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Alt 24.12.2004, 10:20
rotbart
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Und heir sind die Auszüge aus dem Gesetz
---------------------------------------------
§ 8
(1) Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn diese hierzu nach § 1, 2,
10 oder § 11 berechtigt sind. Eine Dienstflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden,
wenn dies nach den Vorschriften über die Führung von Dienstflaggen anstelle oder neben der
Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst erlaubt ist.

(2) Die Bundesflagge ist in der im Seeverkehr für Seeschiffe der betreffenden Gattung
üblichen Art und Weise zu führen. An der Stelle, wo die Bundesflagge gesetzt ist oder
regelmäßig gesetzt wird, dürfen andere Flaggen nur zum Signalgeben gesetzt werden.


(3) Die Bundesflagge ist beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen zu zeigen.

----------------Binneregelung-----------------------

§ 14
(1) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen. Flaggen
deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge
gesetzt werden.
--------------------und die Strafen---------------

§ 15
(1) Wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher vorsätzlich
oder fahrlässig einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 über das Führen einer anderen Nationalflagge
als der Bundesflagge zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff
Verantwortlicher entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Bundesflagge oder entgegen § 8 Abs. 1 Satz
2 oder sonst unbefugt eine Dienstflagge führt.

§ 16
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff
Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
1. die nach § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Urkunden während der Reise nicht an Bord mitführt,
2. einer Vorschrift des § 8 Abs. 3 über das Zeigen der Bundesflagge zuwiderhandelt oder
3. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 über die Bezeichnung eines Seeschiffes
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher oder
Schiffsführer eines Binnenschiffes einer Vorschrift des § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit
§ 14 Abs. 2, über die Art und Weise der Flaggenführung zuwiderhandelt,
2. als Schiffsführer eines Binnenschiffes der Vorschrift des § 14 Abs. 1 über die
Flaggenführung der Binnenschiffe zuwiderhandelt,
3. die in § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht
rechtzeitig erstattet oder
4. einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.
§ 17
§ 15 Abs. 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.
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