsmaschine eine Führerscheinpflicht.
Satz 2 dient der Klarstellung, dass künftig auf keinen Binnenschifffahrtsstraßen mehr
eine Führerscheinpflicht für Segelsurfbretter besteht.
Der neu eingeführte § 3a berücksichtigt, dass die Bundesrepublik Deutschland als
Rheinuferstaat und Mitglied der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) nur
begrenzte Möglichkeiten hat, auf nationaler Basis Ausnahmen von der
Fahrerlaubnispflicht für den Rhein zu erlassen. Fahrerlaubnisfrei kann ein Sportboot
nur geführt werden, wenn der Schiffsführer mindestens 16 Jahre alt und das
Sportboot entweder nicht motorisiert ist oder eine Antriebsmaschine mit einer
Leistung von maximal 3,68 Kilowatt hat. Bei einer Motorisierung von mehr als 3,68
Kilowatt kann auf nationaler Basis derzeit keine Ausnahme von der
Fahrerlaubnispflicht gewährt werden, so dass in diesen Fällen entweder ein
deutscher Sportbootführerschein-Binnen (bei Wohnsitz in Deutschland), ein
vergleichbarer ausländischer Sportbootführerschein für Binnengewässer oder ein
Zertifikat nach der Resolution Nr. 40 UNECE erforderlich wird. Die beiden
letztgenannten Fälle gelten jedoch nur bei ausländischem Wohnsitz. Im Ergebnis
sind damit alle Sportboote, die eine Motorisierung von mehr als 3,68 Kilowatt
besitzen, führerscheinpflichtig. Die Beibehaltung der bisherigen
Führerscheinregelung für den Rhein wird darüber hinaus als vertretbar angesehen,
da der Rhein als verkehrsreichste Wasserstraße Deutschlands besondere Gefahren
für ungeübte Freizeitwassersportler bereithält und vor diesem Hintergrund auch nicht
als klassischen Wassersportrevier geeignet ist
c. Änderung § 5
Zur Vereinfachung des Tauglichkeitsnachweises und zwecks Vereinheitlichung mit
den Regelungen im Seebereich kann künftig als Tauglichkeitsnachweis auch ein
Sportbootführerschein-See vorgelegt werden, sofern dieser durch eine Prüfung und
innerhalb der letzten zwölf Monate erlangt worden ist (gerechnet vom Zeitpunkt der
Antragstellung an). Es soll ein Anreiz für diejenigen Personen geschaffen werden,
die neben den Seeschifffahrtsstraßen auch die Binnenschifffahrtsstraßen als Revier
in Betracht ziehen. Da durch die Neueinführung des für die See- und Binnenprüfung
identischen Basisteils erhebliche Überschneidungen in den beiden
Gesamtfragenkatalogen enthalten sind, dürfte sich die Anzahl derjenigen, die beide
Sportbootführerscheine erlangen möchten, erhöhen. Der erleichterte
Tauglichkeitsnachweis soll dies unterstützen.
d. Änderung § 6
Die in § 6 Absatz 2 vorgenommenen Ergänzungen dienen der Klarstellung. Vorher
war in der Verordnung nicht allumfassend aufgelistet, welche Unterlagen bei der
Anmeldung beizufügen sind. Dies ist nunmehr abschließend und transparent
aufgelistet.
e. Änderung § 7
Die prüfungsrelevanten Themenbereiche der theoretischen und praktischen Prüfung
werden nunmehr gleichlautend wie im Seebereich aufgelistet. Um den Bedürfnissen
des Umwelt- und Naturschutzes künftig besser gerecht werden zu können, sind diese
Themenbereiche als potentiell prüfungsrelevant mit aufgeführt worden.
f. Änderung § 10a
Mit der Änderung von 0,8 auf 0,5 Promille erfolgt eine überfällige Anpassung an die
Regelungen zur maximal zulässigen Blutalkoholkonzentration der Binnenschifffahrtsstraßen-
Ordnung und der Polizeiverordnungen für Rhein, Mosel und Donau.
g. Änderung § 12
Zu den einzelnen Kostentatbeständen nach Absatz 1:
Nummer 1 wird als neuer „Posten“ in die Gebührentabelle mit aufgenommen. Die
Prüfung der eingereichten Unterlagen zur Teilnahme am Prüfungsverfahren ist der
Beginn der sachlichen Arbeit der Geschäftsstelle und wurde bisher nicht gesondert
erfasst.
Nummern 2 bis 5 folgen der Systematik der Verordnung für Amtshandlungen, die zur
Erteilung der Fahrerlaubnis führen. Im Gegensatz zur bestehenden
Gebührenregelung wurde eine Teilung der einzelnen Prüfungsabschnitte
(theoretische/praktische Prüfungen) vorgenommen, um die Gebührenhöhe einfacher
und plausibler darstellen zu können. Hat ein Bewerber den theoretischen oder
praktischen Teil einer Prüfung nicht bestanden oder ist er von der praktischen
Prüfung befreit, beantragt er als Amtshandlung nur die teilweise Abnahme der
Prüfung.
Die Erteilung der Fahrerlaubnis (Nummer 6) ist eine selbständige Amtshandlung und
deshalb ein besonderer Gebührentatbestand.
Die Erhöhung der Gebühr zur Erteilung nachträglicher Auflagen (Nummer 7) zum
Ausgleich der nach Erteilung der Fahrerlaubnis aufgetretenen gesundheitlichen
Mängel bewegt sich im Rahmen der allgemeinen Preissteigerungsrate (vgl. A.II.3.)
Für alle „Umschreibungsfälle“ ist in den Nummern 8 und 9 jeweils die gleiche
Gebührenhöhe vorgesehen. Die Prüfung und Ausfertigung einer Ersatzfahrerlaubnis
nach Nummer 9 erfordert denselben Prüfungsaufwand wie die der Umschreibung
und rechtfertigt daher die gleiche Gebühr.
Wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt
(Nummer 10), sieht das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) zwingend eine
Gebührenermäßigung vor.
Für die den Verbänden zustehenden Gebühren sind ausschließlich feste Sätze
vorgesehen. Eine Ermessenentscheidung ist dadurch ausgeschlossen. Der
Grundsatz einer gebührenrechtlichen Gleichbehandlung – egal, ob eine Handlung
beim DSV oder DMYV beantragt wird - erfordert, dass die Verbände für die jeweils
ausgeübte hoheitliche Tätigkeit keinen unterschiedlich Aufwand und damit eine
unterschiedliche Bewertung zu Grunde legen.
Dagegen ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nummer 11) durch die zuständige
Wasser- und Schifffahrtsdirektion ein Rahmensatz vorgesehen. Dieser deckt den
Verwaltungsaufwand der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung generell ab. Die
Gebührenfestsetzung in unterschiedlicher Höhe ist hier dem unterschiedlichen
Arbeitsaufwand (bspw. bei der Ermittlung des zu bewertenden Sachverhalts) als
Ausfluss des Kostendeckungsprinzips geschuldet.
Neu eingeführt sind die Nummern 12 und 13, die im Fall eines erfolglosen bzw.
zurückgenommenen Widerspruchs anfallen. Bislang fehlten entsprechende
Gebührentatbestände. Dies ist im Hinblick auf den teilweise sehr intensiven
Arbeitsaufwand der Verbände nicht zu rechtfertigen. Die neuen Gebührensätze sind
angelehnt an die Regelungen der Sportbootführerscheinverordnung-See.
Eine pauschale Reisekostenfestsetzung in der Prüfungsgebühr würde zu einer
Ungleichbehandlung aller Prüflinge führen. Daher wird die in Nummer 14 aufgeführte
Reisekostenerstattung nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 6 des VwKostG
aufgenommen. Gleiches gilt für die zu erstattenden Raumkosten (Nummer 15).
h. Änderung § 14 und Anlage 1
Durch die Änderung von § 14 wird sichergestellt, dass die bereits gedruckten, aber
noch nicht verwendeten Führerscheinmuster in der zum 1. Mai 2012 geltenden
Version übergangsweise noch bis zum 1. Oktober 2014 weiterverwendet werden
können. Die Verbände werden hierbei die nicht mehr existente Alternative „als
Segelsurfbrett“ streichen und ansonsten wie üblich verfahren. Durch Wegfall der
Alternative „als Segelsurfbrett“ war das in Anlage 1 abgebildete amtliche Muster des
Sportbootführerscheins-Binnen entsprechend zu ändern.
2. Zu Artikel 2 (Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See)
a. Änderung § 1
Vgl. Ausführungen unter B. 1. b. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass im
Gegensatz zum Binnenbereich der Seebereich keine Führerscheinpflicht für rein
segelbetriebene Sportboote, die nicht gewerbsmäßig genutzt werden, kennt. Darüber
hinaus hat sich das BMVBS aus Gründen der Rechtsangleichung, Verständlichkeit
und unter Sicherheitsgesichtspunkten dafür entschieden, im Seebereich ein
Mindestalter von 16 Jahren für die Führerscheinfreiheit bei einer Motorisierung bis
11,03 Kilowatt zu fordern. Letzteres ist insbesondere dadurch zu rechtfertigen, dass
nunmehr stärker motorisierte Sportboote längenunabhängig führerscheinfrei geführt
werden können und damit ein grundsätzlich höheres Gefährdungspotential
geschaffen wird.
b. Änderung § 2
Vgl. Ausführungen unter B. 1. c.
c. Änderung § 3
Vgl. Ausführungen unter B.1.e.
d. Änderung § 5
Vgl. Ausführungen unter B.1.d.
e. Änderung § 6
Die Bezeichnung des Prüfungsausschusses wurde geändert, um eine örtliche
Zuständigkeit für den gesamten Bodensee-Bereich zu ermöglichen.
f. Änderung § 12
Die bisherige Verweisung lief aufgrund einer unzutreffenden Verweisung ins Leere
und wurde nunmehr korrigiert.
3. Zu Artikel 3 (Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung)
Nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
(KlFzKV-BinSch) in der Fassung vom 21.02.1995 war der Eigentümer verpflichtet,
dem Wasser- und Schifffahrtsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn sich Angaben im
Antrag zur Erteilung eines Kleinfahrzeugkennzeichens geändert haben. Diese
Mitteilungspflicht bezog sich auf die Angaben
- zur Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet (§ 7 Absatz 2
Satz 1 Nummer 5 KlFzKV-BinSch),
- zur/zum Motornummer (Seriennummer), Hersteller, Fabrikat und Motorleistung in
kW (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 KlFzKV-BinSch)
- über sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die
Wasserverdrängung (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 KlFzKV-BinSch)
§ 7 Absatz 2 wurde mit Artikel 5 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S.
220) neu gefasst. Die o.g. Angaben wurden dabei in die neue Nummer 3 des § 7 als
Buchstaben c, e und g übernommen. Eine Anpassung der Verweise in § 9 Absatz 1
Nummer 2 KlFzKV-BinSch ist seinerzeit jedoch unterblieben, obwohl die
Mitteilungspflicht Bestand haben sollte.
Die Verweise sollten daher durch Artikel 30 Nummer 2 des Gesetzes vom 08.
November 2011 (BGBl. I S. 2178) richtig gestellt werden. Auf Grund eines
Redaktionsversehens wurde jedoch fälschlicherweise auf § 7 Absatz 2 Nummer 3
Buchstabe b, d, und f KlFzKV-BinSch abgestellt. Mit der jetzigen Änderung sollen die
Bezüge richtig gestellt werden.
4. Zu Artikel 4 (Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung)
Die Änderung in § 8 Absatz 4 Nummer 1 fügt sich in die Systematik der neuen
Fahrerlaubnisanforderungen für Sportboote nach der
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen ein.
5. Zu Artikel 5 (Änderung der See-Sportbootverordnung)
a. Änderung § 8
Die Neuformulierung von Satz 2 ist angelehnt an die Vorgaben der Binnenschifffahrt-
Kennzeichnungsverordnung. In jüngster Vergangenheit wurden die unterschiedlichen
Vorgaben der See-Sportbootverordnung und der Binnenschifffahrt-
Kennzeichnungsverordnung für das Anbringen von Kennzeichen bemängelt. Im
Seebereich war ein Anbringen des Kennzeichens nur am Bug zulässig im Gegensatz
zum Binnenbereich. Um Diskriminierungen von Mietern zu verhindern, deren
Sportboote durch die auffällige Kennzeichnung am Bug als Miet-Boote erkennbar
seien, sei eine Kennzeichnungsmöglichkeit am Heck bzw. Spiegelheck wie im
Binnenbereich erforderlich. Das BMVBS ist kurzfristig diesem Wunsch
nachgekommen. Zwingende Gründe für die Altregelung, wonach nur am Bug eine
Kennzeichnung möglich war, sind nicht ersichtlich. Deshalb sind die
Kennzeichnungsvorgaben der See-Sportbootverordnung nunmehr an die des
Binnenbereichs angeglichen worden. Mit „Unterscheidungszeichen für den
Verwaltungsbezirk des Ortes der Zulassungsbehörde“ ist umgangssprachlich das
amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen gemeint. Die neue Formulierung entspricht der
Formulierung für die Regelungen für Kraftfahrzeuge.
b. Änderung § 11
Die Änderungen in § 11 wurden in Folge der geänderten Führerscheinfreigrenze als
Folgeänderungen erforderlich, um einen Gleichlauf zwischen der
Sportbootführerscheinverordnung-See und der See-Sportbootverordnung sicher zu
stellen. Da Wassermotorräder stets motorisiert sind, dürfen auch diese nur noch an
Personen ab 16 Jahren vermietet werden.
6. Zu Artikel 6 (Änderung der Binnenschifferpatentverordnung)
Die Änderung in § 4 wurde in Folge der geänderten Führerscheinfreigrenze als
Folgeänderung erforderlich, um einen Gleichlauf zwischen der
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen und der Binnenschifferpatentverordnung
sicher zu stellen.
7. Zu Artikel 7 (Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung)
Ist gegen den Inhaber eines Sportbootführerscheins-See, der gleichzeitig Inhaber
eines Sportküstenschifferscheins (SKS), eines Sportseeschifferscheins (SSS) oder
eines Sporthochseeschifferscheins (SHS) ist, ein Fahrverbot gemäß § 8a
Sportbootführerscheinverordnung-See auszusprechen, konnte nach derzeitiger
Rechtslage nicht gleichzeitig ein Fahrverbot nach § 13 verhängt werden. Der Inhaber
eines SKS, SSS oder SHS durfte trotz verhängtem Fahrverbots gemäß § 8a
Sportbootführerscheinverordnung-See sein Sportboot weiter mit seiner gültigen
Fahrerlaubnis nach der Sportseeschifferscheinverordnung führen, da diese nach § 1
Absatz 2 Satz 2 der Sportbootführerscheinverordnung-See ebenfalls als anerkannte
Fahrerlaubnis gilt. Dieser Wertungswiderspruch ist durch den neuen Absatz 1a
aufgehoben worden.
"


Brunomeier69 15.08.2012 13:32

Na toll ;-(
jetzt habe ich den Sportführerschein gemacht, nun könnte ich ein 15 PS fahren ;-)
Na, wenigstens darf ich nun auf dem Bodensee fahren ;-).
Freu mich auf den 20 PS Motor

Dieter TD 15.08.2012 16:17

Zitat:

Zitat von Trampas1000 (Beitrag 296524)
Danke für dein Posting !!
Da hat mann Gevatter Rhein ausgeklammert bei der Führerscheinfreiheit bis 15 PS . Gerade da bräuchte mann doch auf Grund der starken Strömung mehr als 5 PS ! Verstehe ich nicht , mit mehr Leistung hat mann dort doch mehr Sicherheit !

Begründet hat man es mit internationalen Verpflichtungen. Warum ich nun mit 15 PS auf Donau und Weichsel fahren darf, aber nicht auf dem Rhein, weiß allerdings auch kein Mensch. Und die Aussage, der Rhein sei kein klassisches Wassersportgebiet wird wohl auch für Begeisterung sorgen :ka5

Zumindest hat man keine Geschwindigkeitsbeschränkung reingeschrieben. Das mit der Altersbegrenzung ab 16 ist geblieben und wird in nicht wenigen Gebieten für Ärger sorgen.

Wie dem auch sei, im Herbst bin ich auf der Weichsel. Mit 5 PS...

Gruß

Dieter

Trampas1000 15.08.2012 17:41

Zitat:

Zitat von Dieter TD (Beitrag 296540)
Begründet hat man es mit internationalen Verpflichtungen. Warum ich nun mit 15 PS auf Donau und Weichsel fahren darf, aber nicht auf dem Rhein, weiß allerdings auch kein Mensch. Und die Aussage, der Rhein sei kein klassisches Wassersportgebiet wird wohl auch für Begeisterung sorgen :ka5

Zumindest hat man keine Geschwindigkeitsbeschränkung reingeschrieben. Das mit der Altersbegrenzung ab 16 ist geblieben und wird in nicht wenigen Gebieten für Ärger sorgen.

Wie dem auch sei, im Herbst bin ich auf der Weichsel. Mit 5 PS...

Gruß

Dieter

Ja schade ! Wohne nur 50 km vom Rhein entfernt. Werde dann wohl zur Weser oder EMS fahren müssen ! Na ja und die Slipanlage in Olfen am DEK habe ich in 10 Minuten erreicht !

Dieter B. 15.08.2012 21:28

Im Hamburger Hafen darfst du sogar mit einem Binnenschein fahren oder eben rudern:lachen:lachen

trixi1262 15.08.2012 21:34

Deutschlands Paragraphendschungel ! :-))
 
Was wäre Deutschland,ohne Amtsschimmel und Bürokratie ?
Man stelle sich mal vor, das ein "gewisser Teil",keinesfalls Alle, im Öffentlichen Dienst und Kanzleramt, sowie in Brüssel sich nun den ganzen Tag den Kopf zerbrechen, wie man Gesetze möglichst so gestaltet, das kein Mensch was versteht.:nixweiss:nixweiss:nixweiss
Das muss doch verdammt anstrengend sein?:futschlac:futschlac:futschlac:zwinkern
Mal Anfang 2012, mal irgendwo in der mitte, dann ruft man mal bei der Wasserschutzpolizei an, die sagen "Wahrscheinlich Anfang september und nun lese ich: Anfang Oktober !
Gott, vergieb Ihnen, den Sie wissen nicht ,was Sie tun!!!:futschlac:zwinkern
Mir kann es egal sein,ich hab den Binnenlappen, aber mal Ehrlich !
Ist das hin und her, nicht Grauenhaft ?
lg alfons
:mobo

Wolfgang 15.08.2012 21:49

Zitat:

Ist das hin und her, nicht Grauenhaft ?
Grauenhaft sind die Spekulationen vieler namhaften Verbände und Fachleuten, Interessengemeinschaften und Möchtegernfachleuten.

Denn nur diese haben über verschiedene Termine spekuliert und das ist hier fleißig zitiert worden.......... :zwinkern

trixi1262 15.08.2012 22:23

Guten Abend,Wolfgang !
es ist ja auch in den Medien so oft spekuliert worden, das der Grossteil, der Wassersportler ebenfalls nichts Genaueres wissen!
Da muss man nun ein Dokument von 1000 Seiten verfassen um auf 15 PS zu kommen .
Naja, irgendwo muss ja die Daseinsberechtigung der Verantwortlichen herkommen !
Gerüchteküche, hin oder her !
lg alfons

Wolfgang 15.08.2012 22:58

Guten Abend Alfons !

Wenn wir noch 3 Tage warten hat dieser Trööt sein 2-jähriges Jubiläum.
Eigentlich eine gute Zeit für so ein banales Problem bei den derzeitigen Lage.

Zitat:

...nun ein Dokument von 1000 Seiten verfassen...
Wo findet man das ?
Anders herum : So entstehen Gerüchte :zwinkern

JadakissRD 24.08.2012 09:09

NDR1 22.08.2012: Streit über Sportbootfahren ohne Führerschein
 
"...Das Bundesverkehrsministerium bestätigte der NDR 1 Welle Nord, dass die entsprechende Verordnung noch im September in Kraft treten soll. "...


http://www.ndr.de/regional/schleswig...streit101.html

Grauer Bär 24.08.2012 10:19

Wie würde sich das denn mit der Führerscheinfreiheit dann im Ausland verhalten ?

-ich habe "nur" den Führerschein "Binnen"
-mein "kleines" Boot hat einen 15 PS Aussenborder

in Holland würde es wohl als "schnelles Boot" gelten und in HR wäre es wohl auch nicht führerscheinfrei ?

Oliver74 24.08.2012 10:30

Morgen

Zitat:

Zitat von Grauer Bär (Beitrag 297822)
in Holland würde es wohl als "schnelles Boot" gelten und in HR wäre es wohl auch nicht führerscheinfrei ?

Ganz genau so!
Kroatien: Ab dem ersten PS -> Führerschein notwendig
Niederlande: Ab 20KM/H möglich -> Führerschein notwendig

Es gibt zwar gegenseitige Anerkennungen der Führerscheine, aber die Ausnahmen von der Führerscheinpflicht können individuell geregelt sein!

Octopus 24.08.2012 10:33

Hallo,

Holland müsste eigentlich noch gehen.

Wenn sich HR nicht mit dem EU- Beitritt ab nächstes Jahr anpasst,
darf man dort nicht fahren.

Meine Meinung:

Landestypische Regelungen sollten auch zumindest im gesamten EU- Ausland zur Geltung komenn, wie es in einigen Ländern bereits schon gehandhabt wird.

Das müsste dann mit der 15 PS Regelung ja auch so sein.

detti 24.08.2012 13:23

Zitat:

Zitat von Grauer Bär (Beitrag 297822)
-ich habe "nur" den Führerschein "Binnen"


...tja, bei 8.000 abgegebenen Danke und 5.050 Beiträgen
wird es mal Zeit für den SBF See. :zwinkern :knuddel :biere

duett 250 24.08.2012 18:10

Führerscheinfrei
 
5 PS ohne führerschein waren ein Witz. 15 PS ist sicherlich schon eine Hausnummer. Andererseits wer von den Führescheinhabern, der nicht regelmässig fährt, hat wirklich noch Ahnung von den Gegebenheiten auf dem Wasser? Z.B. Schleppverband- beleuchtung, alle Tonnen, alle Signale von Großschiffen u.a.? :hail

Faro 24.08.2012 18:27

Mein schein ist grad mal ein vierteljahr her, und ich könnte niemals alles runterbeten was dort gefragt wurde, aber die wichtigen dinge bleiben hängen..

Emil 25.08.2012 11:12

Zitat:

Zitat von duett 250 (Beitrag 297898)
5 PS ohne führerschein waren ein Witz. 15 PS ist sicherlich schon eine Hausnummer. Andererseits wer von den Führescheinhabern, der nicht regelmässig fährt, hat wirklich noch Ahnung von den Gegebenheiten auf dem Wasser? Z.B. Schleppverband- beleuchtung, alle Tonnen, alle Signale von Großschiffen u.a.? :hail


Ein wahrer Satz. :chapeau:chapeau

Zumal der "Fragebogen" im Nachgang eher eine Lachnummer ist. 75% der Fragen ergeben sich aus dem Kontext, sind logisch abzuleiten oder lassen wirklich nur eine Antwort zu. Zudem kommt, dass man 6 von 30 Fragen, beim Binnen 5 von 23 falsch machen darf. Es bestehen also gute Chancen die Prüfung zu bestehen, wenn man nie gelernt hat, wenn man einen guten Bogen erwischt, oder die Fragen die nicht sowieso logisch sind, richtig rät.

Ich mache gerade den Binnenschein nach und habe spaßeshalber die 15 Bögen mal durchgeraten, bei 12 Bögen waren mindestens 18 Fragen richtig, also bestanden.

Bei der Seeprüfung war aus meiner Sicht das Navigieren eine Lernsache, allerdings ist das ja beim Schlauchbootfahren eher nicht so nützlich, ich habe Zirkel und Karten jedenfalls nicht dabei.

Mich hat eher das was man so vorher las, verrückt gemacht, also alles höher aufgehängt als man denkt.

Alles in allem hat der Führerschein hier eher so eine Alibifunktion, ob nur 4 oder 6 oder 20 PS, dadurch ändert sich in der Praxis nichts.

Oder hat einer von Euch während der Ausbildung/Prüfung gelernt, wie man mit
>15PS oder >20 km/h besser umgeht als mit 5 PS ??

Ich jedenfalls nicht.

Gruß
Emil

Behindimuh13 25.08.2012 12:10

Aber beim Führerscheinmachen hat man zumindest schon mal ein Boot gesteuert und kann die wichtigsten Manöver fahren! Mag jetzt der Unterschied nicht von 5 zu 15 PS nicht allzu groß sein, aber in Notsituationen und der dabei benötigten Reaktionszeit macht es glaub ich schon einen Unterschied ob ich jetzt 20 km/h schneller oder langsamer bin. Ich spreche jetzt von blutigen Anfängern und stelle jetzt einfach mal die Behauptung auf das ein Führerscheinbesitzter schneller Weiß was zu tun ist als jemand der zum ersten mal ein Boot sieht. Und da spreche ich auch tatsächlich aus eigener Erfahrung!

Das die Theorie Schwachsinn ist, ist ein anderes Thema!

Campix 25.08.2012 13:21

Ganz ehrlich gesagt fand ich die Fahrstunden mit einem 200 PS Innenborder mit starrer Welle in einem 7-8 Meter Boot was mein Schlauchi angeht wenig nützlich für unser 5 PS Gummientchen.

Mir fehlt da bei vielen Dingen der praktische Bezug. Ich hab zwar stundenlang irgendwelche Seile an irgendwelche Geländer geknüpft, aber nicht einmal ein boot an ein anderes vertäut oder da eine Spring angeknotet.

Emil 25.08.2012 15:42

Zitat:

Zitat von Campix (Beitrag 297990)
Ganz ehrlich gesagt fand ich die Fahrstunden mit einem 200 PS Innenborder mit starrer Welle in einem 7-8 Meter Boot was mein Schlauchi angeht wenig nützlich für unser 5 PS Gummientchen.

Mir fehlt da bei vielen Dingen der praktische Bezug. Ich hab zwar stundenlang irgendwelche Seile an irgendwelche Geländer geknüpft, aber nicht einmal ein boot an ein anderes vertäut oder da eine Spring angeknotet.

:chapeau:chapeau

Genau so ist es,
ein 18 to Boot kann ich jetzt geschmeidig anlegen aber mit 20 km/h umgehen habe ich trotzdem nicht gelernt, der Pott hat wohl max. 6-7 Knoten gemacht.

Meine Meinung: Führerschein für alle sobald ein Motor dran ist, dann aber richtig, in Anlehnung an den Autoführerschein oder lasst es ganz sein.
Die SBF Alibi Quatsch ist doch eine Augenwischerei, der Meinung ist übrigens der Lehrer in der Jachtschule auch.

Dieter TD 25.08.2012 17:41

Zitat:

Zitat von Emil (Beitrag 298003)
Meine Meinung: Führerschein für alle sobald ein Motor dran ist, dann aber richtig, in Anlehnung an den Autoführerschein oder lasst es ganz sein.

Du darfst mit einer Prüfbescheinigung fürs Mopped einen LKW fahren? Interessant... :naughty Nur zur Erinnerung: Da gibt es Abstufungen. Von Fahrrad mit Elektro bis 40-Tonner. Nicht ganz ohne Grund.

Gruß

Dieter

tlaki 25.08.2012 17:41

Zitat:

Zitat von Emil (Beitrag 298003)
Meine Meinung: Führerschein für alle sobald ein Motor dran ist, dann aber richtig, in Anlehnung an den Autoführerschein oder lasst es ganz sein.

Endlich mal eine super Idee!

Wie wäre es mit einer Klasseneinteilung.
Klasse: A Jetski
Klasse: B1 Schlauchboote &RIBS mit Pinne.
Klasse: B2 " " mit Aussenborder oder Z-Antrieb.
usw. usw.
Und für jede Klasse die Schulung und Prüfung auf dem der Klasse
entsprechenden Boot. Die Schule möchte ich sehen, die sich eine
solche Flotte anschafft. Die Kosten für die Scheine steigen ins
Uferlose.
Neee las mal stecken und bleiben wie es ist.
Ich hoffe es werden keine schlafende Hunde geweckt.
Und hier mal ein Beispiel für die Regelungswut in
Deutschland. Heute in unserer Tageszeitung gefunden.


http://www.solinger-tageblatt.de/Hom...07b2de064fd-ds

Emil 25.08.2012 20:06

@tlaki

ich sag ja, ganz abschaffen oder richtig und damit meine ich nicht 20 Klassen,
sondern Fahrschule bei der man wirklich was lernt und eine ernsthafte Prüfung.

Aber verschone mich mit Fragen wie:

Wo findet man Regeln für den Verkehr von Wassermotorrädern und für das Wasserskilaufen?

1) Wassermotorräderverordnung, Wasserskiverordnung.

2) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.

3) Moselschifffahrtspolizeiverordnung, Donauschifffahrtspolizeiverordnung.

4) Moselschifffahrtspolizeiverordnung, Binnenschiffsuntersuchungs-Ordnung.


:cognemur:cognemur:cognemur:cognemur:cognemur:cogn emur

Ebenso könnte man fragen:

Was hängt an der Wand, macht tick tack und wenn es runter fällt ist die Uhr kaputt? Für so ein Scheiß ist die Zeit zu schade und bringt überhaupt nicht für die Fähigkeit besser Sportboot zu fahren.

Herbert 25.08.2012 23:39

Boot
 
Zitat:

Genau so ist es,
ein 18 to Boot kann ich jetzt geschmeidig anlegen aber mit 20 km/h umgehen habe ich trotzdem nicht gelernt, der Pott hat wohl max. 6-7 Knoten gemacht.
Ich wundere mich das einige der Meinung sind das man beim SBF das Boot fahren lernt.
Vor allem wenn nicht einmal das Boot vorgeschrieben ist sondern mehr oder weniger der Fahrschule überlassen wird.
Selbst beim Deutschen SBF muß davon ausgegeangen werden das die weitere Ausbildung in Eigenverantwortung erwiórben werden muß.
Die Ausbildungsstätten hatten gegen Kundenzulauf sicher nichts einzuwenden :D
Wer ein 5m Schlauchboot fährt braucht eine andere Ausbildung wie ein Neoskipper auf einem 18 T Verdränger mit einer Welle und wieder eine andere der auf einem 15m Gleiter mit 2 Maschinen.

Heute kann ein Führerscheinloser Charterskipper nach 2 Wochen Charterurlaub besser mit dem Kutter umgehen als die meisten SBF Besitzer nach 3 Wochen Führerscheinbesitz.

Wer ohne ausreichende Praxis sich mit einem Schiff das er von der Ausbildung her nicht beherrscht auf See begibt, handelt sich mit den Versicherungen mit sicherheit ärger ein. Von den Gerichten möchte ich gar nicht schreiben.
Wer der Meinung ist lernen beim fahren ........:cognemur
Wie schreiben viele :D solange nix passiert ....

tlaki 26.08.2012 09:44

Zitat:

Zitat von Emil (Beitrag 298048)
@tlaki

ich sag ja, ganz abschaffen oder richtig und damit meine ich nicht 20 Klassen,
sondern Fahrschule bei der man wirklich was lernt und eine ernsthafte Prüfung.

Aber verschone mich mit Fragen wie:

Wo findet man Regeln für den Verkehr von Wassermotorrädern und für das Wasserskilaufen?

1) Wassermotorräderverordnung, Wasserskiverordnung.

2) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.

3) Moselschifffahrtspolizeiverordnung, Donauschifffahrtspolizeiverordnung.

4) Moselschifffahrtspolizeiverordnung, Binnenschiffsuntersuchungs-Ordnung.


:cognemur:cognemur:cognemur:cognemur:cognemur:cogn emur

Ebenso könnte man fragen:

Was hängt an der Wand, macht tick tack und wenn es runter fällt ist die Uhr kaputt? Für so ein Scheiß ist die Zeit zu schade und bringt überhaupt nicht für die Fähigkeit besser Sportboot zu fahren.

Hallo geht es noch, oder ist Dir der Sonntagsbraten
angebrannt?
Du bist für eine Ausbildung ähnlich der StVO, glaubst Du
irgendeiner ist bereit bis zu 20 Fahrstunden zu bezahlen?
Ich habe in meinem Posting keine Fragen zu irgendeiner
Schifffahrts und Sportbootverordnung gestellt.
Und zu Deinem Schlußsatz kann ich nur sagen,
jeder kann seine Meinung Pro oder Contra schreiben.
Aber die Meinung eines andersdenkenden mit Scheiße in
Verbindung bringen, ist in diesem Forum nicht üblich.

Faro 26.08.2012 10:17

Das Fahren von Booten lernt man durch das Fahren von Booten.

Wer den SBF hat, weiß nicht wie man ein Boot fährt. Der SBF-Besitzer weiß was er machen muss, wenn plötzlich ein Schild
am Flussrand auftaucht.

Wenn man den SBF gerade erst gemacht hat, und das Boot neu&ungewohnt ist fährt man halt die kritischen Manöver langsamer/umsichtiger(z.B. mit der Hand/Bootshaken das Boot an den Anleger ziehen.

Ich habe z.B. bei meiner ersten Ausfahrt gar nicht mit dem Motor angelegt. das kam erst später flüssiger.

In meinen Augen muss der SBF beibringen was die meistgenutzten Verkehrszeichen sind und wie man auf die zu reagieren hat.

Das Fahren lernt man nicht durch den Erwerb eines Scheines sondern durch Erfahrung

Emil 26.08.2012 10:26

Zitat:

Zitat von Herbert (Beitrag 298072)
Ich wundere mich das einige der Meinung sind das man beim SBF das Boot fahren lernt.

mich auch

Zitat:

Zitat von Herbert (Beitrag 298072)
Heute kann ein Führerscheinloser Charterskipper nach 2 Wochen Charterurlaub besser mit dem Kutter umgehen als die meisten SBF Besitzer nach 3 Wochen Führerscheinbesitz.
....

sehe ich auch so.


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