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Zulassung / Versicherung / Führerschein Bootsanmeldungen, Versicherungen und alles zu Führerscheinen

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  #1  
Alt 05.01.2013, 18:57
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desmo desmo ist offline
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Standard Ist der Sportbootführerschein auch weg, wenn der Kfz-Führerschein eingezogen wird?

VORWEG: Es geht hier nicht um mich - ich bin ja schließlich artig

Ein ausgedachter Bekannter hat ein massives Problem mit dem Führerscheinentzug und rein generell interessiert mich die Frage auch:

Wir gehen hier mal vom rein hypothetischen Fall aus , ein Autofahrer muss wegen Alkohol am Steuer seine Fahrerlaubnis abgeben. Der Führer des Kfz hat einen Blutalkoholpegel von schockierenden 1,86 Promille und wird zu folgendem Verdonnert: 2 Netto-Monatsgehälter Strafe, 7 Punkte in Flensburg, mind. 6 Monate Fahrverbot und einer Sperrfrist von 6-12 Monaten - mein lieber Herr Gesangsverein! Jetzt flattert von der Behörde ein Schreiben ins Haus das zur Abgabe aller Führerscheine auffordert.

Frage nun: Sind damit Kopien und intern. Führerscheine für die Straße gemeint oder auch Pilotenschein und vor allem für uns wichtig: auch der Sportbootführerschein?

Ja, ich weiss - bisher war es so, dass wenn jemand auf dem Wasser säuft und erwischt wurde WAR man bisher automatisch ALLE Führerscheine los. Seit 2012 gibt es aber Präzedenzurteile in denen im Falle Alkohol auf dem Wasser klar zu trennen ist und die Sünder ihrer Autoführerscheine behalten dürfen.

DIESER Fall ist anders herum: Besoffen Auto Fahren! Muss der Sportbootführerschein auch abgegeben werden? Ja oder Nein? Antworten bitte mit Begründung, nach Möglichkeit auch Quellenherkunft zur Nachvollziehbarkeit.

Herzlichen Dank für eure Hilfe!!!

GANZ WICHTIGE Anmerkung: Ich persönlich verurteile solche Alkoholexzesse, ja bei einem Wert von 1.86 Promille muss man schon von exzessivem Saufen sprechen und vor allen Dingen, wer bei so einem Wert überhaupt noch laufen kann und geschweige sich in ein Auto setzen kann und die Karre in Bewegung setzen kann, der gilt schon als Alkoholiker, der es gewohnt ist zu trinken. Daraus schließt man, dass jemand mit 1,86 nicht das erste mal unter Alkoholeinfluss Auto gefahren ist, auch wenn er noch nie erwischt wurde. Wenn ich so jemanden kennen würde, dann würde ich diesem jemand ordentlich die Leviten lesen und darüber hinaus muss ich persönlich sagen, WENN ich denn aushäusig weit weniger Alkohol trinke, DANN bin ich bereits entschiedener Taxifahrer. - Für 2 Netto-Monatsgehälter, kann ein gestandener Trinker eine ganze Menge Kilometer mit dem Taxi abspulen.

Und Bitte Keine Moralin gesäuerten Kommentare, wie schlimm doch so etwas ist, DAS sollte JEDEM halbwegs gesunden Menschenverstand klar sein.

Über sachliche Antworten freue ich mich sehr und im voraus schon einmal ein großes Dankeschön liebes Forum
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Viele Grüße, Peter
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Princess Sailing
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  #2  
Alt 05.01.2013, 19:09
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Andreas
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die behörden land und wasser arbeiten derzeit ncht direkt zusammen.rechtlich gesehen sind alle lappen weg.praktisch ist es so das du denen erst erzählen musst das du einen anderen führerschein besitzt und ihn dann abgeben.
ob man das so handhabt?
als ich den sbf gemacht habe hat eine mitschülerin auf einen schnellen antrag gedrängt da sie den autoführerschein für einen monat abgeben muss.dann hättesie ein polizeiliches führungszeugnis gebraucht für den antrag.
bei pilotenscheinen weiss ich nicht wie das funzt.
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desmo (05.01.2013)
  #3  
Alt 05.01.2013, 19:29
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Lies mal hier drüben... dort gab es mal den umgekehrte Fall.
http://www.schlauchboot-forum.com/fo...ad.php?t=16360
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Gruss Benny

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berny (05.01.2013), desmo (05.01.2013)
  #4  
Alt 05.01.2013, 19:48
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Wie schon erwähnt, warum wurde die Lenkerberechtigung entzogen, das ist die Kernfrage dieser ganzen Sache.
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sorry, aber mein ipad,schreibt mir meine Tippfehler vor...
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desmo (05.01.2013)
  #5  
Alt 05.01.2013, 20:13
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Ich kann ein kleines Bsp. vorbringen !
Hatte 1994 einen Streit mit Frauchen und hab mich mit Sack und Pack (Kopfkissen plus Decke) ins Auto gelegt und wir hatten was getrunken !
Wie gewohnt, hab ich mich blöder Weise hinters Steuer gesetzt um zu schlafen, Radio ging über die Zündung
Naja, es kam wie es komme musste, DDR-Lappen 3 Monate weg und ich durfte nicht mal den Gabelstapler über die öffentliche Strasse fahren
Dann den weinroten Lappen erhalten und Sie wollten mir sogar die 12 Jahre Freibetrag bei der Versicherung aberkennen.
Hatte aber noch eine Kopie meines Führerscheins von 1982
So blöd kanns laufen ohne nur einen Meter gefahren zu sein, blödes Radio
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lg alfons

Geht nicht, gibts selten !

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  #6  
Alt 05.01.2013, 20:35
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Zitat:
Zitat von Honky Beitrag anzeigen
die behörden land und wasser arbeiten derzeit ncht direkt zusammen.rechtlich gesehen sind alle lappen weg.praktisch ist es so das du denen erst erzählen musst das du einen anderen führerschein besitzt und ihn dann abgeben.
ob man das so handhabt? ...
Danke James, so WÜRDE ich das auch sehen. ICH würde dem entsprechend den Sportbootführerschein auch nur dann heraus rücken, wenn danach gefragt wird. Und wenn Du gefragt wirst und verneinst, kann der Meineid bekanntlich bestraft werden.

Danke Benny! ich hatte bereits geschrieben, die Urteile zu Alkohol AUF DEM WASSER sind mir auch bekannt - auch aufgrund deines verlinkten Themas, aber hier geht es ja um Alkohol AUF DER STRASSE

Danke Berny, so sieht das aus! In dem von mir beschriebenen Fall ist die Sache klar.

Danke Alfons! Da hierzulande sämtliche Landfahrzeuge über Scheine der Straßenverkehrsämter zu lenken sind, sind doch auch eigentlich ALLE im ordentlichen Führerschein eingetragen, egal ob Mofa, Motorrad, PkW, Lkw mit und ohne Hänger, motorisierte Krankenfahrstühle, Gabelstapler, Trecker und und und. Und wenn der Lappen weg ist, darfst Du halt nichts mehr davon fahren.

Die Frage beleuchtet James eigentlich genau richtig. Die Behörden arbeiten nicht direkt zusammen und ich denke halt nur und weiss es nicht, dass man bei Sportbootfahrern einfach davon ausgeht, dass jeder erwachsene Mensch einen Autoführerschein hat. umgekehrt geht man halt nicht davon aus, das jeder Autofahrer auch gleichzeitig Wassersportler ist.
Somit ergeben sich eigentlich 2 Fragen:

A: DARF man sich gegenüber der Straßenbehörden einfach DUMM stellen?

B: Gibt es eine rechtliche Grundlage, dass der Sportbootlappen automatisch mit eingezogen werden MÜSSTE?
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  #7  
Alt 05.01.2013, 20:43
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ich kann nur zu A antworten:
dummheit ist nicht strafbar.und man muss nichts tun um sich selber zu belasten.
lügen würde ich nicht,aber ungefragte antworten würde ich auf keinen fall geben.
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desmo (05.01.2013)
  #8  
Alt 05.01.2013, 20:55
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Zitat: desmo

Da hierzulande sämtliche Landfahrzeuge über Scheine der Straßenverkehrsämter zu lenken sind, sind doch auch eigentlich ALLE im ordentlichen Führerschein eingetragen, egal ob Mofa, Motorrad, PkW, Lkw mit und ohne Hänger, motorisierte Krankenfahrstühle, Gabelstapler, Trecker und und und. Und wenn der Lappen weg ist, darfst Du halt nichts mehr davon fahren.
Das war damals noch nicht so !
Ich hatte meinen Führerschein plus 3 verschiedene Gabelstaplerscheine (hab ich heute noch)
Elektro -3 Tonnen, dann den 2., bis 5 Tonnen und zum Schluss-Verbrenner bis 7 Tonnen, für genaueres müsste ich die Dinger suchen
PS:Wenn man nicht gefragt wird ,ob ????, dann keine schlafenden Hunde wecken
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lg alfons

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desmo (05.01.2013)
  #9  
Alt 05.01.2013, 21:32
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Shelm Shelm ist offline
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Zitat:
Zitat von desmo Beitrag anzeigen

Die Frage beleuchtet James eigentlich genau richtig. Die Behörden arbeiten nicht direkt zusammen und ich denke halt nur und weiss es nicht, dass man bei Sportbootfahrern einfach davon ausgeht, dass jeder erwachsene Mensch einen Autoführerschein hat. umgekehrt geht man halt nicht davon aus, das jeder Autofahrer auch gleichzeitig Wassersportler ist.
Somit ergeben sich eigentlich 2 Fragen:

A: DARF man sich gegenüber der Straßenbehörden einfach DUMM stellen?

B: Gibt es eine rechtliche Grundlage, dass der Sportbootlappen automatisch mit eingezogen werden MÜSSTE?
Na jein.

Die arbeiten indirekt schon etwas zusammen.

Weil sowohl wenn man den Auto- als auch Sportbootführerschein machen will, muss man ja ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.
(Alternativ beim Sportbootführerschein den KFZ. Führerschein. Für dessen Erhalt man ja irgendwann schon mal ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt hat.)
Das hat ja aus behördlicher Sicht schon den Hintergrund, dass "man" geeignet seinen muss um einen Führerschein zu erhalten.
Sprich wenn im Führungszeugnis z.b. Straftaten vermerkt sind, welche die Behörde daran zweifeln lassen das "man" zum Führen eines "Fahrzeuges" (in welchem Verkehr auch immer) geeignet ist, könnten einem der Antrag auf den jeweiligen Führerschein auch verwehrt werden.

Die Frage bleibt natürlich wie/woher will das Amt bzw. Gericht später mal wissen ob man den/einen anderen Schein schon mal gemacht hat?
Bzw. auf welcher Rechtsgrundlage will/kann das Amt den anderen Schein entziehen?


Der aus meiner Sicht entscheidende Punkt in dem Urteil "Alk auf Wasser = Wasserführerschein weg, aber Kfz-Schein nicht" ist, dass rechtlich gesehen ein Wasserstraßenfahrzeug kein "Kraftfahrzeug" nach Definition Straßenverkehrs-/Strafrecht ist.
Zitat aus dem Urteil:
"Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts umfasst der Begriff des "Kraftfahrzeuges" in §§ 69, 69a StGB nicht motorbetriebene Boote oder Schiffe.

9

Nach ganz vorherrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur gilt für den Begriff des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB die verkehrsrechtliche Definition des § 1 Abs. 2 StVG, so dass nur Landfahrzeuge erfasst werden, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein"


Das müsste also vermutlich im Umgekehrtem Falle ähnlich entschieden werden.

Also das Straßenverkehrsrecht "nichts" mit Wasserstraßenrecht zu tun hat.

Ähnlich hat vermutlich das Luftfahrtrecht nichts automatisch mit den anderen Rechtsgebieten zu tun.
(Ausgenommen es geht in´s Strafrecht über.)

Von daher würde ich vermuten.

A: Ja.

B: Automatisch Nein.
Die Möglichkeit kann aber nicht völlig ausgeschlossen werden. (Ist vermutlich auch abhängig von dem Grund des Führerscheinentzugs. Z.b. bei Feststellung gänzlicher geistiger oder körperlicher Nichteignung könnten evtl. doch beide/mehrere Scheine eingezogen werden. )
Das Problem gänzlicher körperlicher Nichteignung hat z.b. ein Freund von mir. Weil er ein soo dermaßen böses Augenleiden hat, dass er niemals auch nur irgendeinen Führerschein egal für welches "Fahrzeug" machen darf.
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Gruss Benny


Geändert von Shelm (05.01.2013 um 21:38 Uhr)
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desmo (05.01.2013)
  #10  
Alt 05.01.2013, 21:33
Wolfgang Wolfgang ist offline
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Zitat:
Gibt es eine rechtliche Grundlage, dass der Sportbootlappen automatisch mit eingezogen werden MÜSSTE
Das könnte sein, da mit dem Einzug der Fahrerlaubnis wegen Allohol auch die Grundlage "Geeignetheit" zum Führen eines Fahrzeuges entfällt.

Und diese Grundlage kann ja auch eine verwaltungsrechtliche sein.

Wenn man bei Allohol auf dem Wasser der Kfz Führerschein nicht eingezogen werden kann, könnte ja eine analoge Anwendung in die andere Richtung geben.

Aber alles nur Vermutungen aus dem Bauch heraus.


Zitat:
DARF man sich gegenüber der Straßenbehörden einfach DUMM stellen
Ohne Vorsatz eigentlich ja, denn die Fragestellung der Behörde sollte doch schon alle Eventualitäten beinhalten und von Jedem verstanden werden können.
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Gruss, der Wolfgang



Am Rand meines Verstandes lebt doch ein wenig Wahnsinn

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desmo (05.01.2013)
  #11  
Alt 05.01.2013, 22:08
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Hier die neuest Fassung. Ich habe es nur "überflogen". Vielleicht lassen sich daraus Erkenntnisse ableiten.

http://www.gesetze-im-internet.de/bu...fsv/gesamt.pdf
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Gruß Dieter, der, der mit seiner Koreapelle absolut glücklich ist!


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desmo (05.01.2013), Shelm (05.01.2013), Wolfgang (05.01.2013)
  #12  
Alt 05.01.2013, 22:21
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Zitat:
Zitat von Dieter B. Beitrag anzeigen
Hier die neuest Fassung. Ich habe es nur "überflogen". Vielleicht lassen sich daraus Erkenntnisse ableiten.

http://www.gesetze-im-internet.de/bu...fsv/gesamt.pdf
Danke, ich markiere mal die vermutlich relevanten Teile farblich im Text.

Zitat:
§ 2 Eignung und Befähigung
(1) Eine Fahrerlaubnis kann erhalten, wer
1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich und auf Grund seines Verhaltens im Verkehr als
zuverlässig anzusehen ist und

3. seine Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen hat.
Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters.
(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere eine Person, die über kein ausreichendes
Hör-, Seh- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt oder von Alkohol, Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes oder von psychoaktiv wirkenden Stoffen oder Arzneimitteln abhängig ist.

(3) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im
Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Als unzuverlässig kann auch eine Person angesehen werden,
1. die gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften außerhalb des Schiffsverkehrs erheblich verstoßen hat und
deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. die wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen
hat,
3. der eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungszeugnis im Schifffahrtsbereich von der zuständigen Behörde
bestandskräftig entzogen worden ist, oder
4. gegen die wiederholt ein Fahrverbot für den Schiffsverkehr ausgesprochen wurde.
(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung des Bewerbers kann die Vorlage
1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder Gutachten,
2. eines Sportbootführerscheins-Binnen, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der
Antragstellung auf den Sportbootführerschein-See nicht älter als zwölf Monate ist, oder
3. eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes
verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder
fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.

(5) Bewerbern, die beschränkt tauglich sind oder die nach Absatz 3 Satz 2 als unzuverlässig angesehen
werden können, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel
der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können.
Die Auflagen sind
im Sportbootführerschein zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis eine Beschränkung der
körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden
, soweit dadurch die mit dem Mangel
der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können. Für die Erteilung der Auflagen ist der
Prüfungsausschuss zuständig, der die Fahrerlaubnis erteilt oder erteilt hat.
__________________
Gruss Benny

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desmo (05.01.2013)
  #13  
Alt 05.01.2013, 22:23
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Benny, Wolfgang, Dieter! Ich seid Super Männer, das sind interessante Denkprozesse, die man male weiter interpretieren müsste, aber wie Benny und Wolfgang schon schreiben, sind die Faktoren zur Eignung ja schon an sich sehr komplex, das es wahrscheinlich am Ende immer auf den Anwalt ankommt und man auf die Auslegung durch die Judikative angewiesen ist.
Ergo, erst mal A DUMM stellen und hoffen, dass die Fragestellung B gar nicht erst gestellt wird.
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Viele Grüße, Peter
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Dieter B. (06.01.2013), Honky (06.01.2013), icemannthereal (06.01.2013), Shelm (05.01.2013)
  #14  
Alt 05.01.2013, 22:49
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Zitat:
Zitat von desmo Beitrag anzeigen
das es wahrscheinlich am Ende immer auf den Anwalt ankommt und man auf die Auslegung durch die Judikative angewiesen ist.
Ergo, erst mal A DUMM stellen und hoffen, dass die Fragestellung B gar nicht erst gestellt wird.
Kann man genau soo stehen lassen.

Leicht OT:

Interessant wäre/ist ja auch noch die Frage, was mit dem fahren/führen von Führerscheinfreien Booten ist, wenn einem der Sportbootführerschein wegen Nichteignung amtlich entzogen/verwehrt wurde?
Darf man dann noch Führerscheinfreie Boote fahren?
Bzw. gibt es auch die Möglichkeit das einem das Gericht/Amt gänzlich das fahren mit Booten untersagen/anordnen kann?
__________________
Gruss Benny

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desmo (06.01.2013)
  #15  
Alt 05.01.2013, 23:03
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Man darf doch auch noch Fahrrad fahren, wenn der Lappen weg ist.
Dann sollte man doch auch führerscheinfreie Boote fahren dürfen.
__________________
Bis denn dann denn
der Sven
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desmo (06.01.2013)
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