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#10
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So wieder mal ein kurzes Update:
Wird wohl nix mit September nun doch erst frühstens ab Oktober. ![]() ![]() ![]() Wie hier zu lesen ist: http://www.bootcharter.de/blogbuch/?cat=55 Gibt es seit dem 16.07.2012 eine Entwurf-Fassung der Veränderungsverordnung. https://dl.dropbox.com/u/23667419/20...nenbereich.pdf Der Entwurf soll nun wohl voraussichtlich ab 1. Oktober in dieser Form übernommen werden und gelten. ![]() Auch laut Boote-Magazin http://www.boote-magazin.de/aktuell/...ch/a40679.html ist ein früherer Einführungs-Termin unwahrscheinlich. ![]() "Inzwischen liegt zwar ein entsprechender Verordnungsentwurf vor, aufgrund der notwendigen bürokratischen Abläufe erscheint aber eine Einführung vor dem 1. Oktober 2012 wenig wahrscheinlich." Veränderungsverordnungsentwurf: "Stand: 16.07.2012 Vorblatt Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich A. Problem und Ziel In den letzten fünf Jahren haben umfangreiche Diskussionen über Möglichkeiten der Entbürokratisierung und Attraktivitätssteigerung des Wassersports und -tourismus stattgefunden. Insgesamt drei Bundestagsbeschlüsse (BT-Drs. 16/5416; 16/10593; 17/7937) haben dem maßgeblich zuständigen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) umfangreiche Aufgabenkataloge auferlegt mit dem Ziel, den Zugang zum Wassersport zu erleichtern. B. Lösung Mit der vorliegenden Verordnung werden zwei Hauptforderungen des Deutschen Bundestages umgesetzt: Eine Neugestaltung der Prüfungsinhalte für die Sportbootführerscheine See und Binnen sowie eine Anhebung der Führerscheinfreigrenze in der Sportschifffahrt von 3,68 KW (5 PS) auf 11,03 KW (15 PS). Im Rahmen der Neuordnung der Führerscheinprüfungen sind die Gebührenregelungen in der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen nach über 23 Jahren unter Berücksichtigung der Preisentwicklung der letzten Jahrzehnte angepasst worden. Weitere in der Verordnung enthaltene Änderungen sind aus Klarstellungs- und Vereinheitlichungsgründen erforderlich. C. Alternativen Eine weitergehende Lockerung der Führerscheinfreiheit, z.B. orientiert an der bauartbedingten Geschwindigkeit, scheidet unter Berücksichtigung von Sicherheitsbedenken aus. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund Durch das Heraufsetzen der Führerscheinfreigrenze auf 15 PS könnte es zu einem Rückgang an Führerscheinprüfungen und damit zu reduzierten Haushaltseinnahmen für den Bund kommen. Bei einem unterstellten Rückgang der Prüfungszahlen im See- und Binnenbereich von 10 % könnte der von den beliehenen Verbänden an das BMVBS abzuführende Bundesanteil von ca. 435.000 Euro jährlich (175.000 Euro Binnen; 260.000 Euro See) auf gerundet ca. 390.000 Euro (157.000 Euro Binnen; 234.000 Euro See) sinken1. Dies wäre jedoch insofern unschädlich, da der von den Verbänden an das BMVBS abzuführende Betrag den Aufwand des Bund im Rahmen der Fach- und Rechtsaufsicht voll abdeckt. 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen Keine. 1 Der Berechnung liegen bereits die durch diese Verordnung angepassten Gebühren zu Grunde. Nähere Ausführungen hierzu ergeben sich aus A.IV. der Begründung. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch das Heraufsetzen der Führerscheinfreigrenze auf 15 PS entfallen bei denjenigen, die künftig führerscheinfrei ein Sportboot führen können, der Lern- und Prüfungsaufwand sowie die Anmeldung zur Führerscheinprüfung. Ein unterstellter Rückgang der Führerscheinprüfungen von 10 % würde eine Gesamtentlastung von 204.375 Stunden und Einsparungspotential von 3.862.000 Euro erbringen. Durch das Streichen der Prüfungsalternative „Segelsurfen“ im Binnenbereich ergibt sich eine Zeitersparnis an Lern- und Prüfungsaufwand, ein Wegfall der Ausbildungskosten sowie der Anmeldung zur Führerscheinprüfung. Bei geschätzten 2000 Prüfungen pro Jahr ergibt dies eine Gesamtentlastung von 45.500 Stunden und 630.000 Euro. Die Erleichterung des Tauglichkeitsnachweises durch Vorlagemöglichkeit eines bereits erworbenen Sportbootführerscheins führt pro Einzelfall zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwands in Höhe von ca. 40 Minuten und geschätzten 200 Euro an Arztkosten. Durch die neuen theoretischen Fragenkataloge ist für den Binnen- und Seebereich mit einer Reduzierung des zeitlichen Lernaufwands zu rechnen. Bei einem unterstellten Rückgang der Führerscheinprüfungen von 10 % ergibt sich eine Gesamtentlastung von 234.000 Stunden im Binnen- und 65.100 Stunden im Seebereich. Bei der Gesamtprüfungszeit von Theorie und Praxis sind hingegen keine wesentlichen Effekte zu erwarten. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung a. Erfüllungsaufwand für den Bund Keiner. b. Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen Keiner. F. Weitere Kosten Mit der in Artikel 1 Nummer 8 des Verordnungsentwurfs erfolgten Gebührenanpassung ergeben sich Mehrbelastungen für Personen, die Leistungen nach § 12 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen in Anspruch nehmen. Durchschnittlich entstehen für einen Prüfungskandidaten, der eine theoretische und praktische Führerscheinprüfung ablegen möchte, Mehrkosten von ca. 20 Euro (von derzeit 52,5 Euro auf max. 72 Euro). Dies entspricht einer Mehrbelastung von 37 % und bewegt sich damit im Rahmen der allgemeinen Preissteigerungsrate von ca. 45 %, die sich seit 1989 (Einführung der nunmehr erstmalig angepassten Gebühren) entwickelt hat. Auswirkungen auf die Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Auswirkungen für die sozialen Sicherungssysteme bestehen nicht. Bearbeitungsstand: 16.07.2012 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich Vom Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet - auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und 6a, auch in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und c, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, - auf Grund des § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und - auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a und 4, auch in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 3a durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung Binnen Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536), die zuletzt durch § 38 Absatz 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder Segelsurfbretter“ gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 2 angefügt: „2. Personen ab 16 Jahren, wenn das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung an der Propellerwelle 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung ist für das Führen von Sportbooten unter Segel nur auf den Binnenschifffahrtsstraßen nach Anlage 2 erforderlich. Satz 1 gilt nicht für Sportboote, die als Segelsurfbretter geführt werden.“ 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Fahrerlaubnispflicht auf dem Rhein Zum Führen eines Sportbootes auf dem Rhein bedürfen Personen ab 16 Jahren keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung, soweit das Sportboot 1. keine Antriebsmaschine hat oder 2. mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung an der Propellerwelle 3,68 Kilowatt beträgt. Bei einer höheren Nutzleistung als 3,68 Kilowatt an der Propellerwelle ist für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine auf dem Rhein entweder 1. eine Fahrerlaubnis nach § 2 Absatz 1 oder 2. ,soweit der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat, ein im Staat des Wohnsitzes amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern oder ein Internationales Zertifikat nach der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese im Wohnsitzstaat Anwendung findet, erforderlich.“ 4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt. Zur Feststellung oder Überprüfung der Tauglichkeit des Bewerbers kann die Vorlage 1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder 2. eines Sportbootführerscheins-See, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den Sportbootführerschein-Binnen nicht älter als zwölf Monate ist, verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.“ 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Seh- und Hörvermögen“ durch die Wörter „Seh-, Hör- und Farbunterscheidungsvermögen oder ein Sportbootführerschein-See nach § 5 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. bbb) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt: „3. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-See, 4. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall anfallenden Gebühren nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezahlt sind.“ 6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er über ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften verfügt und die erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen Grundkenntnisse für das sichere Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes können ergänzend geprüft werden. Im praktischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theoretischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres nachgeholt werden.“ 7. In § 10a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „0,8“ durch die Angabe „0,5“ ersetzt. 8. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben: Euro 1. für die Zulassung zur Prüfung 15,00, 2. für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung 21,00, 3. für die Abnahme der theoretischen Motorprüfung 18,00, 4. für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung 9,00, 5. für die Abnahme der praktischen Prüfung 21,00, 6. für die Erteilung der Fahrerlaubnis 15,00, 7. für die nachträgliche Erteilung von Auflagen 8,00, 8. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung 21,00, 9. für die Erteilung einer Ersatzausfertigung 21,00, 10. für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als Unzuständigkeit die für die beantragte Handlung vorgesehene Gebühr ermäßigt sich um ein Viertel, 11. für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 10 Absatz 1) oder die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 10a Absatz 1 oder 5) 45,00 bis 135,00, 12. für die vollständige oder teilweise Zurück- bis zu 100 Prozent der weisung eines Widerspruchs gegen eine Gebühr für die ange- Sachentscheidung, soweit die Erfolg- griffene Amtshandlung, losigkeit des Widerspruchs nicht nur auf mindestens jedoch der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer 15,00, Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht 13. In den Fällen der Zurücknahme eines bis zu 100 Prozent der Widerspruchsgegen einen Sachent- Widerspruchsgebühr, scheidung nach Beginn der sachlichen mindestens 15,00, Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung 14. Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes, 15. Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen.“ 9. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Übergangsregelung Bis zum 1. Oktober 2014 dürfen für das Ausstellen des Sportbootführerscheins- Binnen noch Vordrucke nach dem am 1. Mai 2012 geltenden Muster weiterverwendet werden.“ 10. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 2 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S.2193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Nummer 3 durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt: „3. Personen, bei denen das zu führende Sportboot keinen Motorantrieb hat, 4. Personen ab 16 Jahren, bei denen das zu führende Sportboot mit einem Motorantrieb ausgerüstet ist, dessen größte nicht überschreitbare Nutzleistung an der Propellerwelle 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt.“ 2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung des Bewerbers kann die Vorlage 1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder Gutachten, 2. eines Sportbootführerscheins-Binnen, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den Sportbootführerschein-See nicht älter als zwölf Monate ist, oder 3. eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.“ 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Prüfung Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er über ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften verfügt und die erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen Grundkenntnisse für das sichere Führen eines Sportbootes auf den Seeschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes können ergänzend geprüft werden. Im praktischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theoretischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres nachgeholt werden.“ 4. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zuzuleiten ist,“ die Wörter „oder einen Sportbootführerschein-Binnen, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwölf Monate ist,“ eingefügt. b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „beantragt worden ist,“ die Wörter „wenn kein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nach § 2 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis- Verordnung vorgelegt werden kann,“ eingefügt. c) Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 und 7 ersetzt: „6. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind, 7. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-Binnen; er ist am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original vorzulegen.“ 5. In § 6 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „Meersburg/Bodensee“ durch das Wort „Bodensee“ ersetzt. 6. In § 12 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt. Artikel 3 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, d und f“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung § 8 Absatz 4 Nummer 1 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch § 38 Absatz 3 der Verordnung vom 16.Dezember 2011(BGBl. I 2012 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Personen vermieten, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen zum Führen eines Sportbootes berechtigt sind,“ Artikel 5 Änderung der See-Sportbootverordnung Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Er muss bis zu diesem Zeitpunkt in mindestens zehn Zentimeter hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund an den beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck der Sportboote die Buchstaben des Unterscheidungszeichens für den Verwaltungsbezirk des Ortes der Zulassungsbehörde und eine von der Zulassungsbehörde bestimmte Nummer anbringen.“ 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot nicht übergeben an 1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung und Führung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen, 2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel offensichtlich in der sicheren Führung des Sportbootes behindert sind, 3. Kinder unter zwölf Jahren. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend für die Übergabe von Wassermotorrädern. An Jugendliche unter 16 Jahren darf ein großes Sportboot, ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb ausgerüstet ist, oder ein Wassermotorrad nicht übergeben werden.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb ausgerüstet ist, oder ein Wassermotorrad darf der Unternehmer nur an Personen übergeben, die über die nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Änderungsverordnung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Fahrerlaubnis verfügen.“ Artikel 6 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung In § 4 Absatz 1 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch § 38 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I 2012, S. 2) geändert worden ist, wird die Nummer 2 wie folgt gefasst: „2. das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt.“ Artikel 7 Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung In § 13 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Wird ein Fahrverbot nach § 8a der Sportbootführerscheinverordnung-See ausgesprochen, so ist gleichzeitig ein entsprechendes Fahrverbot gegen den Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, eines Sportseeschifferschein und eines Sporthochseeschifferscheins zu verhängen; die jeweilige Urkunde ist vom Inhaber unverzüglich bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest zu hinterlegen, die hiervon die Zentrale Verwaltungsstelle unterrichtet.“ Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Stand: 16.07.2012 Begründung Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziel Die Verordnung dient im Wesentlichen drei Zielen: Zum einen werden die erforderlichen Verordnungsänderungen für die abgeschlossene Neugestaltung der Sportbootführerscheinprüfungen See und Binnen durchgeführt. In Umsetzung des Bundestagsbeschlusses „Neue Impulse für die Sportbootschifffahrt“ (BT-Drs. 17/7937) erfüllt das BMVBS auf Wunsch der Regierungskoalition kurzfristig die Forderung des Deutschen Bundestages nach einer Anhebung der Führerscheinfreigrenze von derzeit 3,68 KW (5 PS) auf 11,03 KW (15 PS)2. Schließlich erfolgt in der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen nach nunmehr 23 Jahren erstmals eine Anpassung der dortigen Kostenregelungen. Mit der Neufassung der Prüfungsanforderungen kommt das BMVBS einer der Hauptforderungen des Bundestagsbeschlusses „Attraktivität des Wassertourismus und des Wassersports stärken“ (BT-Drs. 16/5416) nach einer Beschränkung des Theorieteils auf praxisrelevantes Wissen sowie nach einer stärkeren Gewichtung des Praxisteils nach. Die Theorieprüfung wurde auf ein modernes Antwort-Auswahl- Verfahren umgestellt. Die neuen Anforderungen sollen die Eingangshürden für potentiell am Wassersport interessierte Neueinsteiger senken unter Beibehaltung der bisherigen Prüfungsqualität. Die Folgen der Wirtschaftskrise, der bereits in der Freizeitschifffahrt spürbare demographische Wandel (das Durchschnittsalter der Booteigner liegt bei 56 Jahren) sowie konkurrierende Freizeitangebote haben die Sportschifffahrt in den letzten Jahren beeinflusst. Vor diesem Hintergrund erhofft sich der Deutsche Bundestag vom Heraufsetzen der Führerscheinfreigrenze auf 15 PS einen Schub für die Freizeitschifffahrt. Ob durch die Anhebung auf 15 PS mit erhöhten Unfallzahlen zu rechnen ist bzw. die Anzahl der sog. „Beinah-Unfälle“ ansteigen wird, ist ungewiss. Die Kategorie „Beinah-Unfall“ wird mangels Erfassbarkeit durch keine Unfallstatistik ausgewiesen. Erfahrungsgemäß werden diejenigen, die sich für die Sportschifffahrt interessieren und anfänglich die hohen Anschaffungskosten eines eigenen Sportbootes meiden, zunächst im Charterbereich aktiv, um erste Erfahrungen auf dem Wasser zu sammeln. Sofern Charterunternehmen im eigenen Interesse bereit sind, ihre Yachten an Nicht-Führerscheininhaber zu vermieten, wird dies nach Auskünften aus der Charterbranche zumindest bei einer mehrtägigen Charter im Regelfall nur nach einer ausführlichen Einweisung erfolgen. Erfahrungen mit der Charterbescheinigung nach § 9 Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung in Brandenburg belegen, dass nur ca. ein Drittel aller Unfälle mit Hausbooten durch Schiffsführer ohne Sportbootführerschein-Binnen verursacht werden3. Vor diesem 2 Näheres zur Sonderregel auf dem Rhein s. Teil B. I. b. der Begründung. 3 Vgl. Wortprotokoll der 61. Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Protokoll Nr. 17/61, S. 8. Hintergrund und auf ausdrücklichen Wunsch der Regierungskoalition hat das BMVBS vorerst darauf verzichtet, die Anhebung der Führerscheinfreigrenze auf 15 PS mit einem im Vorfeld angeregten verpflichtenden Einweisungslehrgang zu verbinden. Potentielle Gefahren, die von Personen ausgehen könnten, die ohne Erfahrungen im Wassersport nur kurzzeitig (z.B. Tagesmieten) kleinere Sportboote bis zu 15 PS führerscheinfrei anmieten möchten, sind jedoch nicht auszuschließen. Insoweit wird – wie vom Deutschen Bundestag im Beschluss „Neue Impulse für die Sportbootschifffahrt“ gefordert – nach Ablauf von drei Jahren eine Evaluierung der neuen Führerscheinregelungen auch im Hinblick darauf erfolgen, ob besonders in diesem Bereich proportional mehr Unfälle zu verzeichnen waren. Das BMVBS wird dann ggf. erforderliche Änderungen vornehmen. Bis dahin wird die Führerscheinfreiheit bei einer Motorisierung von bis zu 15 PS im See- und Binnenbereich (mit Ausnahme des Rheins) mit der für See und Binnen deckungsgleichen Einführung eines Mindestalters von 16 Jahren kombiniert, um vorhandene Sicherheitsbedenken abzufedern (vgl. Teil B.1.b. der Begründung). Im Rahmen der Evaluierung wird weiter zu hinterfragen sein, ob Ankündigungen der Wassersportwirtschaft, adressatengerechte Einweisungslehrgänge und Einweisungsratgeber für die Zielgruppe anzubieten, die sich künftig bis 15 PS führerscheinfrei auf dem Wasser bewegen kann, umgesetzt worden sind. Negative Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. Derzeit ist nach Hochrechnungen der Wassersportwirtschaft jährlich mit einem altersbedingten Rückgang von ca. 12.000 aktiven Bootseignern pro Jahr zu rechnen, der bei dem derzeitigen Trend, wonach sich nur noch ca. 1 % der männlichen Bevölkerung zum Erwerb eines Sportbootes entscheidet, nicht aufgefangen werden kann.4 Belegbare Anhaltspunkte dafür, dass künftig ein ungeahnter Ansturm durch unkundige Einsteiger in den Wassersport zu Lasten der Gewässer und Uferbereiche droht, sind vor dem Hintergrund der Altersstruktur der Freizeitschifffahrt und den Nachwuchsschwierigkeiten in der Sportschifffahrt nicht ersichtlich. Daher ist das BMVBS gewillt, die Führerscheinfreigrenze wie gefordert anzuheben. Im Vorfeld des Bundestagsbeschlusses „Neue Impulse für die Sportbootschifffahrt“ geäußerte Forderungen nach Einführung einer obligatorischen Haftpflichtversicherung in der Sportschifffahrt werden nicht umgesetzt. Zum einen liegen dem BMVBS keine Angaben darüber vor, dass eine mangelnde Haftpflichtversicherung in der Vergangenheit die Schadensregulierung bei Unfällen in der Sportschifffahrt verhindert hätte. Zum anderen würde eine gesetzlich angeordnete Versicherungspflicht für Bootseigner bzw. Schiffsführer von Sportbooten eine Ungleichbehandlung gegenüber der Berufsschifffahrt bedeuten. Dort existiert derzeit keine Versicherungspflicht5. II. Inhalt der Regelung 1. 4 Vgl. Studie der Forschungsvereinigung für die Sport- und Freizeitschifffahrt e.V. „Strukturen im Bootsmarkt“, 2008, S. 123ff. 5 Im Rahmen der Umsetzung europäischer Vorgaben wird künftig im Seebereich eine Versicherungspflicht für Seeschiffe ab 300 BRZ eingeführt für sog. Seeschäden; für Seeschiffe, die für mehr als 12 Fahrgäste zugelassen sind, ist ebenfalls eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Personenschäden geplant. Die Sportschifffahrt ist hiervon im Regelfall nicht betroffen. Die Neugestaltung der Sportbootführerscheinprüfungen erfordert nur geringe Anpassungen der beiden Sportbootführerscheinverordnungen See und Binnen. Die maßgeblichen Änderungen des Prüfungsinhalts und –ablaufs finden sich in den einschlägigen Führerscheinrichtlinien des BMVBS, die auf Grundlage der beiden Führerscheinverordnungen vom BMVBS erlassen werden. So sind die beiden neuen Gesamtfragenkataloge See und Binnen für die Theorieprüfung als Anlagen Bestandteil der jeweiligen Führerscheinrichtlinie. Sie sind auch im Internet unter www.elwis.de , Kategorie „Freizeitschifffahrt“ unentgeltlich erhältlich. Aus diesen Katalogen werden die in der Prüfung verwendeten Prüfungsbögen zusammengestellt. Mit dem ersatzlosen Streichen der Führerscheinkategorie „Segelsurfen“ in der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen wird die nicht mehr nachvollziehbare Sonderregelung für bestimmte Abschnitte von Binnenschifffahrtsstraßen bei Berlin aufgehoben. Ein Sportbootführerschein-Binnen der Kategorie „Segelsurfen“ und eine Führerscheinpflicht für das Führen eines Sportbootes als Segelsurfbrett entfällt damit. Die Vorlagemöglichkeit eines Sportbootführerscheins See bzw. Binnen, der innerhalb des letzten Jahres vor der Anmeldung durch Prüfung erworben worden ist, führt zu einer Erleichterung des Tauglichkeitsnachweises bei der Anmeldung zur Sportbootführerscheinprüfung, da in diesen Fällen kein ärztliches Zeugnis eingeholt und bei der Prüfungsanmeldung vorgelegt werden muss. 2. Die Anhebung der Führerscheinfreigrenze von 3,68 KW (5 PS) auf 11,03 KW (15 PS) führt dazu, dass Sportboote im Seebereich wie bisher längenunabhängig und im Binnenbereich (mit Ausnahme des Rheins) mit einer Länge bis zu 15 Metern führerscheinfrei geführt werden können, solange die Motorisierung 11,03 KW nicht übersteigt und das Sportboot nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken eingesetzt wird. Aus Sicherheitsgründen wird für die Freigabe bis 11,03 KW das Mindestalter im Seeund Binnenbereich auf 16 Jahre festgeschrieben. Näheres, insbesondere zum Sonderstatus des Rheins, ergibt sich aus Teil B.1.b. der Begründung. Als Folgeänderung sind die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung, See- Sportbootverordnung und die Binnenschifferpatentverordnung entsprechend angepasst worden. 3. Eine Neufassung der Kostenregelung in der Sportbootführerscheinverordnung- Binnen ist erforderlich, da sie seit Einführung im Jahre 1989 nicht mehr geändert worden ist und allgemeine Preissteigerungen der letzten 23 Jahre nicht berücksichtigt. Seit 1989 hat sich das allgemeine Preisniveau um mehr als 45 % erhöht6. Die aktuelle Gebührenanpassung, bezogen auf das Durchlaufen einer Komplettprüfung mit anschließender Führerscheinerteilung, liegt bei einem Plus von 37 % und damit im Rahmen der allgemeinen Preisentwicklung. Der von den Verbänden an den Bund abzuführende Bundesanteil von 5 Euro wird nicht erhöht, da der von den Verbänden an das BMVBS abzuführende Betrag den Aufwand des Bundes im Rahmen der Fach- und Rechtsaufsicht weiterhin übersteigt. 6 Die Angaben des Statistischen Bundesamtes reichen nur bis ins Jahr 1991 zurück. Der Zeitraum 1989 bis 1991 ist statistisch nicht erfasst. Die Gebührentatbestände decken nicht nur die Kosten der Führerscheinprüfung selbst ab, sondern auch den erforderlichen Aufwand, der in Folge der organisatorischen Abwicklung der Prüfungen und des Sportbootführerscheinwesens insgesamt (z.B. nachträgliche Erteilung von Auflagen, Ausstellung von Führerscheinen ohne Prüfung) anfällt. Dies beinhaltet die Sach- und Personalkosten des Koordinierungsausschusses bzw. der Verbandszentralen und örtlichen Prüfungsausschüsse. III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat Im Bereich des Führerscheinrechts sowie der Vermietungsvorgaben für Sportboote existieren keine europäischen Regelungen, die eine konkurrierende Wirkung entfalten könnten. Die Regelungen für die Sportschifffahrt Binnen fügen sich in das Regelwerk der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), in die die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich eingebunden ist, ein. IV. Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte Inwiefern sich die Erhöhung der Führerscheinfreigrenze von 5 auf 15 PS auf die Anzahl der jährlichen Führerscheinprüfungen auswirken wird, lässt sich derzeit nicht absehen. Ein Rückgang um ca. 10 % bei derzeit ca. 75.000 Führerscheinprüfungen jährlich ist langfristig nicht auszuschließen. Dies würde die Gebühreneinnahmen der beliehenen Verbände für den Binnenbereich von ca. 2.805.000 Euro auf 2.524.500 Euro pro Jahr reduzieren (ca. 40.000 Prüfungen Binnen jährlich mit gesicherten Einnahmen von 57 Euro pro Prüfling bei Komplettprüfung = 2.280.000 Euro; Ca. 35.000 erteilte Fahrerlaubnisse jährlich mit zusätzlichen 15 Euro für die Führerscheinerteilung ergibt weitere 525.000 Euro, so dass summiert 2.805.000 Euro an Einnahmen zu verbuchen sind). Die Verbände bzw. deren Prüfungsausschüsse setzen die nach § 12 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen zu erhebenden Gebühren im Rahmen der Führerscheinprüfung und -erteilung fest und ziehen diese ein. Für die Ausstellung des Sportbootführerscheins-Binnen, die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung, die nachträgliche Erteilung von Auflagen und die Ablehnung eines Antrages wird jeweils von den Verbänden ein Bundesanteil an das BMVBS in Höhe von 5,00 Euro bzw. 0,5 Euro pro Bearbeitung abgeführt. Der von den Verbänden an das BMVBS abzuführende Gesamt-Bundesanteil Binnen könnte dann geringfügig von derzeit ca. 175.000 Euro auf ca. 157.000 Euro7 pro Jahr sinken. Dies ist unschädlich, da in Folge der Aufwand im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht proportional sinkt sowie die verbleibenden Einnahmen des Bundes die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht abdecken. Die von den Verbänden an den Bund abzuführenden Gebührenanteile werden in Kapitel 1201 Titel 26101 des Bundeshaushalts vereinnahmt. Für den Seebereich sind bei derzeit ca. 35.000 Prüfungen pro Jahr Einnahmen in Höhe von ca. 2.095.000 Euro für die Verbände zu erwarten (35.000 x 47 Euro Prüfungsgebühren = 1.645.000 Euro; ca. 30.000 erteilte Fahrerlaubnisse jährlich mit zusätzlichen 15 Euro für die Führerscheinerteilung ergibt weitere 450.000 Euro, so 7 Der Berechnung liegen bereits die durch diese Verordnung angepassten Gebühren zu Grunde. dass summiert 2.095.000 Euro an Einnahmen zu verbuchen sind). Bei einem Prüfungsrückgang von unterstellten 10 % wäre nur noch mit Jahreseinnahmen der Verbände in Höhe von 1.885.500 Euro zu rechnen. Auch hier werden die nach § 10 Sportbootführerscheinverordnung-See zu erhebenden Gebühren von den Verbänden bzw. deren Prüfungsausschüssen festgesetzt und eingezogen. Für die einzelnen Amtshandlungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 Sportbootführerscheinverordnung-See ist erneut jeweils ein Bundesanteil an das BMVBS abzuführen, der je nach Amtshandlung zwischen 0,5 und 5,00 Euro liegt8. Der jährlich von den Verbänden an das BMVBS abzuführende Gesamt- Bundesanteil See könnte dann entsprechend von derzeit 260.000 Euro auf ca. 234.000 Euro sinken. Dies wäre erneut wie im Binnenbereich unschädlich (s.o.). Auch hier wird der an das BMVBS abgeführte Bundesanteil in Kapitel 1201 Titel 26101 des Bundeshaushalts vereinnahmt. V. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen Keine. VI. Erfüllungsaufwand 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Sofern die Erhöhung der Führerscheinfreigrenze von 5 auf 15 PS zu einem Rückgang an Führerscheinprüfungen führen wird, entfielen bei einem geschätzten Rückgang um ca.10 % bei derzeit ca. 75.000 Führerscheinprüfungen der Lern- und Prüfungsaufwand von durchschnittlich geschätzten 27 Stunden (2 Min Lernaufwand pro Frage; 10 Theorie-, 5 Praxisstunden; 1 Stunde Theorie-, 30 Min. Praxisprüfung), die durchschnittlichen Ausbildungskosten in Höhe von 500 Euro Prüfungsaufwand sowie die Anmeldung zur Führerscheinprüfung (ca. 15 Minuten Aufwand bei 12 bzw. 15 Euro Zulassungskosten) wegfielen. Dies würde eine Zeitersparnis von insgesamt 204.375 Stunden (7.500 x 27 Stunden + 7.500 x 15 Minuten= 204.375 Stunden) und Einsparungen von 3.862.500 Euro (7.500 x 500 Euro + 7.500 x 15 Euro) ergeben. Durch das Streichen der Prüfungsalternative „Segelsurfen“ im Binnenbereich entfällt der entsprechende Lern- und Prüfungsaufwand in Höhe von durchschnittlich geschätzten 21 Stunden (2 Minuten Lernaufwand pro Frage bei 180 Fragen; Ausbildungsdauer von durchschnittlich 14 Stunden; 1 Stunde Prüfung), ca. 300 Euro an Ausbildungskosten sowie die Anmeldung zur Führerscheinprüfung (ca. 15 Minuten bei 15 Euro Zulassungskosten) für diejenigen Personen (geschätzte 5 % von jährlich ca. 40.000 Führerscheinprüfungen Binnen), die auf bestimmten Berliner Gewässern Segelsurfen betreiben möchten und dort bislang einen entsprechenden Sportbootführerschein-Binnen benötigten. Dies ergibt eine Zeitersparnis von insgesamt 42.500 Stunden (2.000 x 21 Stunden + 2.000 x 15 Minuten = 42.500 Stunden) und ein Einsparungspotential von 630.000 Euro (2.000 x 300 Euro + 2.000 x 15 Euro). 8 vgl. Punkt 7.1 der Durchführungsrichtlinien nach § 4 Sportbootführerscheinverordnung-See, erhältlich unter http://www.elwis.de/Freizeitschifffa...SpbootFueVSee/ index.html . Die Erleichterung des Tauglichkeitsnachweises durch Vorlagemöglichkeit eines Sportbootführerscheins führt zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwands in Höhe von geschätzten rund 40 Minuten (20 Min. Wegezeit zum Arzt, 15 Min. Arztbesuch, 5 Min. ärztliches Zeugnis an die Verbände versenden, 1 Min. Arztkosten begleichen) und geschätzten 200 Euro an Arztkosten, da in diesen Fällen kein ärztliches Zeugnis eingeholt und bei der Prüfungsanmeldung vorgelegt werden muss. Es liegen keine Angaben darüber vor, wie viel Prozent der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten innerhalb eines Jahres beide Sportbootführerscheine durch Prüfung erwerben. Durch die neuen theoretischen Fragenkataloge ist für den Binnenbereich mit einer Reduzierung des zeitlichen Lernaufwands von 390 Minuten (2 Min. pro Frage bei derzeit max. 495 Fragen gegenüber künftig 300 Fragen) zu rechnen. Für den Seebereich reduziert sich der Lernaufwand für den theoretischen Fragenkatalog um 124 Minuten (2 Min. pro Frage bei derzeit 362 Fragen gegenüber künftig 300 Fragen). Bei einem unterstellten Rückgang der Führerscheinprüfungen von 10 % ergibt sich eine Gesamtentlastung von 234.000 Stunden im Binnenbereich (36.000 x 390 Minuten = 234.000 Stunden) und 65.100 Stunden im Seebereich (31.500 x 124 Minuten = 65.100 Stunden). Bei der Gesamtprüfungszeit von Theorie und Praxis sind keine wesentlichen Effekte zu erwarten. 2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. 3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung 3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund Keiner. Die durch diese Verordnung eingeführten Änderungen haben keine Auswirkungen auf den administrativen Aufwand des Bundes. 3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen Keiner, da die Länder und Kommunen im Bereich des Sportbootführerscheinwesens keine Aufgaben ausüben. VII. Nachhaltigkeit Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Managementregel (4) „Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit sind zu vermeiden“ ist einschlägig und wurde beachtet, indem die Anhebung der Führerscheinfreiheit aus Sicherheitsgesichtspunkten mit einem Mindestalter kombiniert wurde. Im Sicherheitsinteresse wurde der Praxisteil der Führerscheinprüfungen erhöht, um die praktischen Fähigkeiten im Umgang mit einem Sportboot zu stärken. Der Nachhaltigkeitsindikator 16a „Beschäftigung“ wird beachtet. Die Erleichterungen im Führerscheinwesen dienen dazu, den Zugang zum Wasser zu erleichtern, um eine Stärkung des Wassertourismus zu erreichen sowie die Bootsbauer- und Bootsmotorenbranche zu unterstützen, die die Folgen des demographischen Wandels sowie des rückläufigen Wassersportnachwuchses bereits bemerkt. Vor diesem Hintergrund ist nicht damit zu rechnen, dass die Nachhaltigkeitsindikatoren (2) „Klimaschutz“ und (13) „ Luftqualität“ verletzt werden. VIII. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen sowie Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten. IX. Gleichstellungspolitische Belange Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht zu erwarten. B. Besonderer Teil 1. Zu Artikel 1 (Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen) a. Änderung § 2 Mehr als 20 Jahre nach dem Mauerfall ist eine Klarstellung dahingehend, dass die Regelungen der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen auch auf Binnenschifffahrtsstraßen in Berlin gelten, überflüssig. Überdies ist die in Bezug genommene Berliner Landesregelung nicht mehr existent. Das Streichen der Kategorie „Segelsurfbretter“ verdeutlicht, dass nach der Neufassung der Prüfungsvorgaben eine Erlaubnis, die auf das Führen eines Sportbootes in Form eines Segelsurfbretts beschränkt ist, nicht mehr ausgestellt wird. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auf anderen als den in Anlage 2 aufgelisteten Binnenschifffahrtsstraßen unverhältnismäßige Gefährdungssituationen aufgrund des führerscheinfrei möglichen Segelsurfens entstanden wären. Insofern ist es vertretbar, auch auf Berliner Gewässern auf eine Führerscheinpflicht für Segelsurfer zu verzichten. Ein Fortbewegen mit einem Segelsurfbrett ist nur dann denkbar, wenn die grundlegenden Techniken und Fähigkeiten hierzu beherrscht werden. Diese Grundtechniken und –fähigkeiten werden in der Regel nicht im Selbststudium, sondern in Kursen erlernt. Fast 99 % der Kursteilnehmer erlangen dabei auch parallel angebotene Verbandslizenzen9. Befürchtungen, wonach auf den Binnenschifffahrtsstraßen nach Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung- Binnen künftig verstärkt mit verkehrsgefährdenden Eigriffen durch Segelsurfer zu rechnen sind, bestehen daher nicht. b. Änderung § 3 und § 3a Die Einführung der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 geregelten Führerscheinfreiheit bei einer Motorisierung bis maximal 11,03 KW (15 PS) auf den Binnenschifffahrtsstraßen mit Ausnahme des Rheins ist eine Neuerung. Das BMVBS hat sich dazu entschieden, die gleichlautende Forderung des Bundestagsbeschlusses „Neue Impulse für die Sportbootschifffahrt“ (BT-Drs. 17/7937) ohne Modifikationen umzusetzen, um dem Willen des Parlaments Rechnung zu tragen. Trotz des 9 Angaben beruhen auf Informationen des Verbandes Deutscher Wassersport Schulen (VDWS) e.V. Danach absolvieren beim VDWS ca. 50.000 Personen pro Jahr Segelsurf-Einsteigerkurse. Wissens, dass z.B. mit kleinen, leicht ins Gleiten kommenden Schlauchbooten bei einer Motorisierung bis zu 15 PS zum Teil Geschwindigkeiten von weit über 20 km/h erreicht werden können, hat das BMVBS vorerst auf eine Kombination der 15-PSGrenze mit einer Höchstgeschwindigkeitsregelung verzichtet. Dies ist damit zu begründen, dass zumindest auf den Binnenschifffahrtsstraßen überwiegend allgemeine Geschwindigkeitsregelungen existieren, die größtenteils weit unter 20 km/h liegen. Insoweit ist nicht zu befürchten, dass es zu unverhältnismäßig vielen Fällen von „Raserei“ kommen wird. Das BMVBS setzt auf die Eigenverantwortung der Wassersportlerinnen und Wassersportler. In einer Evaluation nach drei Jahren wird zu prüfen sein, ob es verstärkt zu Fällen von unverhältnismäßig hohen Geschwindigkeiten gekommen ist, die aus Sicherheitsgründen und zum Schutz von Gewässern, Flora und Fauna sowie der Uferbereiche einschränkende Maßnahmen erforderlich machen. Das für die Führerscheinfreiheit geforderte Mindestalter von 16 Jahren ist angelehnt an die Altersanforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach den beiden Sportbootführerscheinverordnungen See und Binnen. Darüber hinaus orientiert sich die Altersangabe an den Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie der Rhein-, Mosel- und Donauschifffahrtpolizeiverordnungen, die für den Rudergänger jeweils ein Mindestalter von 16 Jahren einfordern. Mit der Neufassung von § 3 Absatz 4 soll klargestellt werden, dass weiterhin die Fahrerlaubnis auf das Führen von Sportbooten unter Segel beschränkt werden kann. Dies ist insbesondere für die Personen relevant, die die Gewässerabschnitte nach Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen befahren möchten. Dort besteht weiterhin für Segelboote ohne Antriebsmaschine eine Führerscheinpflicht. Satz 2 dient der Klarstellung, dass künftig auf keinen Binnenschifffahrtsstraßen mehr eine Führerscheinpflicht für Segelsurfbretter besteht. Der neu eingeführte § 3a berücksichtigt, dass die Bundesrepublik Deutschland als Rheinuferstaat und Mitglied der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) nur begrenzte Möglichkeiten hat, auf nationaler Basis Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht für den Rhein zu erlassen. Fahrerlaubnisfrei kann ein Sportboot nur geführt werden, wenn der Schiffsführer mindestens 16 Jahre alt und das Sportboot entweder nicht motorisiert ist oder eine Antriebsmaschine mit einer Leistung von maximal 3,68 Kilowatt hat. Bei einer Motorisierung von mehr als 3,68 Kilowatt kann auf nationaler Basis derzeit keine Ausnahme von der Fahrerlaubnispflicht gewährt werden, so dass in diesen Fällen entweder ein deutscher Sportbootführerschein-Binnen (bei Wohnsitz in Deutschland), ein vergleichbarer ausländischer Sportbootführerschein für Binnengewässer oder ein Zertifikat nach der Resolution Nr. 40 UNECE erforderlich wird. Die beiden letztgenannten Fälle gelten jedoch nur bei ausländischem Wohnsitz. Im Ergebnis sind damit alle Sportboote, die eine Motorisierung von mehr als 3,68 Kilowatt besitzen, führerscheinpflichtig. Die Beibehaltung der bisherigen Führerscheinregelung für den Rhein wird darüber hinaus als vertretbar angesehen, da der Rhein als verkehrsreichste Wasserstraße Deutschlands besondere Gefahren für ungeübte Freizeitwassersportler bereithält und vor diesem Hintergrund auch nicht als klassischen Wassersportrevier geeignet ist c. Änderung § 5 Zur Vereinfachung des Tauglichkeitsnachweises und zwecks Vereinheitlichung mit den Regelungen im Seebereich kann künftig als Tauglichkeitsnachweis auch ein Sportbootführerschein-See vorgelegt werden, sofern dieser durch eine Prüfung und innerhalb der letzten zwölf Monate erlangt worden ist (gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung an). Es soll ein Anreiz für diejenigen Personen geschaffen werden, die neben den Seeschifffahrtsstraßen auch die Binnenschifffahrtsstraßen als Revier in Betracht ziehen. Da durch die Neueinführung des für die See- und Binnenprüfung identischen Basisteils erhebliche Überschneidungen in den beiden Gesamtfragenkatalogen enthalten sind, dürfte sich die Anzahl derjenigen, die beide Sportbootführerscheine erlangen möchten, erhöhen. Der erleichterte Tauglichkeitsnachweis soll dies unterstützen. d. Änderung § 6 Die in § 6 Absatz 2 vorgenommenen Ergänzungen dienen der Klarstellung. Vorher war in der Verordnung nicht allumfassend aufgelistet, welche Unterlagen bei der Anmeldung beizufügen sind. Dies ist nunmehr abschließend und transparent aufgelistet. e. Änderung § 7 Die prüfungsrelevanten Themenbereiche der theoretischen und praktischen Prüfung werden nunmehr gleichlautend wie im Seebereich aufgelistet. Um den Bedürfnissen des Umwelt- und Naturschutzes künftig besser gerecht werden zu können, sind diese Themenbereiche als potentiell prüfungsrelevant mit aufgeführt worden. f. Änderung § 10a Mit der Änderung von 0,8 auf 0,5 Promille erfolgt eine überfällige Anpassung an die Regelungen zur maximal zulässigen Blutalkoholkonzentration der Binnenschifffahrtsstraßen- Ordnung und der Polizeiverordnungen für Rhein, Mosel und Donau. g. Änderung § 12 Zu den einzelnen Kostentatbeständen nach Absatz 1: Nummer 1 wird als neuer „Posten“ in die Gebührentabelle mit aufgenommen. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen zur Teilnahme am Prüfungsverfahren ist der Beginn der sachlichen Arbeit der Geschäftsstelle und wurde bisher nicht gesondert erfasst. Nummern 2 bis 5 folgen der Systematik der Verordnung für Amtshandlungen, die zur Erteilung der Fahrerlaubnis führen. Im Gegensatz zur bestehenden Gebührenregelung wurde eine Teilung der einzelnen Prüfungsabschnitte (theoretische/praktische Prüfungen) vorgenommen, um die Gebührenhöhe einfacher und plausibler darstellen zu können. Hat ein Bewerber den theoretischen oder praktischen Teil einer Prüfung nicht bestanden oder ist er von der praktischen Prüfung befreit, beantragt er als Amtshandlung nur die teilweise Abnahme der Prüfung. Die Erteilung der Fahrerlaubnis (Nummer 6) ist eine selbständige Amtshandlung und deshalb ein besonderer Gebührentatbestand. Die Erhöhung der Gebühr zur Erteilung nachträglicher Auflagen (Nummer 7) zum Ausgleich der nach Erteilung der Fahrerlaubnis aufgetretenen gesundheitlichen Mängel bewegt sich im Rahmen der allgemeinen Preissteigerungsrate (vgl. A.II.3.) Für alle „Umschreibungsfälle“ ist in den Nummern 8 und 9 jeweils die gleiche Gebührenhöhe vorgesehen. Die Prüfung und Ausfertigung einer Ersatzfahrerlaubnis nach Nummer 9 erfordert denselben Prüfungsaufwand wie die der Umschreibung und rechtfertigt daher die gleiche Gebühr. Wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt (Nummer 10), sieht das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) zwingend eine Gebührenermäßigung vor. Für die den Verbänden zustehenden Gebühren sind ausschließlich feste Sätze vorgesehen. Eine Ermessenentscheidung ist dadurch ausgeschlossen. Der Grundsatz einer gebührenrechtlichen Gleichbehandlung – egal, ob eine Handlung beim DSV oder DMYV beantragt wird - erfordert, dass die Verbände für die jeweils ausgeübte hoheitliche Tätigkeit keinen unterschiedlich Aufwand und damit eine unterschiedliche Bewertung zu Grunde legen. Dagegen ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nummer 11) durch die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion ein Rahmensatz vorgesehen. Dieser deckt den Verwaltungsaufwand der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung generell ab. Die Gebührenfestsetzung in unterschiedlicher Höhe ist hier dem unterschiedlichen Arbeitsaufwand (bspw. bei der Ermittlung des zu bewertenden Sachverhalts) als Ausfluss des Kostendeckungsprinzips geschuldet. Neu eingeführt sind die Nummern 12 und 13, die im Fall eines erfolglosen bzw. zurückgenommenen Widerspruchs anfallen. Bislang fehlten entsprechende Gebührentatbestände. Dies ist im Hinblick auf den teilweise sehr intensiven Arbeitsaufwand der Verbände nicht zu rechtfertigen. Die neuen Gebührensätze sind angelehnt an die Regelungen der Sportbootführerscheinverordnung-See. Eine pauschale Reisekostenfestsetzung in der Prüfungsgebühr würde zu einer Ungleichbehandlung aller Prüflinge führen. Daher wird die in Nummer 14 aufgeführte Reisekostenerstattung nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 6 des VwKostG aufgenommen. Gleiches gilt für die zu erstattenden Raumkosten (Nummer 15). h. Änderung § 14 und Anlage 1 Durch die Änderung von § 14 wird sichergestellt, dass die bereits gedruckten, aber noch nicht verwendeten Führerscheinmuster in der zum 1. Mai 2012 geltenden Version übergangsweise noch bis zum 1. Oktober 2014 weiterverwendet werden können. Die Verbände werden hierbei die nicht mehr existente Alternative „als Segelsurfbrett“ streichen und ansonsten wie üblich verfahren. Durch Wegfall der Alternative „als Segelsurfbrett“ war das in Anlage 1 abgebildete amtliche Muster des Sportbootführerscheins-Binnen entsprechend zu ändern. 2. Zu Artikel 2 (Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See) a. Änderung § 1 Vgl. Ausführungen unter B. 1. b. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zum Binnenbereich der Seebereich keine Führerscheinpflicht für rein segelbetriebene Sportboote, die nicht gewerbsmäßig genutzt werden, kennt. Darüber hinaus hat sich das BMVBS aus Gründen der Rechtsangleichung, Verständlichkeit und unter Sicherheitsgesichtspunkten dafür entschieden, im Seebereich ein Mindestalter von 16 Jahren für die Führerscheinfreiheit bei einer Motorisierung bis 11,03 Kilowatt zu fordern. Letzteres ist insbesondere dadurch zu rechtfertigen, dass nunmehr stärker motorisierte Sportboote längenunabhängig führerscheinfrei geführt werden können und damit ein grundsätzlich höheres Gefährdungspotential geschaffen wird. b. Änderung § 2 Vgl. Ausführungen unter B. 1. c. c. Änderung § 3 Vgl. Ausführungen unter B.1.e. d. Änderung § 5 Vgl. Ausführungen unter B.1.d. e. Änderung § 6 Die Bezeichnung des Prüfungsausschusses wurde geändert, um eine örtliche Zuständigkeit für den gesamten Bodensee-Bereich zu ermöglichen. f. Änderung § 12 Die bisherige Verweisung lief aufgrund einer unzutreffenden Verweisung ins Leere und wurde nunmehr korrigiert. 3. Zu Artikel 3 (Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung) Nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch) in der Fassung vom 21.02.1995 war der Eigentümer verpflichtet, dem Wasser- und Schifffahrtsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn sich Angaben im Antrag zur Erteilung eines Kleinfahrzeugkennzeichens geändert haben. Diese Mitteilungspflicht bezog sich auf die Angaben - zur Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 KlFzKV-BinSch), - zur/zum Motornummer (Seriennummer), Hersteller, Fabrikat und Motorleistung in kW (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 KlFzKV-BinSch) - über sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung (§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 KlFzKV-BinSch) § 7 Absatz 2 wurde mit Artikel 5 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) neu gefasst. Die o.g. Angaben wurden dabei in die neue Nummer 3 des § 7 als Buchstaben c, e und g übernommen. Eine Anpassung der Verweise in § 9 Absatz 1 Nummer 2 KlFzKV-BinSch ist seinerzeit jedoch unterblieben, obwohl die Mitteilungspflicht Bestand haben sollte. Die Verweise sollten daher durch Artikel 30 Nummer 2 des Gesetzes vom 08. November 2011 (BGBl. I S. 2178) richtig gestellt werden. Auf Grund eines Redaktionsversehens wurde jedoch fälschlicherweise auf § 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b, d, und f KlFzKV-BinSch abgestellt. Mit der jetzigen Änderung sollen die Bezüge richtig gestellt werden. 4. Zu Artikel 4 (Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung) Die Änderung in § 8 Absatz 4 Nummer 1 fügt sich in die Systematik der neuen Fahrerlaubnisanforderungen für Sportboote nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen ein. 5. Zu Artikel 5 (Änderung der See-Sportbootverordnung) a. Änderung § 8 Die Neuformulierung von Satz 2 ist angelehnt an die Vorgaben der Binnenschifffahrt- Kennzeichnungsverordnung. In jüngster Vergangenheit wurden die unterschiedlichen Vorgaben der See-Sportbootverordnung und der Binnenschifffahrt- Kennzeichnungsverordnung für das Anbringen von Kennzeichen bemängelt. Im Seebereich war ein Anbringen des Kennzeichens nur am Bug zulässig im Gegensatz zum Binnenbereich. Um Diskriminierungen von Mietern zu verhindern, deren Sportboote durch die auffällige Kennzeichnung am Bug als Miet-Boote erkennbar seien, sei eine Kennzeichnungsmöglichkeit am Heck bzw. Spiegelheck wie im Binnenbereich erforderlich. Das BMVBS ist kurzfristig diesem Wunsch nachgekommen. Zwingende Gründe für die Altregelung, wonach nur am Bug eine Kennzeichnung möglich war, sind nicht ersichtlich. Deshalb sind die Kennzeichnungsvorgaben der See-Sportbootverordnung nunmehr an die des Binnenbereichs angeglichen worden. Mit „Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk des Ortes der Zulassungsbehörde“ ist umgangssprachlich das amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen gemeint. Die neue Formulierung entspricht der Formulierung für die Regelungen für Kraftfahrzeuge. b. Änderung § 11 Die Änderungen in § 11 wurden in Folge der geänderten Führerscheinfreigrenze als Folgeänderungen erforderlich, um einen Gleichlauf zwischen der Sportbootführerscheinverordnung-See und der See-Sportbootverordnung sicher zu stellen. Da Wassermotorräder stets motorisiert sind, dürfen auch diese nur noch an Personen ab 16 Jahren vermietet werden. 6. Zu Artikel 6 (Änderung der Binnenschifferpatentverordnung) Die Änderung in § 4 wurde in Folge der geänderten Führerscheinfreigrenze als Folgeänderung erforderlich, um einen Gleichlauf zwischen der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen und der Binnenschifferpatentverordnung sicher zu stellen. 7. Zu Artikel 7 (Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung) Ist gegen den Inhaber eines Sportbootführerscheins-See, der gleichzeitig Inhaber eines Sportküstenschifferscheins (SKS), eines Sportseeschifferscheins (SSS) oder eines Sporthochseeschifferscheins (SHS) ist, ein Fahrverbot gemäß § 8a Sportbootführerscheinverordnung-See auszusprechen, konnte nach derzeitiger Rechtslage nicht gleichzeitig ein Fahrverbot nach § 13 verhängt werden. Der Inhaber eines SKS, SSS oder SHS durfte trotz verhängtem Fahrverbots gemäß § 8a Sportbootführerscheinverordnung-See sein Sportboot weiter mit seiner gültigen Fahrerlaubnis nach der Sportseeschifferscheinverordnung führen, da diese nach § 1 Absatz 2 Satz 2 der Sportbootführerscheinverordnung-See ebenfalls als anerkannte Fahrerlaubnis gilt. Dieser Wertungswiderspruch ist durch den neuen Absatz 1a aufgehoben worden."
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Gruss Benny
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