Zitat:
|
Zitat von Helge
........... und am eigenen Leib beide Varianten schon gespürt ... die Beamten waren freundlich, aber keine Diskussion, keine Entschuldigungen, keine Ausnahmen .... und der nachträgliche Aufwand war enorm (und nicht billig  )
Helge
|
Hallo Helge, Du hast ja recht. Aber ich persönliche halte mich an eine amtliche
Broschüre der WSPO NRW.
In dieser steht zum Beispiel der Gesetzestext wie folgt:
Anbringung des Kennzeichens, Mitführen von Unterlagen an Bord
Kennzeichen müssen gemäß Kleinfahrzeugkennzeichnungsverordnung in mind. 10 cm hohen Buchstaben dunkel auf hellem Grund oder hell auf dunklem Grund an beiden Seiten oder am Heckspiegel des Fahrzeuges angebracht sein.
Die WSÄ stellen einen Ausweis über das amtlich zugeteilte Kennzeichen aus. Dieser ist an Bord mitzuführen. Wurde das Kennzeichen aufgrund eines anderen Dokumentes ausgestellt. z.B. IBS, so ist dieses mitzuführen.
Hier fehlt das Wort dauerhaft und es handelt sich um eine offizielle Broschüre der Wasserschutzpolizei NRW.
Broschüre
Das Thema ist sicherlich auf den Ermässungsspielraum des Polizisten zu sehen. Erwischt man den Falschen, hat man Pech. Kommt der Falsche an den Falschen (

) gibt(muß) es eine Klärung durch eine zusätzliche Stelle (geben).
Das Mitführen von Kopien ist ja auch nicht ausreichend und wasserdicht bekomme ich sie sogar auf meinen Luxusdampfer.
Ich bemühe mich einmal um eine amtliche Stelleungsnahme.
Gruß Hans