Nach meiner Meinung = ja. Der AB fällt in jedem Falle nicht unter die 10. Verordnung der Geräte- und Produksicherheitsverordnung.
Denn im § 1 Abschnitt 7 Satz 12 wird der Motor für Sportboote nach 1 wieder ausgenommen.
Damit gilt aus meiner jetzigen Sicht die ehemalige Maschinenrichtlinie. Lese Dir einmal bei dem Link den § 3, Satz 4 durch. Abschnitt 3 und 4. Da steht laut 94/25 EG. Die erste Zahl ist das Verordnungsjahr. Das sieht für mich jetzt aus wie eine Paraelle zu meinen gedanklichen 1994 aus der Maschinenrichtlinie.
Die erfinden ja nicht zweimal für ähnliche Dinge eine unterschiedliche Verordnung innerhalb von Jahren.
Gruß Hans