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Zulassung / Versicherung / Führerschein Bootsanmeldungen, Versicherungen und alles zu Führerscheinen

 
 
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Alt 05.01.2013, 22:21
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Zitat:
Zitat von Dieter B. Beitrag anzeigen
Hier die neuest Fassung. Ich habe es nur "überflogen". Vielleicht lassen sich daraus Erkenntnisse ableiten.

http://www.gesetze-im-internet.de/bu...fsv/gesamt.pdf
Danke, ich markiere mal die vermutlich relevanten Teile farblich im Text.

Zitat:
§ 2 Eignung und Befähigung
(1) Eine Fahrerlaubnis kann erhalten, wer
1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich und auf Grund seines Verhaltens im Verkehr als
zuverlässig anzusehen ist und

3. seine Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen hat.
Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters.
(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere eine Person, die über kein ausreichendes
Hör-, Seh- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt oder von Alkohol, Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes oder von psychoaktiv wirkenden Stoffen oder Arzneimitteln abhängig ist.

(3) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im
Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Als unzuverlässig kann auch eine Person angesehen werden,
1. die gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften außerhalb des Schiffsverkehrs erheblich verstoßen hat und
deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. die wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen
hat,
3. der eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungszeugnis im Schifffahrtsbereich von der zuständigen Behörde
bestandskräftig entzogen worden ist, oder
4. gegen die wiederholt ein Fahrverbot für den Schiffsverkehr ausgesprochen wurde.
(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung des Bewerbers kann die Vorlage
1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder Gutachten,
2. eines Sportbootführerscheins-Binnen, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der
Antragstellung auf den Sportbootführerschein-See nicht älter als zwölf Monate ist, oder
3. eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes
verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder
fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.

(5) Bewerbern, die beschränkt tauglich sind oder die nach Absatz 3 Satz 2 als unzuverlässig angesehen
werden können, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel
der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können.
Die Auflagen sind
im Sportbootführerschein zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis eine Beschränkung der
körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden
, soweit dadurch die mit dem Mangel
der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können. Für die Erteilung der Auflagen ist der
Prüfungsausschuss zuständig, der die Fahrerlaubnis erteilt oder erteilt hat.
__________________
Gruss Benny

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Folgender Benutzer sagt Danke zu Shelm für den nützlichen Beitrag:
desmo (05.01.2013)
 

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