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#1
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Servus, da mein Böötchen nun fertig ist kommt für mich die Frage auf, gibt es zur Benzingemisch nutzung Beschränkungen?
Als Hpt.-Motor will ich meinen 4-T nehmen und als 2ten Motor meinen Longtail, der aber Luftgekühlt und 1:33 haben will. Irggendwo hab ich gehört das man die mit 1:33 nicht mehr nutzen darf aber ich finde es nirgends Gesetzlich niedergeschrieben.... Nächste Woche solls zur Anmeldung gehen...
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Tschüß Danilo |
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#2
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Warum solltest du denn luftgekühlten AB nicht mehr Nutzen dürfen?
Habe ich auch noch nicht gehört! Solange der See oder Fluß keine örtlichen Einschränkungen durch die Behörde hat, darfst du fahren
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Gruß Hans-H. |
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#3
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Zitat:
![]() "§ 25 Motoren mit Gemischschmierung Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als zwei Prozent Öl enthält. Ausnahmen kann die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission zulassen." Auf den Bundeswasserstraßen innerhalb Brandenburgs gilt diese Einschränkung nicht, nur auf den Landeswasserstraßen.
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Gruss Benny
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#4
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genau das:
Solange der See oder Fluß keine örtlichen Einschränkungen durch die Behörde hat, darfst du fahren hatte ich auch geschrieben. Im Übrigen fährt er ein luftgekühltes Motörchen; das ist was anderes als ein wassergekühlter Motor!
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Gruß Hans-H. |
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#5
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@ hans.-H. ja eben deshalb frag ich ja nach da ich dazu bisher nichts richtiges dazu gefunden hab....vieleicht auch mit den Falschen Wörtern gesucht...
Aber Benny ist da wie immer ne große Hilfe mit dem passenden Paragrafen ![]() dann mal @ Benny als Beispiel Auf dem Crossinsee dürfte ich damit nicht fahren aber auf dem Nachbarsee der Zeuthener See (das ist ja dann die Dahme), oder seh ich da was Falsch? Bei uns @home ist die Elbe ja ne Bundeswasserstraße und somit egal (auch wenns 1:1 ist ![]() ) @ Hans.-H. übrigens sind bei mir ALLE (funktionierenden ) Außenborder Luftgekühlt (ich hab 2 Motoren eben den Long Tail 3,5PS 2-T 1:33 und den Briggs und Stratton 5PS)
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Tschüß Danilo |
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#6
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Zitat:
![]() Für solche AB´s gilt die Verordnung mit Sicherheit. Da Danilos Briggs&Stratton ja einen Auspuff außerhalb des Wassers hat, stellt sich hier wohl schon die Frage ob die Verordnung auch für diese Sonderform des Außenborders gilt? Das wird einem die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission aber sagen können, bzw. hat die Kommission ja die Befugnis den Briggs&Stratton als eine Ausnahmen zulassen. ![]() (Wobei hier die genehmigten Ausnahmen wohl "normalerweise" für einzelne Überführungs-/Sonderfahrten und für Historische Museumsschiffe erteilt werden. ) Zitat:
![]() Ich nehme an Du meinst vom Prinzip das Richtige, da in der Mitte des Zeuthener See die Grenze zwischen Berlin und Brandenburg verläuft und der Krossinsee schon komplett in Brandenburg liegt. Das würde wohl auch so stimmen, wenn es hier nicht eine Besonderheit in den Zuständigkeiten des WSA Berlin geben würde. ![]() ![]() Das WSA Berlin hat hier eine Zuständigkeit für Bundeswasserstraßen die geografisch aber bereits in Brandenburg liegen. ![]() Im Fall der Dahme gilt diese noch bis runter nach Prieros als Berliner WSA Bundeswasserstraße, ebenso die dort abzweigenden Teupitzer Gewässer und Storkower Gewässer. Erst am Abzweig der Dahme von den Teupitzer Gewässer bei Prieros wird die Dahme bei km 26 dann zu einer Landeswasserstraße. Hier mal eine Übersichtskarte was alles noch Bundeswasserstraße unter Verwaltung des WSA Berlin ist. Wie dort zu sehen ist auch der Krossinsee Teil einer Bundeswasserstraße. Wenn es eine solche Besonderheiten bei der Zuständigkeit nicht geben würde, wäre Deine Frage sonst vom Prinzip richtig. ![]()
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Gruss Benny
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| Folgender Benutzer sagt Danke zu Shelm für den nützlichen Beitrag: | ||
Lori (08.03.2017) | ||
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#7
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Moin
Glaub das ist wurscht, bin meinen Neptun damals auch immer mit 1:25 gefahren.
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Gruß Luke EU-Schotte Avon SeaRider 4M + Yamaha 55 PS an Land Rover SIII 109 FFR 2.25l Petrol
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